Judenemanzipation im 18. und 19. Jahrhundert@Judenemanzipation@(BE)@freigabe

erstellt von Friedrich Battenberg zuletzt geändert 2023-11-16T13:03:17+01:00
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Die Emanzipation der Juden in Europa stellt sich als ein Jahrhunderte andauernder historischer Prozess dar, dessen Ursprünge in die Zeit des Merkantilismus und der Aufklärung zurückreichen und dessen Abschluss in rechtlicher Hinsicht zumeist im späten 19. Jahrhundert erreicht wurde. Es gab beträchtliche zeitliche Verschiebungen, je nachdem, ob sephardische oder aschkenasische Gemeinden betroffen waren, ob entwickelte gesellschaftliche Strukturen und eine liberale Grundstimmung, wie im Westen, oder agrarisch orientierte Formen mit autoritären Herrschaftsstrukturen, wie im Osten, vorherrschten. Gesellschaftlich wurde die Judenemanzipation nie zum Abschluss gebracht.

Ursprünge und Voraussetzungen

Der Begriff "Emanzipation"1 im Zusammenhang mit der Befreiung der Juden aus ihrer Ghettoexistenz2 wurde erstmals im frühen 19. Jahrhundert verwendet. Als einer der ersten sprach Heinrich Heine (1797–1856) 1828 davon:

Was ist ... diese große Aufgabe unserer Zeit? Es ist die Emanzipation. Nicht bloß die der Irländer, Griechen, Frankfurter Juden, Westindischen, Schwarzen und dergleichen gedrückten Volkes, sondern es ist die Emanzipation der ganzen Welt, absonderlich Europas, das mündig geworden ist und sich jetzt losreißt von dem eisernen Gängelbande der Bevorrechteten der Aristokratie. 3

Das Wort – ursprünglich ein Begriff, der im römischen Recht für die Sklavenbefreiung verwendet wurde4 – wurde damit auf die gesellschaftliche und rechtliche Loslösung benachteiligter Gruppen aus dem Zustand der Unfreiheit bezogen und ist so zum Kampfbegriff des Bürgertums gegen den herrschenden Adel geworden.5 Rückwirkend einbezogen wurden die zeitgenössisch unter Begriffen wie "Naturalisation" und "bürgerliche Verbesserung" diskutierten Reformvorhaben. Das eigentlich Neue, für das hier das Heine-Zitat steht, war, dass die Judenemanzipation als Teil einer europaweiten Entwicklung gesehen wurde, mit der die bürgerliche Gesellschaft die vormoderne Adelsgesellschaft verdrängen sollte. Juden wurden nicht, wie in der Forschung behauptet,6 zum Eintritt in das Bürgertum aufgefordert, sondern sollten dieses, wie viele andere Benachteiligte auch, erst konstituieren.7

Europaweit wurden im Ancien Régime die Juden, die unterschiedlichen Schutzverhältnissen zugeordnet waren und an christlichen Korporationen und Herrschaftsorganen nicht partizipieren konnten, durch den Einfluss der theologischen Anschauung von der minderberechtigten Stellung der Juden in Abhängigkeit gehalten. Insofern sie autonome Rechte genossen, wurden diese nur soweit gewährt, als sie den Interessen der Herrschaftsträger entsprachen.8 Seit dem Dreißigjährigen Krieg, als Seuchen und Zerstörungen neue Überlegungen im Interesse des Wiederaufbaus mit sich brachten, gerieten Juden unter dem Gesichtspunkt ihrer "Nützlichkeit" allenthalben stärker in den Blickpunkt der Obrigkeiten. Die Ideen der Kameralistik, die durch eine Instrumentalisierung aller Bevölkerungsgruppen eine Erhöhung der Staatseinnahmen und damit der Wirtschaftskraft eines Landes erzielen wollte,9 brachten für die Juden einen ersten "Emanzipationsschub". Ferner wirkte die ab dem späten 18. Jahrhundert sich ausbreitende physiokratische Lehre des François Quesnay (1694–1774) auf die Situation der Juden ein, da nun auch im Westen Europas10 die bisher ausschließlich gewerbliche Orientierung der Juden an den Pranger gestellt und eine "produktive" landwirtschaftliche Betätigung der Juden gefordert wurde.11

