Romanischer Rechtskreis@Romanischer Rechtskreis@(BE)@freigabe
CC by-nc-nd Claudia Lydorf
Beitrag auf Englisch
Einleitung
Der Romanische Rechtskreis gehört zum kontinentaleuropäischen Rechtskreis1 und ist in Abgrenzung zum Common law system dem Civil law system zuzuordnen. Er umfasst im engeren Sinn die Länder Frankreich, Spanien, Italien, Belgien, die Niederlande, Portugal und Rumänien: Die Privatrechtsordnungen dieser Länder sind maßgeblich vom französischen Code civil (1804) beeinflusst.2 Die größte Wirkung innerhalb dieser Rechtsfamilie entfaltete die Entwicklung des Privatrechts in Frankreich, Spanien und Italien. Der Romanische Rechtskreis ist vom Skandinavischen und vom Deutschen Rechtskreis zu unterscheiden, wobei gerade auch der Deutsche Rechtskreis im 19. Jahrhundert stark von der romanischen Rechtsfamilie mitgeprägt wurde.3 Darüber hinaus erfolgte eine Rezeption des Code civil bzw. des spanischen Código civil auch in anderen französisch- bzw. spanisch-sprachigen Teilen der Welt, unter anderem in Québec, aber auch in Teilen Mittel- und Lateinamerikas, wie zum Beispiel Mexiko.4
Herausbildung des Romanischen Rechtskreises anhand der Entwicklung des Rechts in Frankreich und Spanien
Seit der Antike prägte das römische Recht die Rechtsentwicklung in Frankreich auf mehrfache Weise. Nach der Eroberung Galliens galt römisches Recht direkt auf französischem Boden und fand bereits in dieser Phase Eingang in das lokale Recht. Eine wichtige Rolle spielten auch der Beginn der wissenschaftlichen Rezeption des römischen Rechts im 11. und 12. Jahrhundert durch die bedeutenden italienischen und französischen Rechtsschulen sowie die auf römischen Ursprüngen fußende Rechtstradition in Südfrankreich (pays de droit écrit) mit ihrem nachweisbaren Einfluss auf den Code Napoléon.5 Das französische Recht vor der Französischen Revolution (Ancien droit) war jedoch zugleich stark zersplittert. So waren neben dem Recht römischen Gepräges auch das Gewohnheitsrecht (Coutumes), das kanonische Recht (Kirchenrecht) sowie die königlichen Ordonnances zu beachten. Eine erste zentral von oben geleitete Anstrengung zur Sammlung und Vereinheitlichung des Rechts ist die auf Karl VII. (1403–1461) zurückgehende Aufzeichnung aller Coutumes.6 Im 16. Jahrhundert war die Redaktion der Coutumes abgeschlossen und die französische Rechtswissenschaft erlebte im Rahmen der humanistischen Jurisprudenz (mos gallicus) eine Blüte. Vor diesem Hintergrund verstärkte sich in Frankreich die Tendenz, die Justiz stärker auf den Monarchen auszurichten und ein einheitliches Zivilrecht auszubilden.7 Besonders bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Rechtsunterricht an den Universitäten bis zum 17. Jahrhundert ausschließlich dem römischen und dem kanonischen Recht widmete. Dies änderte sich durch ein Edikt König Ludwigs XIV. (1638–1715) aus dem Jahr 1679 dahingehend, dass an der Universität Paris durch einen Lehrstuhl erstmals auch das französische Recht, wie es in den Ordonnances und Coutumes enthalten war, gelehrt wurde.8 Dadurch sollte das nationale Recht gegenüber dem universell in Geltung befindlichen römischen und kanonischen Recht gestärkt werden. Schwerpunkte dieses neuzeitlichen französischen Rechts waren – auch bedingt durch die Inhalte der Coutumes – das Individualeigentum, der aus dem kanonischen Recht abgeleitete Konsensualismus9 und die Verschuldenshaftung.10 Die Bestrebungen, sowohl die römisch-rechtlichen Elemente als auch das Gewohnheitsrecht des pays de droit coutumier immer stärker zu vereinheitlichen, setzten sich im Zeitalter des Absolutismus weiter fort.11 Im 17. und 18. Jahrhundert, im Zeitalter der Aufklärung, übten die Naturrechtslehren einen dominierenden Einfluss aus, wobei in diesem Zusammenhang in Frankreich die Bemühungen um ein droit commun de la France intensiviert wurden. Beispielhaft hierfür ist Robert-Joseph Pothier (1699–1772)[] mit seinem Werk Traité des obligations (1761). Pothier versuchte darin, Rechtsprobleme durch eine Synthese des römischen und des einheimischen Rechts zu lösen. Da bei der Redaktion des Code civil seine Schriften teilweise wörtlich rezipiert wurden, hatten seine Überlegungen direkten Einfluss auf dieses Gesetzbuch von 1804 und prägten auch dessen dogmatische Grundlagen.12 Das gleiche gilt für Jean Domat (1625–1696)[] und sein fünfbändiges Werk Les loix civiles dans leur ordre naturel (1689–1694), mit dem er versuchte, die justinianische Kodifikation so zu systematisieren, dass sie in seiner Darstellung einem Naturrechtslehrbuch ähnelte.13
Das Gleichheitsideal der Französischen Revolution (in seiner Ausprägung als Gleichheit vor dem Gesetz) führte dazu, dass ein einheitliches Zivilrechtsgesetzbuch immer stärker herbeigesehnt wurde, wobei eine entsprechende Forderung in die Verfassung vom 3. September 1791 aufgenommen wurde: "Il sera fait un Code de lois civiles communes à tout le royaume."14 Verschiedene in der Folge unternommene Versuche, ein Gesetzbuch des Zivilrechts zu entwerfen und zu verabschieden (zu nennen ist insbesondere die Initiative von Jean-Jacques Régis de Cambacérès (1753–1824)), scheiterten jedoch.15 Auf Veranlassung von Napoleon Bonaparte (1769–1821) wurde darum im Jahr 1800 eine Kommission zum Entwurf eines solchen Gesetzbuches eingesetzt.16 Am 21. März 1804 konnte schließlich – nach der Überwindung einer Reihe von Schwierigkeiten im Gesetzgebungsverfahren – mit dem Code civil des Français das französische Zivilgesetzbuch in Kraft treten, für das sich ab 1807 die Bezeichnung Code Napoléon einbürgerte.17
Mit dem ersten Zivilrechtsgesetzbuch auf französischem Boden erfolgte die endgültige Abkehr vom mündlich überlieferten Recht. Die Basis der Rechtsordnung lag nun im geschriebenen Gesetz.18 Die Redaktion des Code civil stand im Zeichen der Revolution und der Tradition, da neben den wörtlichen Übernahmen aus Pothier und Domat viele Elemente des römischen Rechts und der Coutumes aufgegriffen wurden. Die durch die Revolution bedingte Bestrebung, ein Gesetzbuch mit abstrakten Regelungen, die aber auch für Laien verständlich waren, zu schaffen, ging zu Lasten der begrifflichen Schärfe. Daher spielt die Heranziehung von Präzedenzfällen zur Auslegung der Bestimmungen des Code bis heute eine wichtige Rolle. Rechtspraxis und Rechtslehre nahmen die Kodifikation nach ihrem Inkrafttreten sehr positiv auf.19
Durch die Napoleonischen Kriege wurde der Code civil zuerst in Belgien,20 im Königreich Italien, in den linksrheinisch gelegenen deutschen Gebieten (Rheinbundstaaten) und in Spanien bekannt bzw. in Geltung gesetzt. Er entwickelte sich zu einem Modell für die zeitlich später erlassenen europäischen Zivilrechtskodifikationen.21 Langfristig begann er die Rechtslandschaft in ganz Europa zu verändern, was zu einer Zweiteilung zwischen den Common law systems und den Civil law systems führte. Auch nach Napoleons militärischer Niederlage und Absetzung (Restauration von 1814) wurde nicht nur in Frankreich, sondern auch in Deutschland, Italien und den Niederlanden am Code Napoléon festgehalten.22 Die Niederlande erhielten 1838 ein erstes eigenes Zivilgesetzbuch nach dem französischen Vorbild, dann folgten Italien und Québec im Jahr 186523 bzw. 1866.24
Italien stellt insofern einen Sonderfall dar, als es von Anfang bis Mitte des 19. Jahrhunderts in viele Staaten mit verschiedenen Rechtsgrundlagen zersplittert war, in denen bis zur staatlichen Einheit und bis zum Erlass des italienischen Codice civile die napoleonische Kodifikation entweder mittelbar oder unmittelbar galt. Die Restauration von 1814 führte zwar zunächst zu einer Außerkraftsetzung des Code Napoléon, jedoch war der französische Einfluss auf die im Anschluss unternommenen Redaktionen eigener Kodifikationen so hoch, dass Teile der italienischen Zivilrechtskodifikationen wortgenaue Übersetzungen des Code civil sind.25 Der im Vergleich zu den anderen Kodifikationen des Romanischen Rechtskreises demnach besonders eng nach dem Code Napoléon gestaltete Codice civile italiano blieb bis 1942 in Kraft.26
