Zensur und Pressefreiheit@Zensur und Pressefreiheit@(ÜB)@freigabe

erstellt von Jürgen Wilke zuletzt geändert 2024-04-29T11:52:46+01:00
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Zensur als Mittel der Kommunikationskontrolle gab es schon in der Antike. Eine maßgebliche Bedeutung erhielt sie aber erst in der Frühen Neuzeit mit der Erfindung der Drucktechnik und der dadurch möglichen Vervielfältigung von Schriftwerken. Die Zensur ging zunächst von der Kirche aus, wurde dann aber auch von staatlichen Einrichtungen übernommen. Im 17. Jahrhundert begann der Kampf um Zensur- und Pressefreiheit in England, der 1695 bereits Früchte trug. In Frankreich und Deutschland konnte die Pressefreiheit dagegen erst (deutlich) später errungen werden. Auf zeitweilige Fortschritte folgten abermalige Rückschläge: Im 20. Jahrhundert wurden die neu hinzugetretenen Medien (Film, Rundfunk) ebenfalls Zensur- und Kontrollmaßnahmen unterworfen, und die modernen totalitären Regime betrieben massive Unterdrückung. Die Zensur diente in der europäischen Geschichte stets nicht nur der politischen und geistig-kulturellen Kontrolle nach innen, sondern sollte auch den grenzüberschreitenden Transfer unerwünschter Inhalte blockieren. Die Pressefreiheit hingegen öffnete solchem Transfer die Tore. Allerdings handelte es sich um eine paradoxe Gemengelage. Denn in den politischen Zeitungen dominierte (und tolerierte man) lange Zeit gerade die Auslandsberichterstattung, weil damit von inneren staatlichen Verhältnissen abgelenkt werden konnte.

Ursprung und Anfänge der Zensur in Deutschland

Maßnahmen der Kontrolle haben die Entwicklung des Druckwesens in Europa im Grunde von ihrem Beginn an begleitet und – wenn auch in wechselndem Maße – beeinflusst. Das gilt insbesondere für Deutschland. In anderen Ländern Europas und der übrigen Welt war dies zunächst zwar ähnlich, doch setzten der Abbau dieser Maßnahmen und die Durchsetzung der Pressefreiheit dort früher ein. In Deutschland war dieser Prozess langwieriger und erlebte nicht nur gelegentliche Fortschritte, sondern auch wiederholte Rückfälle in ein obrigkeitlich reglementiertes Verhältnis von Staat und Presse.

Das Hauptmittel der Kontrolle über die Presse bildete seit alters die Zensur. Ihr Name ist abgeleitet vom lateinischen Verb censere, das so viel bedeutet wie "schätzen, begutachten, prüfen". Zensoren waren im Römischen Reich Beamte, die auf Zeit gewählt wurden und neben der Schätzung von Vermögenswerten auch sittenrichterliche Entscheidungen zu treffen hatten. Wenngleich es in der Antike noch keine gedruckte Presse gab, waren Einschränkungen bei öffentlichen Äußerungen nicht unbekannt. So stellte das römische Zwölftafelgesetz aus dem fünften vorchristlichen Jahrhundert Ehrverletzungen unter Todesstrafe.1 Andererseits bestand zu Zeiten der griechischen Demokratie und der Römischen Republik praktisch bereits Meinungsfreiheit.2

Akut wurde ein Bedürfnis nach Aufsicht über die gesellschaftliche Kommunikation erst mit der Erfindung des Drucks mit beweglichen Lettern durch Johannes Gutenberg (ca. 1400–1468). Fortan konnten von jedem Text zahlreiche Exemplare hergestellt und verbreitet werden. Wollte man dies aus irgendwelchen Gründen verhindern, musste man dem Drucken rechtzeitig vorbeugen. Nur wenige Jahrzehnte nach der Vollendung der Drucktechnik wurden daher erste Kontrollmaßnahmen ergriffen. Im Jahre 1486 erließ Berthold von Henneberg (1441–1504), Fürstbischof von Mainz, eine erste Verordnung zur Einrichtung einer Zensurkommission für das gesamte Bistum.3 Ein Jahr später folgte die erste päpstliche Bulle mit einer Prüfvorschrift.

Ihren Ursprung besitzt die Zensur im kirchlichen Bereich, da zunächst vor allem religiöse Werke und solche für liturgische Zwecke gedruckt wurden. Ziel der vorzunehmenden Prüfung war die Reinerhaltung des Glaubensgutes, doch traten moralisch-erzieherische Gesichtspunkte unmittelbar hinzu. Zuwiderhandlungen gegen Verbote wurden mit empfindlichen Strafen bis zur Exkommunikation belegt. Die Zensur wurde im Wesentlichen in drei Stufen etabliert: Die anfänglich rein kirchlich organisierte Aufsicht wurde bald zunehmend von weltlichen Instanzen mit übernommen, bis schließlich die weltliche Zensur in den Vordergrund trat.4

Doch auch nachdem dies geschehen war, stellte die katholische Kirche ihre eigenen Zensurmaßnahmen keineswegs ein, die im Zeitalter der Gegenreformation ihren Höhepunkt erreichten. 1557 wurde ein Verzeichnis der verbotenen Bücher, der Index librorum prohibitorumIndex librorum prohibitorum 1564 IMG, eingeführt, der der kirchlichen Zensurpolitik eine dauerhafte Form gab.5 Dieser Index wurde erst 1966 von Papst Paul VI. (1897–1978) außer Kraft gesetzt. Im Laufe der Jahrhunderte wuchs die Zahl der auf dem Index verzeichneten Schriften durch Titelergänzung an und umfasste außer theologischen auch viele andere wissenschaftliche und literarische Werke, von denen die Inquisition bzw. die Indexkongregation glaubte, dass sie im Widerspruch zur kirchlichen Lehre und den Auffassungen der Kirche stünden.6 Trotz solch zentraler Direktiven hing auch die katholische Zensur vom Ermessen der lokalen Amtsträger, also der Ortsbischöfe und der von ihnen eingesetzten Gremien und Zensoren ab.7

Übergang zur weltlichen Zensur und ihre Ausübung

Der Übergang zur weltlichen Zensur vollzog sich in der Frühen Neuzeit unter der Herrschaft Kaiser Karls V. (1500–1558). Vorangetrieben wurde er vor allem durch die Reformation, die eine Fülle von Flug-Erhard Schön (1491–1542), Jagd auf Mönche und Pfaffen, Flugblatt mit Holzschnitt und Typendruck, 44,8x50cm, undatiert [um 1525], Text von Hans Sachs (1494–1576) (Werke, vol. 22, S. 316–318; vol. 25, Re.Nr. 1576), Geisberg/Strauss Nr. 1090; Bildquelle: © Bildagentur für Kunst, Kultur und Geschichte (bpk)/Kupferstichkabinett, SMB. und Streitschriften hervorbrachte, welche die Öffentlichkeit im Deutschen Reich erregten. Diese Schriften zu unterdrücken, war ein bevorzugtes Ziel der Beschlüsse, die auf Reichstagen gefasst (und deshalb "Reichsabschiede" genannt) wurden. Gegen die Schriften Martin Luthers (1483–1546) richtete sich 1521 ein kaiserliches Edikt. Der Reichstag zu Speyer verordnete 1529 die Vor- oder Präventivzensur.

Jedes Schriftwerk musste fortan vor der Drucklegung von einem amtlich eingesetzten Zensor genehmigt werden. So ließen sich besonders wirksam schon die Herstellung und das Erscheinen von Druckwerken unterbinden. Die noch zusätzlich verordnete Nachzensur von bereits im Druck vervielfältigten Werken hatte dagegen den Nachteil, dass man nötigenfalls kaum mehr aller Exemplare habhaft werden konnte. Allerdings begnügte man sich im Reich keineswegs mit der Zensur. Vielmehr wurden die Mittel der Pressekontrolle im Laufe des 16. Jahrhunderts in Reichsabschieden wie in Gerichts- und Polizeiordnungen mehrfach ergänzt und verschärft – ein Zeichen dafür, dass die getroffenen Vorkehrungen offenbar nicht den erwünschten Erfolg hatten. So mussten seit 1530 die Namen von Drucker und Druckort angegeben werden (Impressumspflicht). Man begnügte sich zudem nicht nur mit der Zensur von Schriftwerken, sondern weitete diese auch auf Bilder, ja sogar auf Abgüsse und Schnitzwerke aus (1548).8 Schließlich durfte nur noch in Reichs-, Residenz- und Universitätsstädten gedruckt werden, und der Buchdrucker musste einen Eid leisten, sich den Reichsabschieden gemäß zu verhalten (beides 1570). Visitationen der Druckereien waren ohne Vorwarnung möglich, und Zuwiderhandlungen gegen die Rechtsbestimmungen konnten bestraft werden, bis hin zur Einkerkerung und zum Berufsverbot. Besonders drastisch waren die öffentlichen BücherverbrennungenBücherverbrennung in Einsiedeln 1560 IMG.9