Erstes greifbares Ergebnis des merkantilistischen Nützlichkeitsdenkens war die Wiederansiedlung von Juden in verschiedenen Städten und Ländern, in denen ihnen bisher der Aufenthalt verboten gewesen war – namentlich im Brandenburg des Großen Kurfürsten (1620–1688) mit Berlin und Halberstadt,12 aber auch, auf Betreiben des Lissaboner Juden und Amsterdamer Rabbiners Menasse ben Israel (1604–1657), im England Oliver Cromwells (1599–1658).13 Auch die rechtliche Situation verbesserte sich in beiden Ländern fast zur gleichen Zeit: Im Preußen Friedrichs II. (1712–1786) trat am 17. April 1750 das Generalreglement in Kraft, das – allerdings nur unter sehr einschränkenden Voraussetzungen – eine "Generalprivilegierung" von (vermögenden) Juden vorsah.14 In England wurde 1753 vom Parlament die Naturalization Bill ("über die den Personen, welche sich zur jüdischen Religion bekennen, zu erteilende Erlaubnis, sich mit Zustimmung des Parlaments naturalisieren zu lassen")15 angenommen – ganz im Sinne der Ideen des irischen Philosophen John Toland (1670–1722) in seinen Reasons for Naturalizing the Jews in Great Britain and Ireland von 1714.16 Dieser "angelsächsische Typ" der Judenemanzipation17 blieb, obwohl er im späteren Emanzipationsdiskurs vielfach als Vorbild herangezogen wurde, ohne Auswirkung auf die Emanzipationsgesetzgebung des Kontinents, zumal das Gesetz zwar teilweise befolgt wurde, aufgrund des Widerstands der Kaufmannschaft aber nicht förmlich in Kraft treten konnte.

Verstärkt wurde der historische Prozess einer "Proto-Emanzipation" durch eine weitere europaweite geistige Bewegung, die in der christlichen Gelehrtenwelt als Aufklärung bekannt wurde und im innerjüdischen Bereich unter dem Namen Haskalah zu wirken begann.18 Ihr Anliegen war vor allem die Herausführung des Judentums aus der (vermeintlichen) geistig-kulturellen Ghetto-Situation.19 Dies war insofern ein Problem, als nach traditionellem jüdischen Verständnis die Vorstellung einer Reform kaum denkbar war, denn es gab keine Vorstellung von einer "unschuldigen, reinen Vergangenheit", von der sich die Juden im Laufe der Zeit entfernt hätten und die es nun wiederherzustellen gelte.20

Vor dem Hintergrund der im späten 18. Jahrhundert wirkenden Aufklärung entwickelte sich nach und nach "ein judenfreundlicher Diskurs, der die uralten Vorurteile widerlegte und durch eine mitmenschliche Toleranz ersetzte."21 Die Öffnung des traditionellen Judentums zur christlichen Kultur in Europa war dort, wo sie wirksam wurde, wesentlich ein Werk Moses Mendelssohns (1729–1786) [Moses Mendelssohn (1729–1786) IMG],22 der in Kontakt mit Gotthold Ephraim Lessing (1729–1781)23 und in Kenntnis der Gedanken Immanuel Kants (1724–1804) erste Schritte zu einer Uminterpretation der jüdischen Religion zu einer Vernunftreligion unternommen hatte, ohne die alten Traditionen aufgeben zu wollen.24 Dies war dann den Haskalah-Vertretern der zweiten Generation vorbehalten. Mit Mendelssohns Zeitgenossen Salomon Maimon (1753–1800) und Naphtali Herz (Hartwig) Wessely (1725–1805), der eine Reform des jüdischen Erziehungswesens einleitete,25 wobei er die Orientierung an der hebräischen Bibel forderte und das halachische26 Rechtssystem ablehnte, fand die Haskalah ihren Höhepunkt.27 Nicht durchsetzen konnten sich die Gedanken der Maskilim28 in Ostmitteleuropa, besonders in Polen und Litauen, wo die Frömmigkeitsbewegung der Chassidim eine breite Anhängerschaft gewann und die Ghettoisierung des später so genannten "Ostjudentums" beförderte, obwohl es dort eine eigenständige Haskalah-Bewegung gab, geleitet von dem Mendelssohn-Vertrauten Rabbi Salomon Dubno (1738–1813) in Wilna.29 Spätestens jetzt, im ausgehenden 18. Jahrhundert, wurde deutlich, dass die Judenemanzipation im Wesentlichen auf Mittel- und Westeuropa beschränkt blieb. Die von Zarin Katharina II. (1729–1796)[J. Miller, Catherine II, Czarine of Russia, Kupferstich, Datum unbekannt. Quelle:  Wellcome Library, London, Slide number 6170, http://wellcomeimages.org/indexplus/image/L0011250.html, Creative Commons Attribution only licence CC-BY 4.0, http://creativecommons.org/licenses/by/4.0/.] im Herbst 1772 den nach der ersten polnischen Teilung nunmehr russischen Juden gewährte Gleichstellung mit den urbanen Ständen hatte in einer aufgeklärt-merkantilistischen Staatsdoktrin ihre Ursache, blieb aber ohne längerfristige Wirkung.30 Und als die Gleichstellung der Juden schließlich 1917 verordnet wurde, war sie nicht Ergebnis einer Öffnung der traditionell verbliebenen Shtetl-Kultur. Zumindest im Westen führte die Judenemanzipation allerdings zu einem Zusammenbruch der traditionellen jüdischen Gesellschaft.31