In Portugal wurde nach dem Vorbild des französischen Zivilgesetzbuchs im Jahr 1868 der Código civil erlassen, Spaniens Zivilgesetzbuchkodifikation folgte im Jahr 1889.27 Die Entwicklung des spanischen Zivilrechts hin zu einem einheitlichen Gesetzbuch ist im Mittelalter geprägt von der Reconquista und dem Einfluss der westgotischen Rechtstexte (Lex Visigothorum) sowie der Herausbildung verschiedener christlicher Herrschaften. Dabei wurde das spanische Recht stark durch die Denkrichtung des scholastischen Naturrechts (escuela ius naturale) bestimmt, wobei die Schule von Salamanca im 15. Jahrhundert große Bedeutung erlangte.28 Ein erster Anlauf, einen Código Civil de España zu schaffen, scheiterte 1821 am Staatsstreich von General Rafael del Riego (1784–1823). In Spanien erschwerten die im Gegensatz zum französischen Zentralismus stehenden partikularen Tendenzen sowie ausgeprägte nationale Interessen, die sich der Rechtsvereinheitlichung entgegenstellten, die Reformprojekte.29 1851 begann man erneut, sich um eine Kodifizierung zu bemühen, bei der der Code Napoléon starke Berücksichtigung fand, weshalb man sich von Seiten der Reformer genötigt sah, die Arbeit rechtshistorisch an die spanische Vergangenheit anzuknüpfen und so als etwas Eigenes, Spanisches zu rechtfertigen.30 Erst am 11. Mai 1888 konnte die Gesetzgebungskommission das Verfahren erfolgreich abschließen, so dass der Código Civil de España 1889 in Kraft treten konnte. Die Kodifikation galt aber nur in Teilen (vom Título Preliminar bis zum Titel 4 des ersten Buches) für ganz Spanien, während die übrigen Bücher und Titel nur das Foralrecht (spanisches Gewohnheitsrecht) ergänzten. So bestand in Spanien hinsichtlich des Privatrechts keine Rechtseinheit mit Ausnahme des Kollisions-31 und des Eherechts sowie der rechtlichen Bestimmungen, die die Anwendung der verschiedenen geltenden Gesetze regelten.32 Der Einfluss des Code civil auf den Código Civil lässt sich dahingehend beziffern, dass von 1975 Artikeln der spanischen Kodifikation 250 direkt aus dem Code Napoléon entnommen sind.33 Obwohl sich das spanische Gesetzbuch eng an den französischen Code anlehnt, beinhaltet es im Unterschied zu diesem ein viertes Buch, das eine geschlossene Regelung für das Vertragsrecht enthält, während der französische Kodex das Eigentum zum Ausgangspunkt der Systematik machte und so die Obligationen nur unzureichend regelte.
Die historische Bedeutung der Napoleonischen Gesetzbücher
Napoleons Bemühungen waren auf die Herstellung von Rechtseinheit und auf die Zentralisierung der Verwaltung gerichtet, wobei er nicht nur Frankreich, sondern auch die im Zuge der Napoleonischen Kriege eroberten Territorien im Blick hatte. Ein Ergebnis seiner Bestrebungen war der Erlass der Napoleonischen Gesetzbücher (cinq codes).34 Unter diesem Begriff werden folgende Kodifikationen zusammengefasst: der Code civil, der Code de commerce, der Code de procédure civile, der Code pénal und der Code d'instruction criminelle. Im Rahmen dieser Gesamtkodifikation wurde der Versuch unternommen, die Ideen des vernunftgeprägten Naturrechts und die Ziele der Französischen Revolution sowie das französische Recht in Einklang zu bringen.35
Es würde den Rahmen des Beitrags sprengen, auf die historische Bedeutung eines jeden der cinq codes im Einzelnen einzugehen, ihr weitreichender Einfluss – nicht nur auf die europäische Geschichte – ist jedoch hervorzuheben.36 Hierbei ist besonders an die Rolle des Verfassungsrechts zu denken, denn die Erklärung der Menschenrechte erlangte eine weltumspannende Bedeutung und die Bestimmungen der cinq codes hatten nicht zuletzt die Aufgabe, die in der Erklärung enthaltenen bürgerlichen Grundfreiheiten abzusichern.37 Unter den cinq codes ist die maßgeblichste Kodifikation für den Romanischen Rechtskreis der Code civil des Français von 1804. Nach der Französischen Revolution lag die Aufgabe der Gesetzgebung zunächst beim Direktorium, welches zusammen mit dem Konvent bereits vor 1799 vier Entwürfe für ein Zivilgesetzbuch verfasste, die aber alle nicht kodifiziert wurden.
1799 kam Napoleon an die Macht. Er unternahm, seinem Verständnis von Herrschaft folgend,38 das sich am römischen Vorbild orientierte, persönlich große Anstrengungen hinsichtlich der Kodifizierung des Zivilrechts.39 Im August 1800 befahl er dem Justizministerium, das Gesetzgebungsverfahren einzuleiten, woraufhin eine aus vier Juristen bestehende Kommission einberufen wurde, deren Vorsitzender der Präsident des Kassationsgerichtshofs war. Sie sollte einen weiteren Entwurf erarbeiten.40 Eine in weniger als zwölf Monaten abgeschlossene Initiative der Kommission wurde den Gerichtshöfen (tribunaux d'appel), dem Kassationshof (tribunal de cassation) und anschließend dem Staatsrat (Conseil d'Etat) zur Überprüfung vorgelegt. Der Staatsrat unterstand dabei dem Vorsitz des Ersten und Zweiten Konsuls und somit Napoleon persönlich.41 Im Anschluss wurde der Entwurf dem Parlament (Tribunat) zugeleitet, das ihn jedoch im Januar 1802 im ersten Anlauf mit nur drei Stimmen Mehrheit verwarf, weil seine Mitglieder hauptsächlich Gegner Napoleons waren.42 Nach einer Neubesetzung des Tribunats brachte Napoleon den Entwurf erneut ein und das Verfahren konnte im Rahmen von mehreren Abstimmungen, die zwischen dem 5. März 1803 und dem 21. März 1804 stattfanden, erfolgreich abgeschlossen werden. Nach der letzten Abstimmung trat der Code civil in Kraft.43 Es ist besonders hervorzuheben, dass dieses Gesetzbuch als erste europäische Kodifikation das Gedankengut der Französischen Revolution und damit die Prinzipien von Rechtseinheit, Rechtsgleichheit und die Freiheit von Person und Eigentum in sich aufnahm.44
Initiativen zu einer grundlegenden Reform des französischen Zivilrechts, wie es im Code Napoléon ausgestaltet wurde, gab es zwei Mal. Zum einen im Jahr 1904 als eine Kommission als Reaktion auf den Erlass des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Deutschland und der damit zusammenhängenden neuen wissenschaftlich-methodischen Herangehensweise einberufen wurde. Eine weitere Kommission wurde im Jahr 1945 nach dem Ende des Vichy-Regimes und der Befreiung Frankreichs einberufen. In beiden Fällen wurden statt der angestrebten grundlegenden Überarbeitung lediglich Zusätze in den Code aufgenommen sowie allgemeine Reformen durchgeführt, wobei die ursprüngliche Nummerierung der Artikel weitestgehend erhalten blieb.45 Daher waren – so eine Untersuchung aus dem Jahr 1963 – noch bis zu drei Vierteln des ursprünglichen Code Napoléon in Kraft und so kann er bis heute als Basis der französischen Rechtsordnung gelten.46 Als eine der jüngeren großen Reformen des Code civil sei die Novellierung des Familienrechts im Jahr 2004 erwähnt, mit der auf verschiedene aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen reagiert wurde.47
Systematisch lehnt sich der Code civil eng an die Institutionen des Gaius48 an. Nicht der Vertrag, sondern das Eigentum ist dabei das die Einteilung des Gesetzbuches bestimmende Rechtsinstitut. Das erste Buch befasst sich mit dem Recht der Personen, das zweite Buch behandelt das Sachenrecht und im dritten Buch werden die verschiedenen Arten geregelt, wie Eigentum erworben wird. Im ersten Buch werden zudem die Staatsangehörigkeit und das Familienrecht geregelt. Das zweite Buch unterteilt sich weiter in das Eigentum, die Eigentumsübertragung und die Dienstbarkeiten. Das dritte Buch beinhaltet – um nur einige Rechtsmaterien zu nennen – das Erbrecht, das Recht der Schenkungen, das Recht der Verträge sowie das Deliktsrecht. In den zweihundert Jahren seiner Geltung hat die große thematische Spannbreite dem Code sowohl Bewunderung als auch Kritik eingebracht.49
Dabei ist der prägende Einfluss dieser Kodifikation für das gesamteuropäische Zivilrecht hervorzuheben. So hat ausgehend von Artikel 1382 des Code civil eine Generalklausel der deliktischen Haftung Eingang in alle kontinentaleuropäischen Kodifikationen mit Ausnahme des BGB gefunden. Ebenso folgt das rumänische Recht (Codul civil von 1865) dem französischen Vorbild bis heute auf das Engste nach, was sich auch und gerade in der Gestaltung des rumänischen Schadensersatzrechts (Responsabilité délictuelle) zeigt.