Um die Einhaltung der ergangenen Vorschriften zu gewährleisten und die Zensur praktisch auszuüben, war ein entsprechender Behördenapparat notwendig.10 Schon 1496 hatte Kaiser Maximilian I. (1459–1519) einen Generalsuperintendenten des Bücherwesens in ganz Deutschland eingesetzt. Dass dem Kaiser die Oberaufsicht darüber zustand, wurde aus dem kaiserlichen Bücherregal abgeleitet, einem Vorrecht des Herrschers, das analog etwa zum Münz- oder Postregal begriffen wurde. Das kaiserliche Aufsichtsrecht nahm der in Wien ansässige Reichshofrat wahr, der Justiz- und Regierungsfunktionen miteinander verband. Der Reichshoffiskal wiederum wirkte als Interessenvertreter des Reiches beim Reichshofrat und trat im Falle von Verstößen gegen die Reichsgesetze als Kläger auf. Eine ähnliche Aufgabe hatte der kaiserliche Fiskal beim Reichskammergericht. Ein wesentliches Instrument zur Durchsetzung der Zensur war auch die seit 1597 als ständige Einrichtung bestehende Frankfurter Bücherkommission, die die auf den dortigen Buchmessen angebotenen Bücher inspizierte. Sie konnte nur prüfen, ob diese zuvor der Zensur vorgelegt worden waren, übte diese aber nicht selbst aus.

Die praktische Ausübung der Zensur war durch den Reichstag zu Augsburg 1530 den Fürsten und Reichsständen übertragen worden.11 Zuständig waren also die Territorialherren, von denen es in dem zersplitterten Deutschen Reich eine Vielzahl gab. Die Machtteilung zwischen Zentralgewalt und Landesherren war in den folgenden Jahrhunderten gerade für die Durchführung der Zensur in Deutschland von weitreichender Bedeutung,12 da sie dem Zentralismus entgegenwirkte und das Deutsche Reich von anderen Ländern unterschied. Infolgedessen musste der Kaiser säumige Landesherren wiederholt zur Durchsetzung der Zensurmaßnahmen mahnen. Der Fiskal wurde schließlich sogar ermächtigt, gegen diese zu ermitteln, ja der Kaiser behielt sich vor, in solchen Fällen direkt einzugreifen. All dies deutet darauf hin, dass die Zensur im Deutschen Reich nicht so einheitlich gehandhabt wurde, wie die Reichsgesetze dies vorsahen. Dies lag zum einen generell an der Durchsetzungsschwäche des frühneuzeitlichen Staates, so dass auch der Zensur nicht selten Effizienz fehlte. Zum anderen beanspruchten die jeweiligen Landesherren, die überdies verschiedenen Konfessionen anhingen, ein eigenes Recht zur Aufsicht über das Druckwesen. Was in dem einen Land nicht erlaubt war, konnte möglicherweise woanders gedruckt werden, obwohl das nicht bedeutet, dass man in protestantischen Territorien bei der Zensur wesentlich anders verfuhr als in katholischen.13

Im Einzelfall durchgeführt wurde die Zensur in den Reichs-, Residenz- und Universitätsstädten, in denen sich Druckereien seit 1570 ansiedeln mussten. Das damals erlassene Verbot abgelegener "Winkeldruckereien" hatte auch die Praktikabilität der Zensur zum Ziel. Personell zuständig für die Zensur waren leitende Stadt- und Kommunalbeamte, Ratskonsulenten und insbesondere der Syndikus, der mit vorwiegend juristischen Aufgaben betraut war. Zum Teil wurde die Zensur – sofern die Voraussetzungen dafür gegeben waren – auch Universitätsprofessoren übertragen. Je nach behandelter Materie zog man Angehörige verschiedener Fakultäten heran. Die Zensur juristischer und politischer Schriften blieb aber eher dem Syndikus vorbehalten.

Die weltliche Zensur war primär der Staatsräson verpflichtet und sollte Störungen der inneren Ruhe und Ordnung ebenso verhindern wie Ehrverletzungen oder Verstöße gegen die gemeinen Sitten. Maßgeblich für die Zensur waren aber auch äußere Rücksichten, denn insbesondere die Weitergabe von Staatsgeheimnissen (Landesverrat) war untersagt. Die Berechtigung zur amtlichen Kontrolle des Druckwesens war zunächst gar nicht umstritten, da sie sich wie selbstverständlich aus dem Gottesgnadentum des Herrschers ergab, der seinen Untertanen durch seine Machtfülle zugleich Schutz gewährte. Hinzu kam im Absolutismus die Rechtfertigung aus den "arcana imperii", das heißt aus dem Anspruch des Hofes, politische Entscheidungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu treffen.14

Pressekontrolle wurde jedoch nicht nur negativ, durch Verbots- und Unterdrückungsmaßnahmen ausgeübt, sondern auch positiv. Dies geschah insbesondere durch die Vergabe von Privilegien an Drucker, die diesen gewissermaßen einen Legalitätsnachweis bzw. eine Autorisierung verschaffte.15 Auch sie wurden aus dem Bücherregal des Herrschers abgeleitet. Die Privilegien waren äußerst begehrt, weil sie mit einem Schutz vor Nachdruck verbunden waren und mithin wirtschaftliche Vorteile versprachen. Da sie auch wieder entzogen werden konnten, dürften sie dem Wohlverhalten nachgeholfen haben.

Die Zensur und die periodische Presse

Das System der Zensur und Kommunikationskontrolle war bereits voll entwickelt und konsolidiert, als zu Beginn des 17. Jahrhunderts in Deutschland die periodische Presse mit aktueller Berichterstattung auf den Plan trat. Das bis dahin erprobte Instrumentarium konnte unschwer auf das neue, regelmäßig erscheinende Massenmedium übertragen und angewandt werden. Allerdings stellten Inhalt und Häufigkeit des Erscheinens – zunächst wöchentlich, Ende des 17. und im 18. Jahrhundert zunehmend zwei- bis dreimal wöchentlich – zusätzliche Anforderungen an die Zensoren. Die politische Berichterstattung war von anderer Tragweite als gelehrte Abhandlungen. Die Zensoren mussten somit nicht nur politisch auf dem Laufenden sein, sondern auch schnell, unter wachsendem Aktualitätsdruck entscheiden. Zudem erschwerte die rasch wachsende Zahl von Zeitungen im deutschsprachigen Raum (am Ende des 17. Jahrhunderts waren es bereits 70, mehr als in allen anderen Ländern Europas zusammengenommen) die Übersicht. Was ein bestimmter Zensor verbieten wollte, war nicht selten andernorts schon gedruckt worden, und dies konnte gegen ein solches Verbot ins Feld geführt werden, so dass es immer wieder zu Zensurkonflikten kam, in denen Zensoren zum Teil von ihren Aufgaben entbunden oder bestraft wurden.

Gleichwohl lassen sich die Auswirkungen der Zensur in mehrfacher Hinsicht an der deutschen Presse des 17. und 18. Jahrhunderts ablesen. Auf sie dürfte mit zurückzuführen sein, dass die Zeitungen überwiegend von außerhalb des Deutschen Reiches, das heißt aus dem "Ausland", berichteten, während "innenpolitische" Vorgänge kaum zur Sprache kamen.16 Was von jenseits der Grenzen gemeldet wurde, sahen die Zensoren offenbar als weniger problematisch an als das Naheliegende, das sich im eigenen Lande abspielte. Allerdings führten ausländische Potentaten bei anderen Regenten durchaus Klage über nachteilige Berichterstattung, und ihretwegen wollte niemand in Konflikte hineingezogen werden. Dass man aus den Zeitungen zudem häufig nur etwas über das Äußerliche der Geschehnisse, aber wenig über die Hintergründe erfuhr, war vermutlich ebenfalls durch die Zensur (mit-)bedingt. Schließlich hielt sie die Zeitungsschreiber weitgehend davon ab, ihre persönlichen Urteile über die geschilderten Sachverhalte zu äußern.

Das im 16. Jahrhundert etablierte und seit dem 17. Jahrhundert auch auf die periodische Presse angewandte System der Zensur und Kommunikationskontrolle hatte praktisch bis zum Ende des Alten Reiches im Jahre 1806 Bestand. Allerdings war es im Laufe der Zeit auf mancherlei Weise durchlöchert worden. Hierzu trugen politisch (wie schon erwähnt) der Partikularismus und ideengeschichtlich die Aufklärung bei. Dem preußischen König Friedrich dem Großen (1712–1786) wurde immer wieder eine fortschrittliche Gesinnung nachgesagt, doch handelt es sich dabei um eine Legende.17 Die 1740 den Berlinischen Nachrichten von Staats- und gelehrten Sachen gewährte Zensurfreiheit machte er schon nach einem halben Jahr wieder rückgängig, und in den folgenden Jahrzehnten kam es in Preußen mehrfach sogar zur Erneuerung und Verschärfung der Zensurgesetze. Nach diesem jederzeit revidierbaren Gnadenerweis Friedrichs des Großen brachte das Zensuredikt Josephs II. von Österreich (1741–1790) 1781 formal immerhin einen Fortschritt zum Garantiegesetz. Danach war alles erlaubt, wofür jemand bereit war, die Verantwortung zu übernehmen.