Die "bürgerliche Verbesserung" der Juden

Abgesehen von der britischen Sonderentwicklung, die auf dem Festland kaum wahrgenommen wurde, hatte die Judenemanzipation ihren Ausgangspunkt in Mitteleuropa, und zwar im einem Diskurs der fürstlichen Beamtenschaft, der an einer Einbeziehung der Juden in die christlich orientierte Gesellschaft gelegen war. Viele Beamte, die als staatliche Kommissare in landjudenschaftlichen32 Organen tätig waren, nahmen die nach den Maßstäben der Zeit rückständige jüdische Kultur wahr, deren Elend sie auf eine Unterdrückungspolitik der christlichen Obrigkeiten zurückführten. Die bei weitem einflussreichste Stellungnahme dazu stammt von Christian Konrad Wilhelm von Dohm (1751–1820)[Christian Wilhelm von Dohm IMG], einem preußischen Kriegsrat, der in den Jahren 1781 und 1783 auf persönliche Anregung Moses Mendelssohns eine zweiteilige Schrift mit dem Titel "Über die bürgerliche Verbesserung der Juden" publizierte.33 Sie wurde namensgebend für einen unter christlichen und jüdischen Intellektuellen geführten Diskurs, mit dem eine allmähliche Angleichung jüdischer Rechte an die der Mehrheitsgesellschaft durch Erziehung angestrebt wurde (aufgeklärt-etatistische Konzeption der Judenemanzipation).34 Grundannahme war die seit dem Merkantilismus geäußerte und durch die Aufklärung verstärkte These, "dass die Juden ebenso gut wie alle andre Menschen nützliche Glieder der bürgerlichen Gesellschaft seyn können".35 Dass Dohm sich dennoch nicht ganz von der alten Tradition lösen konnte – und damit auch mit Mendelssohn einer Meinung war – zeigt das folgende Schlüsselzitat:

Die Drückung, in der sie [die Juden] bisher gelebt, ist schuld, daß sie in den Wissenschaften und schönen Künsten nichts mehr gethan haben. ... Der moralische Charakter der Juden ist, so wie der aller anderen Menschen, der vollkommensten Ausbildung und der unglücklichsten Verwilderung fähig, und der Einfluß der äußeren Lage ... hiebey nur zu sichtbar. Wenn man indeß zugiebt, daß die Juden in gewisser Absicht sittlich verderbt sind, so muß es doch auch dem unpartheyischen Beobachter einleuchten, daß sie durch manche andere Vorzüge sich desto vortheilhafter auszeichnen.36