Die geschichtliche Bedeutung der Napoleonischen Gesetzgebung wurde folgendermaßen zusammengefasst:
Die cinq codes sollten als wichtigster Ausdruck und Garant der neuen Ordnung über ganz Europa verbreitet werden, teils durch Überzeugung, teils durch politische Pressionen, teils gewaltsam. Dies sollte auch der gesellschaftlichen und politischen Assimilation in dem neuen napoleonischen Staatensystem dienen. … Man kann darin einen frühen Versuch europäischer Rechtsvereinheitlichung unter dem Vorzeichen politischer Hegemonie Frankreichs sehen.50
Der Code civil stellt dabei eine Quelle dar, an der sich die neuartigen Methoden der französischen Hegemonialpolitik ablesen lassen: Frankreich entdeckte (und nutzte) ab 1800 die funktionale Bedeutung der Innen- für die Außenpolitik. Die Kodifikationen wurden damit zum Instrument der Herrschaftssicherung und zu einem Medium, durch das die Ideen der Französischen Revolution über Europa verbreitet wurden.51
Die Rezeption und Einführung des Code civil im frühen 19. Jahrhundert in Territorien, die während der Napoleonischen Kriege erobert wurden, erzwang in diesen Herrschaftsgebieten folglich eine Auseinandersetzung mit fünf Leitideen der französischen Revolution: (1) Freiheit der Person, (2) Gleichheit vor dem Gesetz, (3) Freiheit des Gewissens und Trennung von Kirche und Staat, (4) Freiheit des Eigentums und (5) freier Güterverkehr.52 Darüber hinaus hatte die Französische Revolution eine neue, von staatsbürgerlicher Gleichheit geprägte Gesellschaftsordnung herbeigeführt, die sich auch in den cinq codes widerspiegelte. Inhalt und Struktur der Napoleonischen Kodifikation wurden daher von folgenden Aspekten geprägt: zum Ersten von der Aufhebung der Feudalrechte sowie der Aufhebung des Adels als rechtlichem Stand und zum Zweiten von der Verstaatlichung des Kirchenbesitzes im Jahr 1789. Dadurch wurden auch Gerichtsverfassung und -verfahren grundlegend verändert, da eine Trennung zwischen Staat und Kirche sowie Verwaltung und Justiz eingeführt und somit eine unabhängige Justiz geschaffen wurde.53 Die Diskussion über diese durch die cinq codes tradierten Ideen reichte weit über juristische Fachkreise hinaus und im deutschen Raum erschien eine Vielzahl von Kommentaren, Handbüchern und Flugschriften, insbesondere zum Code Napoléon.
Die Folgen des Aufeinandertreffens des von der Revolution geprägten Code civil mit einer vorrevolutionären Rechts- und Gesellschaftsordnung lassen sich besonders gut am Beispiel der Rheinbundstaaten verdeutlichen: Nachdem Napoleon die linksrheinischen Gebiete erobert hatte,54 sollten durch die Einführung des Code civil die in Frankreich und Deutschland verschieden ausgeprägten sozialen Prinzipien homogenisiert und auf diesem Weg eine politische Einheit und eine gesellschaftliche Assimilation in dem nun bestehenden staatenübergreifenden Herrschaftssystem erreicht werden. Die politische und rechtliche Neuorganisation erzwang dabei eine Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse in den deutschen Gebieten.55 Besonders wichtig war in diesem Zusammenhang, dass es sich beim Code Napoléon um das bürgerlich-patriarchalisch geprägte Gesetzbuch eines ständefreien Staates handelte, das eine Abschaffung des Feudalsystems propagierte, während in Teilen Deutschlands noch die Leibeigenschaft bestand. Es wurde deutlich, dass soziale und politische Ordnung, privates und öffentliches Recht nicht getrennt voneinander reformiert werden konnten. Damit das französische Recht unmittelbar zur Geltung hätte kommen können, hätten mehrere Gegensätze überwunden werden müssen: die zwischen französischer und deutscher Verwaltung und Justiz56 sowie die zwischen der französischen Staatsverfassung mit Gewaltenteilung und Repräsentativsystem und der Organisation der deutschen Fürstentümer.57 Zugleich trafen die durch den Code vermittelten Ideale der Französischen Revolution auf die einzelnen staatlichen Rheinbundreformen, was die ohnehin bereits geführten Auseinandersetzungen um gesellschaftliche und staatliche Veränderungen weiter verstärkte. Die französische Herrschaft und die Einführung des ab 1798 im linksrheinischen Rheinland geltenden sogenannten Revolutionären Rechts (droit intermédiaire) sowie die Rezeption des als kodifiziertes Revolutionsrecht zu betrachtenden Code civil führten unter anderem zu Agrarreformen in den Rheinbundstaaten. So wurden Steuerprivilegien der Aristokratie und die adeligen Vorrechte auf zivile und militärische Ämter und Würden abgeschafft sowie die Leibeigenschaft endgültig beseitigt.58
Eine uneingeschränkte Rezeption des Code Napoléon erfolgte nur in den neu gegründeten Modellstaaten Berg und Westphalen. Da die verwaltungs- und gerichtsorganisatorischen Voraussetzungen für die praktische Anwendung des französischen Rechts aber nicht vorlagen und insbesondere die in den antifeudalen Bestimmungen des Code civil vorgesehene Erbteilung mit dem Meierwesen59 unvereinbar war, war die Umsetzung der nun geltenden französischen Bestimmungen in der Regel unmöglich.60
Nach den in Westphalen und Berg gesammelten Erfahrungen wollte man in den anderen Rheinbundstaaten eine modifizierte Fassung des Code civil einführen. Dadurch kam es zu heftigen Debatten über die Art der geplanten Umgestaltung, da insbesondere befürchtet wurde, dass gerade das im Gesetzbuch enthaltene revolutionäre Gedankengut durch die Anpassung an die deutschen Verhältnisse leiden würde. Dementsprechend heftig wurde die in den Großherzogtümern Baden und Frankfurt eingeführte Kompromisslösung kritisiert, die im Wesentlichen darin bestand, dass in den Code civil Zusätze aufgenommen wurden, die die Feudalverfassung in den Code integrierten.61
Von Seiten der Herrschaften Frankfurt, Darmstadt-Hessen und Nassau ging die Initiative aus, auf einer in Gießen stattfindenden Konferenz einen Code auszuarbeiten, der Geltung in allen Rheinbundstaaten haben sollte. Dabei wurde insbesondere diskutiert, ob der Code Napoléon durch Modifikationen an die deutschen Verhältnisse angepasst werden sollte oder ob man die Bestimmungen, die aufgrund mangelhafter verwaltungsorganisatorischer Voraussetzungen nicht umsetzbar waren, suspendieren sollte. Diese Bestrebungen scheiterten jedoch an einem wachsenden Desinteresse der französischen Seite an der Umsetzung des Code in den deutschen Territorien sowie dem fehlenden Willen Napoleons, sich in die inneren Verhältnisse der Rheinbundstaaten einzumischen. Die Beratungen in Gießen wurden daher ohne Ergebnis abgebrochen.62
In Bayern führten die negativen Erfahrungen mit der Rezeption des französischen Gesetzesbuchs sowie die sich ändernde politische Lage dazu, dass die noch im Herbst 1807 geplante Ausarbeitung eines Zivilgesetzbuchs nach dem Vorbild des Code Napoléon im Jahr 1811 dem Beschluss wich, den Kodex von Wiguläus von Kreittmayr (1705–1790) aus dem Jahr 1756 einer Revision zu unterziehen.63 Obwohl auch in diesem Zusammenhang der Code Napoléon als Kind der Revolution nicht eins zu eins umgesetzt wurde, gehörte der Code civil dennoch zu den Gesetzbüchern, die die Revision des Kodex von Kreittmayr maßgeblich mitbestimmten.64
Nach dem Zusammenbruch der Herrschaft Napoleons im Jahr 1815 wurden die Rechtsreformen in den deutschen Gebieten wieder rückgängig gemacht. Dennoch gelten die Reformen im Rheinbund als gleichbedeutend mit den Stein-Hardenberg'schen Reformen in Preußen. Durch die Rezeption des Code civil wurde die Notwendigkeit erkannt, das Feudalsystem zu überwinden und damit insbesondere die in Grund- und Lehnsherrschaft angelegte Teilung des Eigentums aufzuheben sowie die Freiheit der Person von Servituten und Abgaben herzustellen. Die Rheinbundreformen haben somit die Entstehung der bürgerlich-liberalen und sozialen Vormärzbewegung begünstigt und die Grundlagen für eine Neugestaltung von Staat und Gesellschaft sowie für die Revolution von 1848 gelegt.65 Eine weitere Auswirkung der Rezeption des französischen Rechts in den Rheinbundstaaten zeigt sich darin, dass die Geltung des Code civil im Rheinland im 19. Jahrhundert weiter bestehen blieb und dass angesichts der nicht eingelösten Verfassungsversprechen dieses revolutionäre Recht in den monarchisch regierten Territorien des Deutschen Bundes mit einer konstitutionellen Bedeutung aufgeladen wurde.