Der Aufbau der Zensur in anderen Ländern Europas und der Kampf um Pressefreiheit

Auch in anderen Ländern Europas hatten Kirche und Staat mit der Zensur auf die Ausbreitung der Drucktechnik reagiert. In England war zunächst während der Herrschaft der Tudors (1485–1603) ein Kontrollsystem errichtet worden.18 Heinrich VIII. (1491–1547) gab 1529 die erste Liste verbotener Bücher heraus. In der Regierungszeit der Königin Maria I. (1516–1558) wurde 1557 die Stationers' Company beauftragt, als Standesorganisation der Drucker die Kontrollaufgaben und Privilegierung im Buchgewerbe in eigener Zuständigkeit vorzunehmen.19 Die umfassendste Reglementierung brachte unter Elisabeth I. (1533–1603) der Star Chamber Decree (1586), der mehrere, einander ergänzende Kontroll- und Lizenzierungsmaßnahmen in die Hände der Stationers' Company legte.20 Die ersten Herrscher des Hauses Stuart (1603–1714) hielten an dem einmal eingeführten Kontrollsystem fest.21

In Frankreich unterwarf 1521 ein erster königlicher Erlass theologische Bücher der Vorzensur durch die Universität in Paris.22 1535 wurde die Zahl der Drucker beschränkt, 1583 die Drucklegung eines neuen Buches von einer Erlaubnis des Königs abhängig gemacht. Infolge des staatlichen Zentralismus konzentrierten sich Buchproduktion und Presse vor allem auf die Hauptstadt Paris (und anfänglich noch Lyon), was die Überwachung erleichterte. Die Vorschriften wurden (insbesondere hinsichtlich protestantischer Schriften) 1542 erneuert, und 1547 erging eine Verordnung zur Impressumspflicht. Die Kodifizierung der Vorzensur folgte 1551, wobei die Rolle der Theologischen Fakultät der Universität bestätigt wurde. Eine weitere Ordonnanz verfügte 1571 den Erhalt eines Privilegs als Voraussetzung, damit etwas gedruckt werden konnte. Die erste regelmäßig erscheinende französische Zeitung, die Gazette, kam mit einem solchen Privileg 1631 in Paris heraus.

Die Kontrollmaßnahmen wurden nicht überall gleich streng gehandhabt. Vergleichsweise liberal verfuhr man in den Niederlanden, was die dortige Blüte des Druckwesens (auch früher Zeitungen) begünstigte. Hier wurden auch Werke publiziert, die in Frankreich nicht gedruckt werden konnten, so dass eine florierende Exilpresse entstand.23 Beispielsweise erschien 1637 in Leiden der Discours de la méthode des französischen Philosophen René Descartes (1596–1650), allerdings ohne Angabe des Verfassers.

In den großen italienischen Stadtrepubliken unterlag das ortsansässige Druckwesen der lokalen (auch kirchlichen) Aufsicht. 1471 war die spanische, 1536 die portugiesische Inquisition gegründet worden, die im 16. und 17. Jahrhundert unter staatlicher Autorität die Zensur in den iberischen Ländern ausübte.24 Der erste spanische Index verbotener Bücher wurde 1551 herausgegeben, im gleichen Jahr erschien auch der erste gedruckte in Portugal. Dort wurde die Inquisition 1820, in Spanien erst 1834 abgeschafft. Zwar war 1477 von staatlicher Seite in Spanien die Druckerpresse zunächst positiv anerkannt worden, so dass ihr drei Jahre später sogar eine Steuerbefreiung gewährt wurde. Dennoch wurde 1502 in Kastilien die Vorzensur eingeführt,25 und die dafür eingesetzten Zensurbehörden verfuhren streng und umständlich. Karl V. und Philipp II. (1527–1598) weiteten die Regelungsvorschriften noch im 16. Jahrhundert aus, die sich u.a. auch gegen die Einfuhr von Druckwerken richteten und der Abschottung vom Ausland dienen sollten. Das Nachbarland Portugal erhielt neben der kirchlichen Inquisition erst 1768 eine eigene staatliche Zensurinstanz, den Real Mesa Censória ("Königlichen Zensurausschuss").26

Der Kampf gegen die Zensur und die Forderung nach Pressefreiheit gingen in Europa von England aus.27 Auf der Grundlage älterer Rechtstraditionen (Habeas Corpus Act) und einer früh sich herausbildenden Gewaltenteilung zwischen Krone und Parlament kam es hier schon Anfang der vierziger Jahre des 17. Jahrhunderts, im Umkreis der Puritanischen Revolution, erstmals zur Abschaffung der Zensur und zur Zulassung einer freien Presse. Dies hing auch mit den vielfältigen Sekten zusammen, die sich im Zuge der Reformation in England herausgebildet hatten und ihre Ansprüche auf freie Religionsausübung erhoben. John Miltons (1608–1674)[John Milton (1608–1674) IMG] AreopagiticaAreopagitica 1644 IMG von 1644 war dann die erste große abendländische Verteidigung der Pressefreiheit, die sowohl mit individuell-anthropologischen Thesen (Menschenrecht) als auch mit kollektiv-soziologischen Argumenten (gesellschaftlicher Nutzen) arbeitete.28 Symptomatisch ist, wie lange die Rezeption dieser fiktiven Rede in anderen Ländern Europas auf sich warten ließ: Honoré-Gabriel Riqueti de Mirabeau (1749–1791) brachte in Frankreich 1788, im Jahr vor dem Ausbruch der Revolution, eine kommentierte Fassung heraus. Eine erste deutsche Übersetzung erschien sogar erst nach der Revolution von 1848, nämlich 1851.

Doch selbst in England vermochte sich Miltons Forderung nach Pressefreiheit zunächst nicht durchzusetzen. Die Legislative übernahm zeitweise vielmehr selbst die Zensurmaßnahmen. Erst als das Parlament 1695 darauf verzichtete, den auslaufenden Printing Act zu verlängern, fiel die Vorzensur weg, so dass in England insoweit Pressefreiheit herrschte.29 Der Streit um ihre Grenzen verlagerte sich jetzt vor die Gerichte, vor denen Anklagen wegen "seditous libel" ("Volksverhetzung") verhandelt wurden. Gegen die in solchen Verfahren Verurteilten wurden verschiedene Arten von Strafen verhängt und Mittel der Nachzensur eingesetzt.30 Die Regierung wollte keineswegs auf die Verfolgung oppositioneller und anstößiger Druckwerke und auf Bemühungen verzichten, die Presse zu beeinflussen. Letzteres geschah auch durch wirtschaftliche Maßnahmen wie die Stempelsteuer und durch Subventionen, mit denen man sich willfährige Journalisten "kaufte".31

Die Errungenschaft der Pressefreiheit erstritten sich außerhalb des britischen Mutterlandes im 18. Jahrhundert zuerst die Bürger in dessen nordamerikanischen Kolonien. Trotz aller Widerstände32 fand die Forderung ihren Niederschlag schon in den ersten Verfassungen, die sich die Bundesstaaten nach der Erringung der Unabhängigkeit gaben. In Kontinentaleuropa bedurfte es dagegen eines radikalen Bruchs mit dem Absolutismus. In Frankreich waren die Kontrollen im 18. Jahrhundert in der königlichen Zensurbehörde konzentriert worden. Die Zahl der Zensoren hatte man erhöht; 367 namentlich bekannte Zensoren konnten für die Zeit zwischen 1742 und 1789 identifiziert werden.33 Verschärft wurden zeitweise subversive Schriften verfolgt, je mehr die Bewegung der Aufklärung um sich griff.34 Um die Jahrhundertmitte wurde jedoch unter dem Oberzensor Chrétien-Guillaume de Lamoignon de Malesherbes (1721–1794) eine gewisse "Laissez faire"-Haltung praktiziert, solange keine ehrverletzenden und anstößigen Argumente vorkamen.35 Mit "permission tacite" ("stillschweigender Erlaubnis") durfte – zwecks Wirtschaftsförderung – Manches sogar heimlich gedruckt werden, Anderes wurde im Ausland gedruckt und reimportiert.36 So konnte im Landesinneren das aufklärerische und antiroyalistische Gedankengut kursieren, das 1789 die Französische Revolution mit herbeiführte. Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789 proklamierte in Artikel 11:

"La libre communication des pensées et des opinions est un des droits les plus précieux de l'homme: tout citoyen peut donc parler, écrire, imprimer librement, sauf à répondre de l'abus de cette liberté, dans les cas déterminés par la loi."37

Die 1791 erlassene französische Verfassung kodifizierte diese Garantie. Doch gestanden die Revolutionsführer die Meinungs- und Pressefreiheit schon bald nur noch ihren Anhängern zu, so dass zur Unterdrückung der Gegner 1793 wieder die Vorzensur eingeführt wurde.