Ausstrahlung des französischen und des spanischen Code civil in die ehemaligen französischen Kolonien (Québec) und nach Lateinamerika (Mexiko)
Nach der Erfahrung der Kolonialherrschaft entwickelte sich in den sich neu bildenden Staaten Lateinamerikas das Bewusstsein, dass die Kontrolle über das Privatrecht und die Herrschaft über die Nation eng verknüpft sind. Daraus resultierten frühe Bemühungen um eigene Zivilrechtskodifikationen. Dabei war die Vorbildwirkung des französischen Rechts aufgrund des darin enthaltenen Gedankenguts von Freiheit und Gleichheit sehr viel stärker als diejenige des durch die spanische Kolonialmacht eingeführten spanischen Rechts. Daher wurde eine Beseitigung der hergebrachten Gesetze der Kolonialmacht durch die Schaffung eines neuen eigenen Rechts angestrebt. Eine neue, vollständige und abschließende gesetzliche Ordnung wurde gesucht.66 So übernahm Mexiko nicht nur den Geist des französischen Rechts, sondern knüpfte angesichts der amerikanischen Unabhängigkeitsbewegung auch an nordamerikanische Einflüsse an, als es 1871 seine erste eigene Zivilrechtskodifikation erließ. Diesem Gesetzeserlass waren die Erringung der vollständigen Unabhängigkeit von Spanien im Jahr 1821 sowie eine Phase der Konsolidierung zwischen 1835 und 1846 vorausgegangen, in der das Land in eine Monarchie umgewandelt worden war.67 Die Rückkehr zur Staatsform der Republik im Jahr 1846 begünstigte die seit 1821 bestehenden Bemühungen um eine Privatrechtskodifikation, die allerdings erst 1870 zum Abschluss gebracht werden konnten. In einer ersten großen Reform wurden 1884 das Erbrecht und das Eherecht novelliert, wobei immer noch der Einfluss der französischen Kodifikation am prägendsten wirkte.68
In Québec begannen erste Arbeiten an einem Privatrechtsgesetzbuch im Jahr 1847, die 1866 mit dem Code civil du Bas-Canada erfolgreich abgeschlossen werden konnten.69 Es bestand ein großer Bedarf an einer Vereinheitlichung des Rechts, da vor der Zivilrechtskodifizierung das Privatrecht auf einer Vielzahl von Quellen, wie dem britischen Recht, den Coutumes de Paris oder den Ordonnances des Conseil souverain, beruht hatte. Obwohl Frankreich 1763 mit seinen nordamerikanischen Besitzungen auch Le Bas-Canada70 abtreten musste und in diesem Zuge die britische Provinz Québec entstand, war der französische Einfluss auf Québec im 18. Jahrhundert am stärksten spürbar, weshalb auch das Recht des Ancien régime und das Gedankengut der Französischen Revolution großen Einfluss hatten. Dabei ist daran zu denken, dass nicht nur im kanadischen, sondern auch im europäischen Raum neben dem französischen Recht und dem Code Napoléon das rechtswissenschaftliche Schrifttum und die Rechtsprechung französischer Gerichte sowie die als fortschrittlich wahrgenommenen Verfahrensordnungen rezipiert wurden.71 Dennoch vollzog sich seit der politischen Unabhängigkeit Québecs von Frankreich 1763 eine langsame rechtliche Loslösung vom Mutterland. Und zwar aus drei Gründen: Erstens stützte sich der Code civil des Français weniger stark auf das Recht des Ancien régime als das beim Recht Québecs der Fall war, zweitens setzten sich die am Code Napoléon geschulten französischen Juristen nicht mehr mit dem obsolet gewordenen Recht des Ancien régime auseinander72 und drittens erforderte die zunehmende Einwanderung nicht-französischstämmiger Menschen eine entsprechende Anpassung des Rechts.73 Während das Vertragsrecht des droit québécois stark von der eigenständigen kanadischen Rechtsentwicklung geprägt ist, behielt der Code Napoléon dennoch seine Stellung als zentrales Modell für die Zivilrechtskodifikation von Québec.74 Daneben beruhen weite Teile des Code civil von Québec auf den französischen Coutumes sowie auf den Schriften von Pothier. Daher ist Québecs Entwicklung beispielhaft dafür, wie der Code civil die Rechtsentwicklung in einem Land mitbestimmt hat, das heute zu den gemischten Rechtssystemen gehört.75
Ausstrahlung des Romanischen Rechtskreises auf andere Rechtskreise und aktuelle Entwicklungen
Nach dem Inkrafttreten des Code Napoléon wirkte die Kodifikation, wie oben beschrieben, als Modell für die Gesetzgebungsbemühungen anderer Länder und Staaten. Seine Geltung als eine europäische Kodifikation geriet ins Blickfeld, als man Napoleon den Ausspruch zuschrieb: "Pourquoi mon Code Napoléon n'eût-il pas servi de base à un Code européen?"76 Es ist jedoch auch auf die Rolle der Verfahrensordnung, der Modellwirkung der organisation judiciaire und der französischen Rechtspraxis für die weitere Rechtsentwicklung im Romanischen Rechtskreis hinzuweisen.77 So wurde 1817 in Rumänien ein zwar am österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) orientierter Code Callimaque erlassen, aber die Auslegung und Anwendung der Gesetze erfolgte anhand der französischen Rechtsprechung. Dadurch nahm das französische Recht im Rahmen der rumänischen Rechtsordnung immer mehr Raum ein, so dass die Redaktion des rumänischen Zivilgesetzbuchs von 1864 ganz unter dem Einfluss des Code civil stand.78 Die Vorrangstellung der französischen Rechtspraxis blieb also auch nach dem Zusammenbruch der Napoleonischen Herrschaft bestehen.79
Allerdings erstarkten nach 1815 nationale Tendenzen, wobei sich, bedingt durch eine immer mehr zunehmende französische Spezialgesetzgebung, die einzelnen Rechtsordnungen inhaltlich stärker auseinander entwickelten und damit einhergehend auch die Rolle der nationalen Rechtsprechung zunahm. Hinzu traten in diesem Zusammenhang immer augenfälliger werdende Regelungslücken im Code Napoléon, die durch die von den französischen Gerichtshöfen entwickelte Kasuistik zwar teilweise geschlossen werden konnten, aber die Übernahme des französischen Rechts mitsamt der dazu gehörigen Rechtsprechung durch ausländische Staaten zunehmend erschwerte. Dennoch wurde überall dort am französischen Recht festgehalten, wo einzelne Inhalte des französischen Rechts als Ausdruck der bürgerlichen Grundfreiheiten verstanden wurden.80 Der somit von den cinq codes ausgehende Einfluss auf die Rechtsentwicklung bildete einen starken Gegensatz zur Nationalisierung der Rechtsordnungen im 19. Jahrhundert.81
Heute wird festgehalten, dass sich das französische Recht zum Richterrecht entwickelt habe, was die Rezeption grundsätzlich verhindere.82 Als problematisch erweist sich dies besonders angesichts der Harmonisierungsbemühungen der Europäischen Union, so dass anlässlich der 200-Jahr-Feier des Inkrafttretens des Code civil diskutiert wurde, ob er nicht durch eine gesamteuropäische Privatrechtskodifikation ersetzt werden sollte.83 In diesem Zusammenhang kommt auch zum Tragen, dass der Code civil auf dem Eigentum und nicht auf dem Vertragsrecht aufbaut und gerade wegen der systematischen Andersartigkeit umso mehr mit dem starken Common law sowie mit anderen Rechtsordnungen konkurrieren muss, die, wie er selbst, zum Civil law system gehören.84
Anhang
Quellen
Code Civil 2011, Dalloz, 110. Auflage, Paris 2010.