Der Kampf um Pressefreiheit in Deutschland

Der Kampf um Pressefreiheit setzte im Deutschen Reich erst im späten 18. Jahrhundert ein. Die beiden ältesten Belege für den Gebrauch dieses Begriffs stammen aus dem Jahr 1774. Allerdings ist die Wendung "Freiheit der Presse" schon etwas älter. Sie findet sich etwa in dem Rescript, betreffend die Aufhebung der Censur des dänischen Königs Christian VII. (1749–1808) vom 14.9.1770, das, weil es auch für die zum Reich gehörigen Herzogtümer Schleswig und Holstein galt, die erste gesetzliche Garantie der Pressefreiheit auf deutschem Boden darstellt. Diese formelle Aufhebung der Zensur blieb zunächst zwar ein Einzelfall, doch wurde sie andernorts auch nicht mehr durchweg streng gehandhabt. Dies gilt etwa für Hamburg, wo im späten 18. Jahrhundert bereits mehrere Zeitungen parallel erscheinen konnten.

Für die Pressefreiheit brachte die Französische Revolution in Deutschland einen Rückschlag. Da man sich dort – gerade in intellektuellen Kreisen – sehr für die Vorgänge im Nachbarland interessierte, befürchteten die Fürsten ein Übergreifen des revolutionären Denkens und Handelns, dem sie mit erneuerter und verschärfter Zensurgesetzgebung zu begegnen suchten. In Preußen geschah dies schon 1788 durch das berüchtigte Erneuerte Zensuredikt des Kultusministers Johann Christoph von Wöllner (1732–1800). In Österreich erließ Leopold II. (1747–1792) 1791 ein Presse-Reskript, das sich ausdrücklich wieder auf die einschlägigen Bestimmungen der Reichsabschiede des 16. Jahrhunderts bezog. Allerdings brachte die faktische Rückkehr zu einer strengeren Zensurpolitik auch in Deutschland die seit den achtziger Jahren publizistisch geführte DebatteUeber Preßfreiheit und deren Gränzen 1787 IMG um die Pressefreiheit nicht mehr zum Verstummen. Hatte man sich darin zunächst nur darum bemüht, die Grenzen der legitimen Zensur enger zu ziehen, so mehrten sich nun auch Stimmen, die Meinungs- und Pressefreiheit als Menschenrechte forderten.38

Als die von der Französischen Revolution drohende Gefahr gebannt schien, setzten in einzelnen deutschen Ländern erneut Liberalisierungsbestrebungen ein. Zugleich brachte die Herrschaft von Napoleon Bonaparte (1769–1821) auch in Deutschland abermals eine starke Reglementierung der Presse. Schon bevor er 1810 in Frankreich die Zensur wieder offiziell einführte, hatte er Formen der Pressekontrolle entwickelt, für die größtmögliche Zentralisierung und strenge Strafen kennzeichnend waren. Dabei hatte Napoleon unterschiedlich starken Einfluss auf die linksrheinischen deutschen Gebiete, die dem französischen Kaiserreich eingegliedert wurden, die assoziierten Rheinbund-Staaten und die anderen, formell unabhängigen Länder. Dass man aber auch in den letzteren – in vorauseilendem Gehorsam – Rücksicht auf den Kaiser der Franzosen nahm, zeigt u.a. das von der preußischen Regierung verfügte Verbot der 1810/1811 von Heinrich von Kleist (1777–1811) herausgegebenen Berliner Abendblätter.39 Mit Entsetzen war schon 1806 die von Napoleon selbst angeordnete Erschießung des Nürnberger Buchhändlers Johann Philipp Palm (1766–1806) wegen seiner Flugschrift Deutschland in seiner tiefen Erniedrigung40 aufgenommen worden. Der Moniteur wurde zur französischen Staatszeitung erhoben und zum Leitmedium erklärt, an dem sich alle anderen Zeitungen – auch in den besetzten deutschen Gebieten – auszurichten hatten.

Fortschritte und Rückschläge im 19. Jahrhundert

Der in den Befreiungskriegen 1813/1815 errungene Sieg über Napoleon erzeugte in den deutschsprachigen Ländern den Anspruch auf weitergehende politische Teilhabe. Er zeitigte an verschiedenen Orten nicht nur eine zu publizistischer Blüte führende Pressegesetzgebung; sondern fand auch Ausdruck im Artikel 18 d) der Bundesakte des Wiener Kongresses vom 18. Juni 1815, welcher in Aussicht stellte, dass die "Bundesversammlung … sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit der Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreiheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen" werde.41 Viele verstanden dies damals als Versprechen allgemein herzustellender Pressefreiheit.

Tatsächlich ließ die Erfüllung des Versprechens zunächst auf sich warten. Zwei Jahre vergingen, bis die Bundesversammlung beschloss, erst einmal eine Übersicht über die in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Regelungen erarbeiten zu lassen. Als der Staatsrat Günther Heinrich von Berg (1765–1843) im Oktober 1818 seinen Bericht vorlegte, konnte er aufzeigen, dass bereits in etwa einem Drittel der Bundesstaaten das Prinzip nachträglicher Verantwortung vor Gericht (Justizsystem) in Kraft war, in zwei Dritteln noch das Prinzip präventiver Zensur (Polizeisystem). Bevor aber aus dieser Bestandsaufnahme praktische Konsequenzen gezogen werden konnten, begann wieder eine neue Phase der Unterdrückung der Presse.

Mit zunehmender Besorgnis hatten die Herrscher in Deutschland (und zumal in Österreich) die öffentlich sichtbar werdenden Freiheitsbestrebungen und Manifestationen eines deutschen Nationalbewusstseins beobachtet. Als der Student Carl Ludwig Sand (1795–1820) im Frühjahr 1819 in Mannheim den Dichter und russischen Staatsrat August von Kotzebue (1761–1819) erstach, schien der Zeitpunkt zum Handeln gekommen. Nach geheimen Absprachen zwischen Preußen und Österreich und unter Einsatz von politischem Druck auf die kleineren Bundesstaaten wurden im September 1819 die Karlsbader Beschlüsse vereinbart.42 Sie umfassten ein Pressegesetz, ein Universitätsgesetz, ein Untersuchungsgesetz sowie eine Exekutionsordnung. Das Pressegesetz führte erneut die einheitliche Vorzensur für alle Druckwerke unter 20 Bogen ein. Die ideologische Begründung dafür lieferte Clemens von Metternichs (1773–1859) Berater Friedrich von Gentz (1764–1832) mit seiner grundsätzlichen Kritik an der Pressefreiheit in England.43

Mit dem Verbot eines periodischen Druckwerks war ein fünfjähriges Berufsverbot für den jeweiligen Redakteur verbunden. Zudem mussten die einzelnen Staaten den anderen Mitgliedern und der Gesamtheit des Bundes gegenüber für die Einhaltung dieser Bestimmungen auf ihrem Territorium sorgen. Kam man irgendwo dieser Verantwortlichkeit nicht nach, so sah die Exekutionsordnung auch ein direktes Eingreifen des Bundes vor. Damit sollte den hinsichtlich einer einheitlichen Zensur bekannten Nachteilen des deutschen Partikularismus entgegengewirkt werden. Während man durch das Universitätsgesetz die Hochschulen ruhigstellen wollte, diente das Untersuchungsgesetz dazu, verdächtige Schriftsteller und Publizisten zu bespitzeln. Dazu wurden in Mainz eine Zentral-Untersuchungskommission und ein Informationsbüro eingerichtet. Hierbei handelte es sich, wie die überlieferten Berichte zeigen, um eine Art Vorläufer moderner Stasizentralen.44

Die zunächst befristeten Karlsbader Beschlüsse wurden 1824 verlängert und 1832 durch die Wiener "Zehn Artikel" noch verschärft. Nahezu drei Jahrzehnte waren im Deutschen Bund folglich beherrscht von dem Bemühen um die Durchsetzung und Perfektionierung des obrigkeitlichen Pressezwangs.45 Andererseits flammte aber der Kampf um Meinungs- und Pressefreiheit immer wieder aufZensurlücken im "Hochwächter" 1832 IMG, sei es in oft nur kurzlebigen Presseorganen, in Flugschriften und in der politischen Dichtung, sei es in der öffentlichen Demonstration (Hambacher Fest 1832Chr. Heineld [?], Das Volksfest auf dem Hambacher Schloß bei Neustadt a/H. den 24 Mai 1832, Aquarell, 33, 3 cm x 49 cm, o. J. [um 1832]; Bildquelle: Mit freundlicher Genehmigung des Stadtmuseums Neustadt, Inv.-Nr. 197. http://www.stadtmuseum-neustadt.de/ ). Die getroffenen Maßnahmen machten nicht wenige zu Verfolgten oder zwangen sie, ins Exil zu gehen, so dass eine erste deutsche Emigrantenpresse mit den Schwerpunkten in Frankreich (Straßburg, Paris) und in der Schweiz (Kreuzlingen, Zürich) entstand. Zwar fehlte es nicht an Versuchen, zu den Versprechungen der Bundesakte von 1815 zurückzukehren und die Legalität der Karlsbader Beschlüsse in Frage zu stellen. So wurde im Januar 1832 in Baden ein liberales Pressegesetz erlassen, das die Zensur aller Druckschriften aufhob. Aber schon wenige Monate später setzte ein Bundesbeschluss der Wirksamkeit dieses badischen Pressegesetzes und den damit verbundenen Hoffnungen ein EndeKarikatur aus "Der Leuchtthurm" 1847 IMG.