Cramer, Johann (Hg.): Les cinq codes: Die fünf französischen Gesetzbücher; mit gegenüberstehendem französischem Text. Neue Stereotyp-Ausgabe, Koblenz 1850.
Farcy, Jean-Claude (Hg.): Code civil 1804–2004: toutes les versions du Code civil depuis deux siècles (CD-ROM), Paris 2004.
Las Cases, Emmanuel Auguste Dieudonné Marius Joseph de: Mémorial de Ste-Hélène: ou Journal ou se trouve consigné, jour par jour, ce qu'a dit et fait Napoléon durant 18 mois, Brüssel 1882, vol. 1–8. URL: https://catalogue.bnf.fr/ark:/12148/cb30745346r [2021-06-17]
Peuster, Witold: Código Civil: Das spanische Zivilgesetzbuch, Spanisch-deutsche Textausgabe, Frankfurt am Main 2002.
Ranieri, Filippo (Hg.): Projet du Code Civil de la République Romaine (1798), Frankfurt am Main 1976 (Ius Commune: Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte: Sonderhefte, Texte und Monographien 5).
Veil, Jean (Hg.): Le Code civil: Textes antérieurs et version actuelle, Paris 1997.
Literatur
Ancel, Marcel: Der französische Code civil im Jahr 2005: Monument oder Gespenst?, in: Juridica international 10 (2005), S. 35–41.
Berger, Elisabeth: Deutscher Rechtskreis, in: Europäische Geschichte Online (EGO), hg. vom Institut für Europäische Geschichte (IEG), Mainz 2010-12-03. URL: http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0159-2010092199 [2021-06-17]
Bergfeld, Christoph: Art. "Robert-Joseph Pothier", in: Michael Stolleis (Hg.): Juristen: Ein biographisches Lexikon: Von der Antike bis zum 20. Jahrhundert, München 2001, S. 513f.
Bihr, Philippe: Le code civil français: Évolution des textes depuis 1804, Paris 2000.
Borja Pérez, Luis Felipe: Influencia del Código civil francés en el Ecuador, Quito 1934.
Bouineau, Jacques: Première Partie: Le XIXe, âge d'or du Code Civil, in: Bouineau, Jacques: u.a. (Hg.): 200 ans de Code Civil, Paris 2004, S. 17–110.
Brandt, Christian: Die Entstehung des Code penal von 1810 und sein Einfluss auf die Strafgesetzgebung der deutschen Partikularstaaten des 19. Jahrhunderts am Beispiel Bayerns und Preußens, Frankfurt am Main u.a. 2002 (Europäische Hochschulschriften: Reihe II, Rechtswissenschaft 3326).
Bürge, Alfons: Zweihundert Jahre Code civil des Français: Gedanken zu einem Mythos, in: Zeitschrift für Europäisches Privatrecht (ZEuP) 12 (2004), S. 5–19.
Bürge, Alfons: Das französische Privatrecht im 19. Jahrhundert: Zwischen Tradition und Pandektenwissenschaft, Liberalismus und Etatismus, Frankfurt am Main 1991.
Cavana, Adriano: L'influence juridique française en Italie au XIXe siècle, in: Revue d'histoire des Facultés de droit et de la science juridique 15 (1994), S. 87–112.
Cevallos Arízaga, Benjamín: Historia del derecho civil ecuatoriano, Quito 1963–1969.
Cour de Cassation u.a. (Hg.): Les Français et leur Code civil: Bicentenaire du Code civil 1804–2004, Paris 2004.
Dadomo, Christian / Farran, Susan: The French Legal System, London 1996.
Deroussin, David: Histoire du droit des obligations, Paris 2007.
Deslauriers, Patrice: Droit Québécois et droit français des obligations: divergence et concordance, in: H. Patrick Glenn (Hg.): Droit Québécois et droit français: communauté, autonomie, concordance, Cowansville 1993, S. 311–372.
Dölemeyer, Barbara: C'est toujours le français qui fait la loi: Die Übersetzungen und Ausgaben des Code civil, in: Dölemeyer, Barbara u.a. (Hg.): Richterliche Anwendung des Code civil in seinem europäischen Geltungsbereichen außerhalb Frankreichs, Frankfurt am Main 2006 (Rechtsprechung 21), S. 1–35.
Dölemeyer, Barbara: Ministère public und Staatsanwaltschaft: Der Einfluss des "modèle judiciaire français" im Rheinland, in: Bernard Durand u.a. (Hg.): Staatsanwaltschaft: Europäische und amerikanische Geschichten, Frankfurt am Main 2005, S. 85–103.
Dölemeyer, Barbara: "Nie alterndes Modell" oder "antiquarische Rumpelkammer"?: Die Wertung der Zivilgesetzbücher Kreittmayrs in den bayerischen Kodifikationsdiskussionen des 19. Jahrhunderts, in: Richard Bauer u.a. (Hg.): Freiherr von Kreittmayr: Ein Leben für Recht, Staat und Politik: Festschrift zum 200. Todestag, München 1991, S. 329–352.
Dölemeyer, Barbara: "Wohin Napoleons Gesetzbuch kommt, da entsteht eine neue Zeit, eine neue Welt, ein neuer Staat": Nachwort und Bibliographie zu: Napoleons Gesetzbuch/Code Napoléon: Faksimile-Nachdruck der Original-Ausgabe von 1808, Frankfurt am Main 2001, S. 1056–1107.
Dölemeyer, Barbara: Napoleon als Gesetzgeber, in: Heike Jung u.a. (Hg.): 200 Jahre Code d'instruction criminelle: Le Bicentenaire du Code d'instruction criminelle, Baden-Baden 2010 (Saarbrücker Studien zum Internationalen Recht 44), S. 25–39. URL: https://doi.org/10.5771/9783845222455-23 [2021-06-17]
Dölemeyer, Barbara: Rechtsräume, Rechtskreise, in: Europäische Geschichte Online (EGO), hg. vom Institut für Europäische Geschichte (IEG), Mainz 2010-12-03. URL: http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0159-20100921173 [2021-06-17]
Fehrenbach, Elisabeth: Traditionelle Gesellschaft und revolutionäres Recht: Die Einführung des Code Napoléon in den Rheinbundstaaten, Göttingen 1974 (Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft 13).
Fehrenbach, Elisabeth: Der Kampf um die Einführung des Code Napoléon in den Rheinbundstaaten, Wiesbaden 1973 (Institut für Europäische Geschichte Mainz: Vorträge 56).
Fernández Salvador, José: El primer proyecto del código civil ecuatoriano, in: Boletín de la Sociedad Ecuatoriana de Estudios Históricos Americanos 2,4 (1919), S. 71–121.
Fikentscher, Wolfgang: Methoden des Rechts in vergleichender Darstellung, Tübingen 1975, vol. 1: Frühe und religiöse Rechte: Romanischer Rechtskreis.