Erst die Märzrevolution von 1848 brachte in Deutschland für kurze Zeit das Ende der staatlichen Zensur. Zunächst hatte 1847 ein Bundesbeschluss den Mitgliedsstaaten die rechtliche Neuordnung der Presseverhältnisse freigestellt. Zwar verlangte man amtlicherseits Anfang März 1848 nochmals Garantien gegen den Missbrauch der Presse. Doch ihre Befreiung von den bisherigen Fesseln war in den folgenden Wochen und Monaten nicht mehr aufzuhalten. Die im Dezember 1848 vom Parlament in der Frankfurter Paulskirche proklamierten Deutschen Grundrechte, als künftige Verfassung gedacht, sicherten in Artikel IV, § 143 auch die Gewährleistung der Pressefreiheit zu. Allerdings erlangten diese Grundrechte ebenso wenig Geltung wie das angekündigte Pressegesetz, das vom Reich erlassen werden sollte.46 Mehr Glück hatten die Bürger in der Schweiz: In ihrer Verfassung, die sie ebenfalls der Revolution 1848 zu verdanken hatten, wurde in Artikel 45 die Pressefreiheit gewährleistet, und dieser wurde 1874 unverändert in die Bundesverfassung übernommen.

Im Deutschen Bund begannen einzelne Länder bald nach der Revolution abermals Pressegesetze mit restriktiven Bestimmungen zu erlassen, die dann in die am 6. Juli 1854 beschlossenen Allgemeinen Bundesbestimmungen, die Verhältnisse des Mißbrauchs der Presse betreffend mündeten. Diese verordneten zwar nicht mehr die VorzensurZensierter Fahnenabzug der Zeitung "Der Beobachter" 1847 IMG, behinderten und reglementierten die Presse fortan aber mittels Konzessions- und Kautionszwang, Stempelsteuer und Vertriebsbeschränkungen. Dennoch fand nach 1848 kein völliger Rückfall in das alte Vormärz-System mehr statt, zumal gar nicht alle Staaten die Bundesbestimmungen in eigenes Recht umsetzten.47 Zudem entwickelte sich jetzt die Meinungs- und Parteipresse, so dass sich die Herausbildung einer liberalen Öffentlichkeit auf Dauer nicht mehr aufhalten ließ.

Endgültig gelang dies im Deutschen Reich jedoch erst nach der Reichsgründung von 1871 (in Österreich-Ungarn durch das Reichsgrundgesetz schon vier Jahre früher). Nur zögerlich einigte man sich im Deutschen Reichstag auf das Reichspressegesetz (1874)Gesetz über die Presse 1874 IMG, das 27 Landespressegesetze ablöste und die nach Landesrecht bestehenden Beschränkungen der Pressefreiheit aufhob.48 Das Gesetz beseitigte den Konzessions- und Kautionszwang sowie die Sonderbesteuerung der Presse. Richterliche und insbesondere polizeiliche Beschlagnahme wurden auf wenige, gesetzlich festgelegte Fälle begrenzt. Allerdings blieben für Zeiten von Kriegsgefahr, Krieg und inneren Unruhen besondere Einschränkungen in Kraft, die dem Reichskanzler Otto von Bismarck (1815–1898) im Kulturkampf und beim Erlass der Sozialistengesetze in den 1870er Jahren die Handhabe boten, gegen die katholische und die sozialdemokratische Presse vorzugehen.49

Die Entwicklung in anderen Ländern Europas

Während der 1695 beginnenden Blüte des Pressewesens kamen in England zahlreiche neue Zeitungen und andere Periodika auf den Markt, in denen die Dominanz der Auslandsberichterstattung zugunsten derjenigen aus dem Inland nachließ.50 Nirgends sonst in Europa gab es im 18. Jahrhundert eine Presse, die derart von ihrer Freiheit Gebrauch machte. In ihr wurden erbitterte politische und persönliche Fehden ausgetragen, die viele Gerichtsverfahren nach sich zogen. Dabei fiel anfangs dem Richter (einem Staatsbeamten) die entscheidende Kompetenz zu. Erst durch den Libel Act wurde diese 1792 den unabhängigen Geschworenen übertragen. Auch die Freiheit der Parlamentsberichterstattung war zunächst umkämpft, wurde aber 1772 zugestanden.51

In Frankreich brachte das 19. Jahrhundert einen häufigen Wechsel in der Rechtsstellung der Presse, bedingt durch die ständigen Umbrüche der politischen Ordnung.52 Eine Unzahl von Verfassungsartikeln, Gesetzen und Dekreten lösten einander ab. Nach dem rigiden Pressereglement unter Napoleon Bonaparte brachte die Charte constitutionnelle, die König Ludwig XVIII. (1755–1824) im Juni 1814 verkündete, eine Liberalisierung. Artikel 8 garantierte den Franzosen das Recht, ihre Meinung öffentlich bekannt zu machen und drucken zu lassen, "en se conformant aux lois qui doivent réprimer les abus de cette liberté".53 Diese Verfassung wurde jedoch mehrfach durch einfache Gesetze modifiziert. Eines davon band schon im Oktober die Drucklegung aller Schriften von mehr als 20 Seiten an eine königliche Autorisierung und unterwarf sie damit erneut der Vorzensur. Detaillierte Vorschriften folgten kurz darauf in einer eigenen Ordonnanz.54

Nach der Inthronisation des Bürgerkönigs Louis-Philippe (1773–1850) wurde die Charte constitutionnelle von 1814 erneut eingesetzt,55 doch sie hatte auch jetzt keine lange GeltungsdauerRésurrection de la Censure 1831 IMG. 1835 wurde die repressive Zensur auf Zeichnungen, Karikaturen, Presse, Bücher und das Theater ausgedehnt. Überdies machten in der ganzen Julimonarchie finanzielle Auflagen den Zeitungen das Leben schwer.56 Die Februarrevolution 1848 beendete in Frankreich wieder die Vorzensur, die jedoch kaum zwei Jahre später, noch zur Zeit der Zweiten Republik, abermals eingeführt wurde. 1851 eroberte der zunächst zum Präsidenten gewählte Louis Napoléon durch einen Staatsstreich die Macht und trat als Napoleon III. (1856–1879) an die Spitze des zweiten Kaiserreichs. Pressefreiheit war in diesem System nicht vorgesehen, und die Pressekontrolle wurde per Dekret vom Februar 1852 in die Hände der Inhaber der Druckpatente gelegt. Im September 1870 fand sich der Kaiser unter dem Drängen der wachsenden Opposition jedoch schließlich bereit, die Präventivzensur wieder abzuschaffen und die Druckfreiheit zu gewähren.

Nach dem deutsch-französischen Krieg 1870/1871 wiederum übernahm zunächst die Nationalversammlung in Bordeaux die Regierungsgewalt, während in Paris die Kommune den Aufstand probte, so dass am 18. März 1871 ein neuerliches Zensurdekret erging. Erst 1881 erhielt die Dritte Republik ein eigenes Gesetz, das jetzt die Publikationsfreiheit (zusammen mit der Unternehmensfreiheit) garantierte und letzten Endes an die Stelle des Gesetzes von 1819 trat.57 Selbstverständlich gab es aber weiterhin Auseinandersetzungen um die legalen Grenzen der Pressefreiheit.

In dem politischen (und presserechtlichen) Wechselbad des 19. Jahrhunderts hatte sich die Presse in Frankreich nur schleppend und mit Brüchen entwickeln können. In immer neuen Anläufen stritt man gegen die Zensur und für die Pressefreiheit. Eines der ersten Organe, die das taten, nannte sich selbst Le Censeur (1814) ("der Zensor"). Es wurde bald schon verboten, konnte dann aber wieder erscheinen. Ähnlich erging es anderen Blättern. Zu den zensurrelevanten Neuerungen gehörten in Frankreich in den 1830er Jahren die Karikatur-Zeitschriften (La Caricature, Le Charivari).58

In vielen Teilen Europas hatte die Französische Revolution Hoffnungen auf politische und bürgerliche Freiheit sowie auf Pressefreiheit geweckt, etwa in Deutschland in der unter französischer Besatzung errichteten Mainzer Republik 1792/1793.59 Dasselbe geschah in der Schweiz, in der Pressefreiheit im Artikel 7 der helvetischen Verfassung von 1798 proklamiert wurde, und auch die Intellektuellen und Journalisten in den (nord-)italienischen Herzogtümern hatten gehofft, in den Genuss der (Presse-)Freiheit zu gelangen. Aber die regierenden Gewalten fürchteten eher die von Frankreich ausgehende Bedrohung, was – beispielsweise in Mailand – zur Verschärfung der bestehenden Kontrollmaßnahmen führte. Diese betrafen besonders die Verbreitung ausländischer Blätter.60 So war es noch eine Nachwirkung der Revolution, dass das Statut der Cisalpinischen Republik in Artikel 354 die Freiheit der Meinungsäußerung und das Verbot der Präventivzensur gewährleistete, nachdem Napoleon Bonaparte im Juli 1797 die Gründung der Republik ausgerufen hatte. Den Einzug der Freiheit hatte man also (wie auch in den anderen französischen Vasallenstaaten) ausgerechnet Napoleon zu verdanken. Die Desillusionierung ließ aber nicht lange auf sich warten.

Als die im zweiten Koalitionskrieg vorübergehend aus Norditalien vertriebenen französischen Truppen 1799 wiederkamen, führte Napoleon sie nicht mehr als Befreier, sondern als Diktator an, der durch einen Staatsstreich die absolute Macht inzwischen an sich gerissen hatte. Er setzte jetzt eine politische Neuordnung Italiens ins Werk, in deren Folge auch in der Pressepolitik das im französischen Kaiserreich selbst geltende strenge Reglement angewandt wurde. Durch den Wiener Kongress 1815Alfred Baldamus (1856–1908), Europa nach dem Wiener Kongress 1815, kolorierte Zeichnung, Digitalisat: Massimo Macconi, in: F. W. Putzgers historischer Schul-Atlas zur alten, mittleren und neuen Geschichte, Bielefeld u.a. 1918, S. 104; Bildquelle: Wikimedia Commons, http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Europa1814.jpg?uselang=de. kehrten in (Nord-)Italien die vor 1789 existenten politischen Verhältnisse und damit der Einfluss des Habsburger Reiches wieder, der sich auch auf die Presse auswirkte. Zu einem grundlegenden Umbruch führte erst die 1861 vollzogene italienische Einigung. Da diese vom Königreich Sardinien ausging, wurde dessen Staatsgrundgesetz von 1848 zur Verfassung des Königreichs Italien. Laut Artikel 28 war nun die Presse frei, aber gesetzlichen Bestimmungen zur Unterdrückung des Missbrauchs unterworfen.

In Spanien war die Zensur im 18. Jahrhundert ebenfalls in einen Widerstreit mit den dort spürbar werdenden aufklärerischen Bestrebungen geraten. 1785 übertrug Karl III. (1716–1788) die Zuständigkeit für die Zensur der periodischen Presse und räumte ihr damit eine größere Publikationsfreiheit ein.61 Sein Nachfolger Karl IV. (1748–1819) jedoch restituierte die Kontrolle, was eine Verarmung des Druck- und Pressewesens nach sich zog. So wurde die Pressefreiheit in Spanien erstmals im Unabhängigkeitskampf gegen Napoleon proklamiert, der dem Land 1808 mit dem Statut von Bayonne ein autokratisches System aufgezwungen hatte. Die im nicht von den Franzosen besetzten Teil des Landes agierenden Abgeordneten der Cortes von Cádiz (Ständeversammlung) verkündeten im März 1812 die erste von Spaniern selbst entworfene moderne Verfassung des Landes. Artikel 371 sicherte allen Spaniern die Freiheit zu, ohne vorherige Erlaubnis oder Approbation zu schreiben, zu drucken und zu publizieren, selbstverständlich unter den Einschränkungen und der Verantwortung gegenüber den Gesetzen. Nach dem Ende der französischen Besatzung und der Wiederkehr des absolutistischen Königtums wurden diese Verfassung und andere zwischenzeitlich erlassene Gesetze aufgehoben. Doch führten die in Spanien ebenfalls wechselnden politischen Umstände vorübergehend dazu, dass die Verfassung von Cádiz 1820–1823 und 1836/1837 wieder Geltung erlangte.62

Zensur und Pressefreiheit im 20. Jahrhundert

Am Ende des 19. Jahrhunderts schien der Jahrhunderte währende Kampf gegen die Zensur und für die Pressefreiheit in großen Teilen Europa zumindest formaljuristisch gewonnen, auch wenn in vielen Fällen um die Schranken gerungen wurde und immer wieder Konflikte aus politischen und moralischen Gründen bzw. wegen strafrechtlicher Paragraphen aufbrachen (im deutschen Kaiserreich etwa Majestätsbeleidigung, § 95 StGB). Dass es im 20. Jahrhundert infolge des Ersten Weltkriegs und der darauf folgenden totalitären Bewegungen noch einmal zu einer radikalen Kehrtwendung kommen sollte, dürfte damals eigentlich nicht zu erwarten gewesen sein, doch der Krieg führte zu einer Reetablierung der (Militär-)Zensur und anderer Kontrollmaßnahmen.

In Deutschland wurde nach der Ausrufung des Kriegszustandes am 1. August 1914 die Pressefreiheit – wie im § 30 des Reichspressegesetzes vorgesehen – suspendiert, so dass das alte preußische Gesetz über den Belagerungszustand von 1851 wieder in Kraft trat.63 Außerdem hatte der Reichskanzler Theobald von Bethmann-Hollweg (1856–1921) schon am Tag zuvor einen Katalog von 26 Punkten bekanntgegeben, über die nicht berichtet werden durfte, zu denen neben im engeren Sinne militärischen Tatbeständen auch andere, als kriegsrelevant betrachtete Sachverhalte aus Wirtschaft, Verkehrswesen etc. gehörten. Zuständig für die Überwachung waren die Zensurstellen der Militärbehörden. Von der Notwendigkeit der staatlichen Selbstverteidigung überzeugt und im Sinne des "inneren Burgfriedens" fanden sich auch die Opposition und die Presse in Deutschland weitgehend mit der Zensur ab. Neu war, dass man es nicht bei der herkömmlichen Vorzensur beließ, sondern sich auch bemühte, direkt auf die Berichterstattung der Presse inhaltlich Einfluss zu nehmen. Zu solchem Zweck war in Deutschland zwar schon im 19. Jahrhundert ein amtlicher Presseapparat auf- und ausgebaut worden, dessen Effizienz aber begrenzt geblieben war.64 Erst im Ersten Weltkrieg entstand ein auf Permanenz angelegtes Instrument.65

Bei den Kriegsgegnern Deutschlands griff man zu ähnlichen Mitteln. In Frankreich wurde die Pressefreiheit per Dekret am 2. August 1914 aufgehoben; die verordnete Zensur sollte bis 1919 andauern.66 Das Kriegsministerium verfügte über ein Bureau de la Presse ("Pressebüro"), das Militär über eine Section d'Information ("Informationsabteilung"), und die Regierung schuf als Propagandazentrale 1916 die Maison de la Presse ("Haus der Presse"). In Großbritannien hätte die Einführung einer formellen Zensur der langen Tradition der Pressefreiheit widersprochen, so dass es auch im Ersten Weltkrieg kein Zensurgesetz gab.67 Zwar hatte die britische Armee schon nach den Kriegserfahrungen des 19. Jahrhunderts (Krimkrieg, Burenkrieg) versucht, die Presse daran zu hindern, dem eigenen Land zu schaden, doch hatte man dabei wenig erreicht. Immerhin hatten die Vertreter der organisierten Presse 1912 versprochen, militärische Geheimnisse nicht zu veröffentlichen und sicherheitsrelevante Informationen vorher autorisieren zu lassen. Damit war während des Krieges praktisch eine Selbstzensur der Presse im Vereinigten Königreich installiert.