Gergen, Thomas: Art. "Französisches Recht", in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG) 1 (2008), Sp. 1696–1707.
Gergen, Thomas: Le Code civil en Allemagne: genèse et rôle du Code civil en Bade (1809), in: Claude Witz (Hg.): Le Bicentenaire du Code civil - 200 Jahre Code civil. Saarbrücker Kolloquium zum 50-jährigen Bestehen des CJFA, Baden-Baden 2006 (Saarbrücker Studien zum Internationalen Recht 33), S. 39–55.
Gergen, Thomas: Der Einfluss des Code d'instruction criminelle in den deutschen Territorien, in: Heike Jung u.a. (Hg.): 200 Jahre Code d'instruction criminelle: Le Bicentenaire du Code d'instruction criminelle, Baden-Baden 2010 (Saarbrücker Studien zum Internationalen Recht 44), S. 40–59. URL: https://doi.org/10.5771/9783845222455-40 [2021-06-17]
Glissen, John: Introduction historique au droit, Brüssel 1979.
Godding, Philippe: De l'"ancien droit Belgique" au Code civil de 1804: une rupture?, in: Alain A. Wijffels (Hg.): Le code civil entre ius commune et droit privé européen: etudes, Brüssel 2005, S. 585–610.
Godechot, Jacques u.a. (Hg.): Les constitutions de la France depuis 1789, Paris 2006.
Halpérin, Jean-Louis: Art. "Code civil", in: HRG 1 (2008), Sp. 861–866.
Halpérin, Jean-Louis: Le Code Civil, Paris 2003.
Halpérin, Jean-Louis: Le code de procédure civile de 1806: un code de praticiens?, in: Loïc Cadiet (Hg.): Bicentenaire du Code de procédure civile: 200 ans de procédure civile en France. 1806–1976–2006, Paris 2006, S. 23–34.
Halpérin, Jean-Louis: Histoire des droits en Europe de 1750, Paris 2004.
Hattenhauer, Hans: Europäische Rechtsgeschichte, Heidelberg 2004.
Heirbaut, Dirk: L'émancipation tardive d'un pupille de la Nation française: l'histoire du droit belge aux 19ème et 20ème siècles, in: Alain A. Wijffels (Hg.): Le code civil entre ius commune et droit privé européen: etudes, Brüssel 2005, S. 611–642.
Holthöfer, Ernst: Art. "Jean Domat", in: Michael Stolleis (Hg.): Juristen: Ein biographisches Lexikon: Von der Antike bis zum 20. Jahrhundert, München 2001, S. 180–182.
Jacoby, Sigrid: Allgemeine Rechtsgrundsätze: Begriffsentwicklung und Funktion in der Europäischen Rechtsgeschichte, Berlin 1997 (Schriften zur Europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 19). URL: https://doi.org/10.3790/978-3-428-48759-2 [2021-06-17]
Keeding, Ekkehart: Das Zeitalter der Aufklärung in der Provinz Quito, Köln u.a. 1983 (Lateinamerikanische Forschungen 12).
Klein, Jean-Philippe: Die Unwirksamkeit von Verträgen nach französischem Recht: Eine konzeptionelle Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsgeschichte, Tübingen 2010 (Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht 245). URL: https://doi.org/10.1628/978-3-16-151430-2 [2021-06-17]
Lequette, Yves u.a. (Hg.): Le code civil 1804–2004: un passé, un présent, un avenir, Paris 2004.
Lydorf, Claudia: Accursius, Bartolus und Baldus und die Auswirkungen ihrer Lehren auf das Privatrecht am Beispiel der Lex Aquilia, in: Journal on European History of Law 2 (2011), S. 36–44. URL: http://dx.doi.org/10.22028/D291-25653 [2021-06-17]
Marty, Gabriel / Raynaud, Pierre: Droit civil: Introduction générale à l'étude du droit, Paris 1972, vol. 1.
Mirow, Matthew Campbell: Private Law, Lawyers and Legal Institutions in Spanish America, 1500–2000, Leiden 2003.
Montazel, Laurence: Art. "Jean-Jacques-Régis de Cambacérès", in: Michael Stolleis (Hg.): Juristen: Ein biographisches Lexikon: Von der Antike bis zum 20. Jahrhundert, München 2001, S. 116f.
Morin, Michel: La perception de l'ancien droit et du noveau droit français au Bas-Canada, 1774–1866, in: H. Patrick Glenn (Hg.): Droit québécois et droit français: communauté, autonomie, concordance, Cowansville 1993, S. 1–41.
Motte, Olivier J.: Art. "Jacques de Maleville", in: Michael Stolleis (Hg.): Juristen: Ein biographisches Lexikon: Von der Antike bis zum 20. Jahrhundert, München 2001, S. 415f.
Motte, Olivier J.: Art. "Jean-Etienne-Marie Portalis", in: Michael Stolleis (Hg.): Juristen: Ein biographisches Lexikon: Von der Antike bis zum 20. Jahrhundert, München 2001, S. 510f.
Normand, Sylvio: La codification de 1866: Contexte et impact, in: H. Patrick Glenn (Hg.): Droit québécois et droit français: communauté, autonomie, concordance, Cowansville 1993, S. 43–62.
Olechowski, Thomas: Rechtsgeschichte: Materialien und Übersichten, Wien 2003.
Ourliac, Paul / Gazzaniga, Jean-Louis: Histoire du droit privé français de l'An mil au Code civil, Paris 1985.
Pauthier, Céline: Les origines du Code civil, in: Claude Witz (Hg.): Le Bicentenaire du Code civil – 200 Jahre Code civil. Saarbrücker Kolloquium zum 50-jährigen Bestehen des CJFA, Baden-Baden 2006 (Saarbrücker Studien zum Internationalen Recht 33), S. 25–37.
Pineau, Jean: Codes et histoire, in: Revue juridique thémis 39 (2005), S. 223–244.
Pozo Carrascosa, Pedro del: La introducción del Derecho francés en Cataluña durante la invasion napoleónica, in: Johannes-Michel Scholz (Hg.): El tercer poder: Hacia una comprensión histórica de la justicia contemporanea en Espagña, Frankfurt am Main 1992, S. 189–213.
Ranieri, Filippo: L'influence du Code civil sur les codifications du 19e siècle: essor et déclin d'un modèle européen, in: Claude Witz (Hg.): Le Bicentenaire du Code civil - 200 Jahre Code civil. Saarbrücker Kolloquium zum 50-jährigen Bestehen des CJFA, Baden-Baden 2006 (Saarbrücker Studien zum Internationalen Recht 33), S. 55–69.
Ranieri, Filippo: 200 Jahre Code civil: Die Rolle des französischen Rechts in der Geschichte des europäischen Zivilrechts oder zum Aufstieg und Niedergang eines europäischen Kodifikationsmodells, in: Werner Schubert u.a. (Hg.): 200 Jahre Code civil: Die napoleonische Kodifikation in Deutschland und Europa, Köln 2005 (Rechtsgeschichtliche Schriften 21), S. 85–125.
Ranieri, Filippo: Kodifikation und Gesetzgebung des allgemeinen Privatrechts: Italien, Teil 1: Kodifikation und Gesetzgebung des allgemeinen Privat- und Prozeßrechts (1815–1914), in: Helmut Coing (Hg.): Handbuch der Quellen und Literatur der neueren Europäischen Privatrechtsgeschichte, München 1982, vol. III/1: Das 19. Jahrhundert, S. 177–396.
Ranieri, Filippo: Kodifikation und Gesetzgebung des allgemeinen Privatrechts: Italien, Teil 2: Die Gesetzgebung zum Verfahrensrecht: Kodifikation und Einzelgesetzgebung, in: Helmut Coing (Hg.): Handbuch der Quellen und Literatur der neueren Europäischen Privatrechtsgeschichte, München 1982, vol. III/1: Das 19. Jahrhundert, S. 2331–2401.
Ranieri, Filippo: Europäisches Obligationenrecht: Ein Handbuch mit Texten und Materialien, Nördlingen 2009. URL: https://doi.org/10.1007/978-3-211-89374-6 [2021-06-17]
Rojina Villegas, Rafael: Derecho civil mexicano, Mexiko-Stadt 1977, vol. 6, Teil 1: Contratos.
Röthlisberger, Andreas: Traditionsprinzip und Konsensprinzip bei der Mobiliarübereignung: Eine vergleichende Untersuchung zu den iberischen und lateinamerikanischen Kodifikationen, Zürich 1982.