Nach Kriegsausbruch brachte die britische Regierung umgehend die Telegrafie, die Kabelverbindungen, die Funkstationen und damit auch den Nachrichtenfluss unter ihre Kontrolle, der damals schon seit einiger Zeit über diese technischen Hilfsmittel lief. Außerdem wurde das amtliche Press Bureau aufgerüstet und zur Schaltstelle für die Informationspolitik der Regierung gegenüber der Presse gemacht. Das Parlament beschloss zudem eine Reihe von Bestimmungen, die die Verbreitung von Falschmeldungen, den Verrat von Militärgeheimnissen und die Stiftung von Unzufriedenheit untersagten. Fälle, in denen Zeitungen deswegen verfolgt und zeitweise unterdrückt wurden, kamen durchaus vor, doch dies war nicht von Dauer, so dass sich die britische Presse während der Kriegsjahre im Prinzip ihre Freiheit bewahrte und sich auch Kritik an Militär und Regierung erlaubte. Durch ihre Zusammenarbeit mit dem Press Bureau kam sie allerdings präventiven Maßnahmen zuvor.

Nach dem Ende des Weltkrieges vollzog sich in Deutschland durch die Abdankung Kaiser Wilhelms II. (1859–1941) ein politischer Systemwechsel. Die Grundlage der Weimarer Republik war die am 11. August 1919 angenommene Reichsverfassung, die in Artikel 118 "innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze" die Meinungsfreiheit gewährleistete.68 Außerdem verfügte sie ein Zensurverbot, ließ aber für das noch junge Medium Film, dem man aus sittlichen Gründen mit Vorbehalten begegnete, abweichende gesetzliche Bestimmungen zu. Davon machte der Reichstag 1920 durch ein eigenes Lichtspielgesetz Gebrauch, das für die öffentliche Vorführung von Bildstreifen die Freigabe durch amtliche Prüfstellen vorschrieb. Solche Filmvorführungen waren seit dem Ende des 19. Jahrhunderts üblich und in Deutschland, aber auch anderswo in Europa zunächst (analog zur Theaterzensur) von lokalen Polizeikräften überwacht worden. Die Verbreitung der Kinos verlangte dann aber nach einer Zentralisierung der Maßnahmen. Im Vereinigten Königreich erging 1909 der erste Cinematographic Act, und 1913 wurde mit dem British Board of Film Censors (BBFC) die erste Selbstkontroll-Einrichtung des Filmwesens gegründet.69

Für die Entwicklung in Deutschland war problematisch, dass Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung dem Reichspräsidenten eine Art Diktaturgewalt einräumte: Er konnte in Fällen einer erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Grundrechte (wie den Artikel 118 zur Meinungsfreiheit) per Notverordnung zeitweise suspendieren. Einen ausdrücklichen Schutz der Pressefreiheit gebot die Weimarer Verfassung nicht, was die Presse und ihre Befürworter als großen Nachteil ansahen. Das kaiserzeitliche Reichspressegesetz blieb indessen weiter in Kraft, und der seit den 1920er Jahren aufkommende Rundfunk unterstand schon aus technischen Gründen von Beginn an ebenfalls der staatlichen Kontrolle.

Um die politische Ordnung der Weimarer Republik vor der Zerstörung durch die Extremisten von links (Kommunisten) und rechts (Nationalsozialisten) zu bewahren, wurden 1922 und 1930 "Republikschutzgesetze" erlassen.70 Diese räumten den Behörden das Recht zum Verbot von Zeitungen ein, wenn sie die Staatsform, die Staatsfarben oder Regierungsmitglieder beschimpften oder zu Gewalttätigkeiten aufriefen.71 Der Voraussetzungskatalog für Zeitungsverbote wurde wiederholt erweitert, zuletzt durch die Notverordnungen des Reichspräsidenten in den Jahren 1931 und 1932. Allein in Preußen wurden binnen Jahresfrist 284 Zeitungen verboten, für eine Dauer von wenigen Tagen bis zu acht Wochen.

Nach der nationalsozialistischen "Machtergreifung" am 30. Januar 1933 entstand nach und nach ein auf alle Medien gerichtetes Kontrollsystem, wie es Deutschland in dieser Dichte bis dahin nicht gekannt hatte.72 Eine Präventivzensur wurde zwar gar nicht eingeführt, aber die mit gleichem Ziel ergriffenen anderen Maßnahmen erfüllten denselben Zweck. Zunächst wurden, noch durch Notverordnungen, die kommunistische und sozialdemokratische Presse beseitigt, bevor mit dem Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich (Ermächtigungsgesetz) im März 1933 die Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung (samt Artikel 118) außer Kraft gesetzt wurden. Die verbliebene bürgerliche Presse drangsalierte man mit wirtschaftlichen Druckmitteln, mit dem SchriftleitergesetzSchriftleitergesetz 1933 IMG wurde der Zugang zum Journalistenberuf kontrolliert und die rechtlichen Maßnahmen wurden durch organisatorische ergänzt. Dazu gehörte die Zwangsmitgliedschaft aller Journalisten in der Reichskulturkammer bzw. einer ihrer Teilkammern. Das Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda unter Minister Joseph Goebbels (1897–1945) übernahm die inhaltliche Beeinflussung der Bevölkerung und reaktivierte bzw. intensivierte jetzt auch das System der Presseanweisungen als Lenkungsmittel.73

Ähnliche Verhältnisse wie in Deutschland herrschten damals in Italien und Spanien.74 In Italien hatte die faschistische "Machtergreifung" unter Benito Mussolini (1883–1945) mit dem Marsch auf Rom am 28. Oktober 1922 schon zehn Jahre vor der nationalsozialistischen begonnen, woraufhin der italienische Staat von einem freiheitlichen Regime in eine Partei- und Führerdiktatur umgeformt wurde.75 Durch die neu erlassenen faschistischen Gesetze wurde auch die Meinungs- und Pressefreiheit unterdrückt. Die schrittweise Institutionalisierung der Propaganda erfolgte allerdings erst in den 1930er Jahren nach dem NS-Vorbild in Deutschland. Rechtsgerichtete Kräfte gelangten in dieser Zeit auch in Spanien an die Macht und siegten im Bürgerkrieg 1936–1939 über die Anhänger der Republik. Unter General Francisco Franco (1892–1975) entstand ein Jahrzehnte währendes autoritäres politisches System, das bereits 1938 ein Gesetz zur Zensur und Informationskontrolle erließ. Es blieb bis 1966 in Kraft.

In Russland hatte die Oktoberrevolution der Bolschewiken 1917 dem zaristischen System, das in absolutistischer Tradition auch die Mittel der Präpublikationskontrolle gepflegt hatte, ein Ende bereitet. Erst nach dem Tod Zar Nikolaus I. (1796–1855) hatte eine schrittweise Liberalisierung eingesetzt. Doch obwohl Karl Marx (1818–1883), der ideologische Vater der kommunistischen Ideologie, in der Zeit des deutschen Vormärz für eine unabhängige liberale Presse eingetreten war,76 bedienten sich seine russischen Anhänger, die Bolschewiken, ebenfalls wieder der Zensur. 1922 wurde dafür die zentrale Institution Glavlit gegründet.77 Während in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg die Pressefreiheit wieder hergestellt wurde (Artikel 5 GG), existierte in der DDR bis zu deren Auflösung 1990 ein dem sowjetischen Beispiel nachgebildetes Kontrollsystem. Letzteres galt auch für die anderen von der Sowjetunion abhängigen Satellitenstaaten in Ost- und Südosteuropa.78

Jürgen Wilke

Anhang

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Zimmermann, Clemens: Medien im Nationalsozialismus: Deutschland 1933–1945, Italien 1922–1943, Spanien 1936–1951, Köln u.a. 2007.