Roux, Jèrôme: Deuxième Partie: Permanences et mutations du Code civil au XXe siècle, in: Jacques Bouineau u.a. (Hg.): 200 ans de Code civil, Paris 2004, S. 125–204.
Scholler, Heinrich: Die Bedeutung der Lehre vom Rechtskreis und der Rechtskultur: Vorwort, in: Scholler, Heinrich u.a. (Hg.): Die Bedeutung der Lehre vom Rechtskreis und der Rechtskultur, Berlin 2001 (Schriften zur Rechtstheorie 201), S. 7–16. URL: https://doi.org/10.3790/978-3-428-50435-0 [2021-06-17]
Schubert, Werner: Französisches Recht in Deutschland zu Beginn des 19. Jahrhunderts, Köln u.a. 1977.
Senn, Marcel / Gschwend, Lucas / Mortanges, René Pahud de: Rechtsgeschichte auf kulturgeschichtlicher Grundlage, Basel u.a. 2009, 3. Auflage.
Stein, Wolfgang Hans: Die Bedeutung des Code civil für Deutschland: Revolutionäres Recht – Imperiales Recht – Liberales Regionalrecht (Vortrag anlässlich der Eröffnung der Ausstellung "200 Jahre Code civil im Rheinland", August 2005). URL: https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hbz:929:02-3491 [2021-06-17]
Tallon, Denis: Grandeur et décadence du Code civil français, in: Bernard Dubuisson (Hg.): Mélanges offert à Marcel Fontaine, Brüssel 2003, S. 279–296.
Theewen, Eckhard Maria: Napoléons Anteil am Code civil, Berlin 1991 (Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 2).
Vergau, Hans-Joachim: Der Ersatz immateriellen Schadens in der Rechtsprechung des 19. Jahrhunderts zum französischen und zum deutschen Deliktsrecht, Potsdam 2006. URL: https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:kobv:517-opus-11864 [2021-06-19]
Wijffels, Alain A. (Hg.): Le code civil entre ius commune et droit privé européen: études, Brüssel 2005.
Anmerkungen
- ^ Scholler, Vorwort 2001, S. 7; Dölemeyer, Rechtsräume 2010.
- ^ Vgl. Zu Rumänien: Ranieri, Projet du Code Civil 1976; Halpérin, Code Civil 2003, S. 135.
- ^ Berger, Deutscher Rechtskreis 2010.
- ^ Einen knappen Überblick über die in Abhängigkeit vom Code civil entstandenen lateinamerikanischen Zivilrechtskodifikationen bieten: Röthlisberger, Traditionsprinzip 1982, S. 36f., und: Halpérin, Code Civil 2003, S. 135f. Als ein weiteres lateinamerikanisches Beispiel vgl. Chile: Borja Pérez, Influencia 1934; Cevallos Arízaga, Historia del derecho 1963–1969; Fernández Salvador, El primer proyecto del código civil ecuatoriano 1919; Keeding, Provinz Quito 1983.
- ^ Dadomo / Farran, The French Legal System 1996, S. 1–5.
- ^ Gergen, Art. "Französisches Recht" 2008, Sp. 1700.
- ^ Dadomo / Farran, The French Legal System 1996, S. 7 mit Fußnote 24.
- ^ Glissen, Introduction historique au droit 1979, S. 334.
- ^ Nach dem Konsensualismusprinzip kommt ein Vertrag durch den übereinstimmenden Willen, d.h. durch den Konsens der Vertragsparteien zustande.
- ^ Gergen, Art. "Französisches Recht" 2008, Sp. 1701–1702. Verschuldenshaftung meint, dass die Person, die einen Schaden verursacht hat, nur haftet, wenn sie widerrechtlich und schuldhaft (= vorsätzlich oder fahrlässig) gehandelt hat.
- ^ Für die Zeit zwischen 1500 bis 1700: Ourliac / Gazzaniga, Histoire du droit privé français 1985, S. 145–168.
- ^ Glissen, Introduction historique au droit 1979, S.346f.; Olechowski, Rechtsgeschichte 2003, S. 24; Fikentscher, Methoden 1975, S. 408; Gergen, Art. "Französisches Recht" 2008, Sp. 1702; Bergfeld, Art. "Robert-Joseph Pothier" 2001.
- ^ Fikentscher, Methoden 1975, S. 430; Holthöfer, Art. "Jean Domat" 2001. Zur justinianischen Kodifikation: Lydorf, Accursius 2011, S. 36f.: Die justinianische Kodifikation ist ein auf Veranlassung des oströmischen Kaisers Justinian (482–565) erstelltes Werk aus mehreren Gesetzesbüchern, die 533/543 in Kraft gesetzt wurden.
- ^ Constitution de 1791, titre premier, article 3, in: Godechot, Les Constitutions 2006 ("Es soll ein Gesetzbuch der dem ganzen Königreich gemeinsamen bürgerlichen Gesetze geschaffen werden.", Übers. d. Verf.); Gergen, Art. "Französisches Recht" 2008, Sp. 1703.
- ^ Zu den einzelnen Projekten: Bouineau, Première Partie 2004, S. 39; Jacoby, Allgemeine Rechtsgrundsätze 1997, S. 76ff. Für die "Responsabilité du fait personelle": Deroussin, Histoire du droit des obligations 2007, S. 731ff.
- ^ Montazel, Art. "Jean-Jacques-Régis de Cambacérès" 2001; Motte, Art. "Jean-Etienne-Marie Portalis" 2001; Montazel, Art., Art. "Jacques de Maleville" 2001.
- ^ Hattenhauer, Europäische Rechtsgeschichte 2004, Randnummer 1584.
- ^ Gergen, Art. "Französisches Recht" 2008, Sp. 1703f.
- ^ Klein, Unwirksamkeit 2010, S. 114ff.; Halpérin, Code Civil 2003, S. 100.
- ^ Heirbaut, L'émancipation 2005; Godding, De l'"ancien droit Belgique" 2005.
- ^ Pozo Carrascosa, La introducción 1992, S. 189ff.; Gergen, Le Code civil 2006.
- ^ Hattenhauer, Europäische Rechtsgeschichte 2004, Randnummer 1590.
- ^ Vgl. zu den Einzelheiten: Ranieri, L'influence 2006, S. 56f.
- ^ Ranieri, Europäisches Obligationenrecht 2009, S. 16.
- ^ Ranieri, 200 Jahre Code Civil 2005, S. 89f. Allgemein zur italienischen Rechtsgeschichte: Ranieri, Kodifikation: Teil 1 1982, sowie Ranieri, Kodifikation: Teil 2 1982; Cavana, L'influence 1994.
- ^ Halpérin, Code Civil 2003, S. 135.
- ^ Ranieri, Europäisches Obligationenrecht 2009, S. 16.
- ^ Fikentscher, Methoden 1975, S. 577.
- ^ Bouineau, Première Partie 2004, S. 79.
- ^ Bouineau, Première Partie 2004, S. 79.
- ^ Das Kollisionsrecht regelt, welche Vorschrift anzuwenden ist, wenn mehrere miteinander kollidierende Rechtssätze aufeinandertreffen.
- ^ Fikentscher, Methoden 1975, S. 580.
- ^ Bouineau, Première Partie 2004, S. 79.
- ^ Cramer, Les cinq codes 1850.
- ^ Dölemeyer, Napoleon als Gesetzgeber 2010, S. 26.
- ^ Dölemeyer, Napoleon als Gesetzgeber 2010; Gergen, Der Einfluss des Code d'instruction criminelle 2010; Brandt, Die Entstehung des Code penal 2002.
- ^ Zur Berücksichtigung der bürgerlichen Grundfreiheiten im Code d'instruction criminelle vgl.: Gergen, Der Einfluss des Code d'instruction criminelle 2010, S. 42f. und S. 46ff.
- ^ Dölemeyer, Napoleon als Gesetzgeber 2010, S. 29–35.
- ^ Siehe hierzu detailliert: Theewen, Napoléons Anteil 1991.
- ^ Bouineau, Première Partie 2004, S. 47ff.
- ^ Darstellung des Verfahrens: Marty / Raynaud, Droit civil 1972, S. 128.
- ^ Hattenhauer, Europäische Rechtsgeschichte 2004, Randnummer 1586ff.
- ^ Glissen, Introduction historique au droit 1979, S. 411–413.
- ^ Senn, Rechtsgeschichte 2009, S. 234.
- ^ Dadomo / Farran, The French Legal System 1996, S. 11.
- ^ Tallon, Grandeur et décadence 2003, S. 281.
- ^ Roux, Deuxième Partie 2004, S. 161–197. Vertiefend sei auf Bihr, Le code civil français 2000, verwiesen, der auf den Seiten 589ff. eine chronologische Übersicht aller Novellierungen des Code civil seit 1804 bietet.
- ^ Bei den Institutionen des Gaius handelt es sich um ein juristisches Lehrbuch, welches in die Mitte des 2. Jahrhunderts n. Chr. zu datieren ist und auf das in erheblicher Weise bei der Erarbeitung der justinianischen Kodifikation zurückgegriffen wurde.
- ^ Bouineau, Première Partie 2004, S. 54; Bürge, Zweihundert Jahre 2004; Bouineau, Das französische Privatrecht 1991.
- ^ Dölemeyer, Napoleon als Gesetzgeber 2010, S. 35.
- ^ Fehrenbach, Kampf um die Einführung 1973, S. 10; vertiefend siehe: Fehrenbach, Traditionelle Gesellschaft 1974.
- ^ Fehrenbach, Traditionelle Gesellschaft 1974, S. 50.
- ^ Gergen, Der Einfluss des Code d'instruction criminelle 2010, S. 40, 43, 52; Stein, Die Bedeutung des Code civil 2005, S. 2ff.
- ^ Zur Geltung des französischen Rechts in den linksrheinischen Territorien seit 1795 vgl.: Gergen, Art."Französisches Recht" 2008, Sp. 1703ff.; Gergen, Der Einfluss des Code d'instruction criminelle 2010, S. 40–59; weiterführend: Schubert, Französisches Recht 1977.
- ^ Fehrenbach, Kampf um die Einführung 1973, S. 18.
- ^ Dölemeyer, Ministère publique und Staatsanwaltschaft 2005; Gergen, Der Einfluss des Code d'instruction criminelle 2010, S. 44f.
- ^ Dölemeyer, Napoleons Gesetzbuch 2001.
- ^ Weiterführend siehe Halpérin, Histoire des droits en Europe 2004.
- ^ Ein Meier war ein freier Bauer, der eine Wirtschaftseinheit gepachtet hatte, um das eigene Pachtgut zu bewirtschaften und die zur Wirtschaftseinheit gehörenden abhängigen Bauerngüter für den Gutsherrn zu verwalten. Er unterlag dem Meierrecht. Das Deutsche Rechtswörterbuch definiert Meierrecht wie folgt: "Meierrecht meint einmal die Gesamtheit der Rechtsnormen, zu denen ein befristetes oder erbliches Nutzungsrecht an einem Meiergut verliehen wird sowie das konkrete Nutzungsrecht, für das Dienste und Leistungen erbracht und eine sorgfältige Wirtschaftsführung nachgewiesen werden müssen." (http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw/ [20.06.2011]).
- ^ Fehrenbach, Kampf um die Einführung 1973, S. 34.
- ^ Fehrenbach, Kampf um die Einführung 1973, S. 41.
- ^ Fehrenbach, Kampf um die Einführung 1973, S. 45.
- ^ Dölemeyer, "Nie alterndes Modell" 1991.
- ^ Fehrenbach, Kampf um die Einführung 1973, S. 48–51.
- ^ Fehrenbach, Kampf um die Einführung 1973, S. 52f.
- ^ Mirow, Private Law 2003, S. 124f.
- ^ Vgl. zu den Einzelheiten: Rojina Villegas, Derecho civil mexicano 1977.
- ^ Bouineau, Première Partie 2004, S. 83f.
- ^ Zur Entwicklung zwischen ca. 1774 und 1840 siehe: Morin, La perception 1993, S. 1–7; zur Entstehungsgeschichte der Kodifikation und zum Gesetzgebungsverfahren im Einzelnen siehe Morin, La perception 1993, S. 23ff. und S. 31ff.
- ^ 1867 wurde die Kanadische Konföderation gegründet, wobei nach der ersten Verfassung Le Haut und Le Bas-Canada zu den Provinzen Ontario und Québec wurden. Morin, La perception 1993, S. 7.
- ^ Ranieri, 200 Jahre Code Civil 2005, S. 91.
- ^ Zur wichtigen Rolle des Ancien droit: Morin, La perception 1993, S. 13ff.
- ^ Deslauriers, Droit Québécois 1993, S. 314f. Eingehend zum Code Civil du Bas-Canada: Normand, La Codification 1993, S. 43ff.
- ^ Deslauriers, Droit Québécois 1993, S. 316f. Beispiele für die quantitative Übernahme von Bestimmungen aus dem Code civil im Obligationenrecht, vgl. Deslauriers, Droit Québécois 1993, S. 318f.
- ^ Roux, Deuxième Partie 2004, S. 93. Pineau, Codes et histoire 2005, S. 229–232, S. 236–244.
- ^ "Warum hätte mein Code Napoléon nicht als Grundlage für ein europäisches Gesetzbuch dienen können?" (Übers. d. Verf.). Las Cases, Mémorial de Ste. Hélène 1827, vol. 3, S. 298, vol. 4, S. 152, 297.
- ^ Halpérin, Le code de procedure 2006, S. 23ff.
- ^ Ranieri, 200 Jahre Code Civil 2005, S. 103f.
- ^ Dölemeyer, C'est toujours 2006.
- ^ So wurden die fünf französischen Gesetzbücher übersetzt und nach 1814 zusammen mit allen Gesetzen, Dekreten, Staatsratsgutachten etc. herausgegeben, die die französischen Kodifikationen aufhoben, abänderten oder erläuterten: Dölemeyer, C'est toujours 2006, S. 28; Dölemeyer, Napoleon als Gesetzgeber 2010, S. 39; Dölemeyer, "Wohin Napoleons Gesetzbuch kommt" 2001, S. 1056–1107. Das Festhalten am französischen Strafrecht beschreibt: Gergen, Der Einfluss des Code d'instruction criminelle 2010, S. 40ff.
- ^ Dölemeyer, Napoleon als Gesetzgeber 2010, S. 37f.
- ^ Dölemeyer, Ministère public und Staatsanwaltschaft 2005, S. 93–103.
- ^ Vgl. Ancel, Der französische Code civil 2005; Roux, Deuxième Partie 2004, S. 200–204; Wijffels, Le code civil 2005; Lequette, Le code civil 2004.
- ^ Tallon, Grandeur et décadence 2003, S. 292f.; zur Vertiefung: Cour de Cassation, Les Français et leur Code civil 2004; Lequette, Le code civil 2004; Wijffels, Le code civil 2005; Halpérin, Art. "Code Civil" 2008.
Deutscher Rechtskreis@Deutscher Rechtskreis@(BE)@freigabe
Genderräume@Genderräume@(ÜB)@freigabe
Recht@Recht@(ÜB)@freigabe
Rechtsräume, Rechtskreise@Rechtsräume, Rechtskreise@(ÜB)@freigabe
Römisches Recht und Rezeption@Römisches Recht und Rezeption@(BE)@freigabe
Transfer europäischer Rechtsnormen@Transfer europäischer Rechtsnormen@(BE)@freigabe
Zensur und Pressefreiheit@Zensur und Pressefreiheit@(ÜB)@freigabe
Code Civil (IMG)
Deutscher Rechtskreis@Deutscher Rechtskreis@(BE)@freigabe
Die Französische Revolution als europäisches Medienereignis@Französische Revolution@(BE)@freigabe
Enlightenment Philosophy@Enlightenment Philosophy@(BE)@freigabe
Herrschaft@Herrschaft@(ÜB)@freigabe
Jean Domat (1625–1696)
Jean Domat (1625–1696) IMG
Les Loix Civiles dans leur ordre naturel IMG
Napoleon Bonaparte (1769–1821) IMG
Napoléon Bonaparte (1769–1821)
Rechtsräume, Rechtskreise
Robert-Joseph Pothier (1699–1772)
Robert-Joseph Pothier (1699–1772) IMG
Römisches Recht und Rezeption@Römisches Recht und Rezeption@(BE)@freigabe
Skandinavischer Rechtskreis@Skandinavischer Rechtskreis@(BE)@freigabe
The French Revolutionary and Napoleonic Wars@Revolutionary and Napoleonic Wars@(BE)@freigabe
Traité des Obligations (IMG)