Anmerkungen

  1. ^ Vgl. Düll, Das Zwölftafelgesetz 1995.
  2. ^ Schneider, Die Freiheit 1962, S. 6–14.
  3. ^ Vgl. Freund, Die Bücher- und Pressezensur 1971.
  4. ^ Schneider, Pressefreiheit 1966, S. 16ff.
  5. ^ Vgl. Wolf, Index 2006.
  6. ^ Erst in den letzten Jahren, nach der Öffnung des Archivs der Inquisition im Vatikan, wird dieser Komplex wissenschaftlich aufgearbeitet. Eine Veröffentlichung der Dekrete, anhand derer die Bücher verurteilt wurden (der so genannten "Bandi"), liegt inzwischen vor: Vgl. Wolf, Römische Inquisition 2005–2006, vol. 1–7; Wolf, Römische Inquisition 2009–2010, vol. 1–4.
  7. ^ Vgl. Papenheim, Die katholische kirchliche Zensur 2007, S. 79–98.
  8. ^ Vgl. Andersson, Censorship 1997, S. 32–58.
  9. ^ Vgl. Rafetseder, Buchhinrichtungen 1988, S. 89–103.
  10. ^ Vgl. Eisenhardt, Die kaiserliche Aufsicht 1970; Fischer, Deutsche Kommunikationskontrolle 1982.
  11. ^ Vgl. Wilke, Pressezensur 2007, S. 27–44.
  12. ^ Aus diesem Grund sind in Deutschland zahlreiche regionalgeschichtliche Studien zur Zensur entstanden. Als Beispiele u.a.: Freund, Die Bücher- und Pressezensur 1971; Pauls, Zur Geschichte 1900, S. 36–117; Lorenz, Zur Geschichte 1904, S. 318–489; Costa, Die Rechtseinrichtung 1916, S. 1–182; Sommer, Die Zensurgeschichte 1929; Muckel, Die Entwicklung 1932; Müller, Zensurpolitik 1959, S. 66–169; Neumann, Staatliche Bücherzensur 1977; Schreiner-Eickhoff, Die Bücher- und Pressezensur 1982; Wüst, Censur 1998; Wüst, Zensur und Konfession 2007, S. 275–303.
  13. ^ Vgl. Beutel, Zensur 2011, S. 195–206.
  14. ^ Vgl. Schneider, Pressefreiheit 1966, S. 55ff.
  15. ^ Vgl. Lehne, Zur Rechtsgeschichte 1939, S. 323–409.
  16. ^ Wilke, Nachrichtenauswahl 1984.
  17. ^ Consentius, Friedrich der Große 1904, S. 220–249.
  18. ^ Vgl. Siebert, Freedom of the Press 1965, S. 21–104; Kemp, Censorship 2009, vol. 1–4.
  19. ^ Vgl. Blagden, Stationers' Company 1960.
  20. ^ Clegg, Press Censorship 1997.
  21. ^ Vgl. Siebert, Freedom of the Press 1965, S. 107–160; Clegg, Press Censorship 2001; Clegg, Press Censorship 2008.
  22. ^ Vgl. zum Folgenden Bibliothèque nationale de France, Livre et Censure 2007.
  23. ^ Vgl. Duke, Too Mighty 1987.
  24. ^ Vgl. Pelizaeus, Strategien der Kontrolle 2011, S. 227–241; Pelizaeus, "se remita a la censura" 2011, S. 223–243.
  25. ^ Vgl. Czeguhn, Rechtliche Steuerungselemente 2011, S. 203–222.
  26. ^ Vgl. Bremer, Geheimbuchhandel 2011, S. 227–256.
  27. ^ Vgl. Siebert, Freedom of the Press 1965; Ries, Staat und Presse 1982, S. 351–375.
  28. ^ Vgl. Milton, Areopagitica 1877 [1644]; Wilke, Leitideen 1983, S. 512–524; Wilke, Einleitung 1984, S. 13ff. und S. 57ff.
  29. ^ Vgl. Astbury, Renewal 1978, S. 296–322.
  30. ^ Vgl. Müller-Oberhäuser, "The Press" 2011, S. 111–144.
  31. ^ Vgl. Black, English Press 1987, S. 135ff.
  32. ^ Vgl. Levy, Emergence 1985.
  33. ^ Vgl. Hanley, Biographical Dictionary 2005, vol. 1.
  34. ^ Vgl. Roche, Censorship 1989, S. 3–26.
  35. ^ Vgl. Birn, Royal Censorship 2012.
  36. ^ Ein berühmt gewordenes Beispiel dafür ist die 1769 gegründete Société typographique de Neuchâtel, die aufklärerische, antiklerikale und gesellschaftskritische Literatur über die Grenze nach Frankreich einschleusen ließ. Vgl. Darnton, Glänzende Geschäfte 1993.
  37. ^ "Die freie Äußerung von Gedanken und Meinungen ist eines der kostbarsten Menschenrechte: Jeder Bürger kann also frei reden, schreiben oder drucken, vorbehaltlich seiner Verantwortlichkeit für den Missbrauch dieser Freiheit in den durch das Gesetz bestimmten Fällen" (Ministère de la Justice, Déclaration 2001, Übers. des Verf.).
  38. ^ Wilke, Entdeckung 1994, S. 121–139.
  39. ^ Vgl. Grathoff, Zensurkonflikte 1972, S. 35–168.
  40. ^ Vgl. [Palm], Deutschland in seiner tiefen Erniedrigung 1877 [1806].
  41. ^ Eisenhardt, Garantie 1971, S. 339–356.
  42. ^ Vgl. Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte 1957, vol. 1, S. 732–758; Büssem, Die Karlsbader Beschlüsse 1974.
  43. ^ Vgl. Gentz, Die Pressefreiheit in England 1984, S. 142–193.
  44. ^ Vgl. Glossy, Literarische Geheimberichte 1912; Adler, Literarische Geheimberichte 1977–1981, vol. 1–2; Wilke, Im Kampf 2011, S. 507–520.
  45. ^ Vgl. Max, Die österreichische Zensur 1959; Siemann, Ideenschmuggel 1987, S. 71–106; Ziegler, Zensurgesetzgebung 1982, S. 185–220.
  46. ^ Schöller, Die Grundrechtsdiskussion 1982, S. 144–151.
  47. ^ Vgl. Kohnen, Pressepolitik 1995.
  48. ^ Vgl. Naujoks, Die parlamentarische Entstehung 1975.
  49. ^ Vgl. Wetzel, Kulturkampf-Gesetzgebung 1982, S. 131–152.
  50. ^ Vgl. Wilke, Auslandsberichterstattung 1986, S. 53–90.
  51. ^ Vgl. Wilke, Auf langem Weg 2011, S. 62ff.
  52. ^ Vgl. Bellanger, Histoire Générale 1969, vol. 2. – Vgl. auch Bibliothèque nationale de France, Livre et Censure 2007.
  53. ^ "wenn sie sich nach den Gesetzen richten, welche die Missbräuche dieser Freiheit verhindern sollen" (Assemblé Nationale, Charte constitutionnelle 1814, Übers. des Verf.).
  54. ^ Nur von kurzer Dauer war deren Aufhebung während der 100 Tage der Wiederkehr Napoleons 1815, bevor in der zweiten Phase der Restauration die vorherige Kontrolle reetabliert wurde. Mitunter erreichte liberale Errungenschaften wurden allerdings in den folgenden Jahren wieder zurückgenommen, noch während der Julirevolution 1830 wurde die Pressefreiheit abermals suspendiert.
  55. ^ Pressefreiheit und Zensurverbot standen jetzt in Artikel 7.
  56. ^ Vgl. Collins, Government and the Press 1954, S. 262–282.
  57. ^ Vgl. Bellanger, Histoire Générale 1972, vol. 3, S. 7ff.
  58. ^ Vgl. Goldstein, Censorship of Political Caricature 1989.
  59. ^ Vgl. Dumont, Mainzer Republik 1982; Förster / Wilke, Journalismus 2011, S. 471–506.
  60. ^ Vgl. Murialdi, Giornalismo italiano 1996, S. 9ff.
  61. ^ Vgl. Czeguhn, Rechtliche Steuerungselemente 2011, S. 220.
  62. ^ Vgl. Fuentes / Sebastián, Historia del Periodismo Español 1997.
  63. ^ Vgl. Koszyk, Deutsche Pressepolitik 1968; Koszyk, Deutsche Presse 1914–1945 1972, S. 14ff.
  64. ^ Vgl. Nöth-Greis, Literarisches Büro 1997, S. 1–78; Stöber, Pressepolitik 2000.
  65. ^ Schon seit Anfang August 1914 fanden in Berlin so genannte "Pressebesprechungen" statt, in denen die anwesenden Journalisten mit Informationen versorgt wurden und Anweisungen erhielten, wie sie informieren und kommentieren sollten. Dieses System wurde während der gesamten Kriegszeit – auch gegen wachsende Kritik von Seiten der Presse – durchgehalten. (Vgl. Wilke, Presseanweisungen 2007, S. 16–107; Koszyk, Deutsche Pressepolitik 1968.)
  66. ^ Vgl. Bellanger, Histoire Générale 1972, vol. 3, S. 31ff., S. 412ff.
  67. ^ Vgl. Lovelace, British Press Censorship 1978, S. 307–319.
  68. ^ Verfassung der Weimarer Republik 1919.
  69. ^ Vgl. Robertson, Hidden Cinema 1989.
  70. ^ Vgl. Jasper, Schutz der Republik 1963.
  71. ^ Vgl. Petersen, Zensur in der Weimarer Republik 1995.
  72. ^ Vgl. Abel, Presselenkung im NS-Staat 1968.
  73. ^ Vgl. Wilke, Presseanweisungen 2007, S. 115–255.
  74. ^ Vgl. Zimmermann, Medien im Nationalsozialismus 2007.
  75. ^ Vgl. Galasso, Umgestaltung der Institutionen 1998, S. 19–47.
  76. ^ Vgl. Marx / Engels, Pressefreiheit und Zensur 1969.
  77. ^ Glavlit ist die inoffizielle Abkürzung für Glavnoe upravlenije po ochrane gosudarstvennych tain v pečati pri SM SSSR, das heißt "Generaldirektion zum Schutz von Staatsgeheimnissen in der Presse unter dem Ministerrat der UdSSR". Vgl. Bljum, Zensur in der UdSSR 1999.
  78. ^ Bock, Scharf überwachte Kommunikation 2011.

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