Im Rahmen eines Neun-Punkte-Programms unterbreitete Dohm sodann seinen Lesern "Ideen, wie die Juden glücklichere und bessere Glieder der bürgerlichen Gesellschaft werden könnten".37 Er hielt dabei Erziehungsmaßnahmen für das geeignetste Mittel zur Verbesserung der gesellschaftlichen Situation der Juden, der ihre Rechtsangleichung unter Wahrung autonomer Gemeinderechte folgen sollte. Ganz im Sinne der physiokratischen Lehre empfahl er ihnen landwirtschaftliche und "produktive" handwerkliche Betätigungen unter Abkehr vom Pfandleihgeschäft. Aber auch die christlichen Untertanen sollten schon in ihrer frühen Jugend gelehrt werden, "die Juden wie ihre Brüder und Mitmenschen zu betrachten, die auf einem andern Wege das Wohlgefallen Gottes zu erhalten suchten".38

Das Traktat Dohms wie auch andere gleichzeitige Reformschriften lösten innerhalb der von den Gedanken der Aufklärung inspirierten Beamtenschaft der deutschen Staaten sowie in den Fürstenhöfen eine lebhafte Diskussion über die Reichweite der den Juden zu gewährenden Erleichterungen und etwaiger Organisationsänderungen aus.39 Der in Berlin in den Jahren 1786/1787 als französischer Geheimagent tätige Graf Mirabeau (1749–1791) war es, der nach einer Begegnung mit Dohm dafür sorgte, dass dessen Gedanken auch in Frankreich Fuß fassen konnten.40 Mit seiner 1787 publizierten Schrift Sur Moses Mendelssohn, sur la réforme politique des JuifsSur Moses Mendelssohn Titelblatt IMG übernahm er unter Hinweis auf die englische Naturalization Bill von 1753 die alte Idee, Juden zu nützlichen Bürgern (citoyens utiles) zu machen, um ihnen am Ende Bürgerrechte geben zu können (les droits de citoyens). Auch wenn die aufgeklärt-etatistische Konzeption der Judenemanzipation mit dem Tode Mirabeaus in Frankreich an Einfluss verlor, hat sie dort doch die eigentliche Emanzipationsdebatte angestoßen.

Unmittelbare Auswirkungen auf die Gesetzgebung hatten – sieht man von den zahlreichen Einzeldekreten und "Policeyverordnungen" der deutschen Staaten ab41 – die Aufklärungsdiskurse in der Beamtenschaft in den österreichischen Erblanden unter Kaiser Joseph II. (1741–1790). Die von ihm erlassenen sogenannten Toleranzpatente der Jahre 1781 bis 1789 – einzeln für Niederösterreich, Böhmen, Mähren, Schlesien und Ungarn – hatten zum Ziel, die Juden aus ihrer beruflichen, gesellschaftlichen und kulturellen Isolierung herauszuführen und ihnen den Weg in eine bessere Zukunft zu zeigen.42 Diskriminierungen der Kleidung und des Leibzolls wurden abgeschafft, die Zulassung zu den Handwerken gestattet, die Beschränkung des Aufenthalts aufgehoben und die schulische Erziehung an die der Christen angepasst. Beschränkungen in der Religionsausübung blieben allerdings vorerst bestehen, und ihr rechtlicher Status war weiterhin der des Schutzjudentums. Als "fremde Religionsverwandte" wurden sie immerhin auf Dauer geduldet. Die Juden selbst begrüßten die Neuerungen, und Herz Wessely empfahl seinen Glaubensgenossen deren Befolgung.43

Die Judenemanzipation in der Französischen Revolution

Die Französische Revolution brachte einen Wendepunkt in der Debatte und schuf neue Fakten.44 Freilich war es auch in Frankreich ein mühsamer Weg dorthin. Der Stein wurde durch die Beschwerden (cahiers de doléances) der elsässischen sowie der lothringischen Juden einschließlich derer der Trois-Évêchés (der drei Bistümer Metz, Toul und Verdun) ins Rollen gebracht, die in Kenntnis der Schriften Dohms, Mirabeaus, Chrétien-Guillaume de Malesherbes (1721–1794) und auch des Abbé Grégoire (1750–1831) das Konzept der "bürgerlichen Verbesserung" zum Anlass nahmen, eine Aufhebung der bestehenden Diskriminierung zu fordern. Während die katholische Geistlichkeit des Landes jede Angleichung ablehnte, da diese einer Anerkennung der jüdischen Religion gleichkomme,45 sprach sich die protestantische Geistlichkeit, die sich selbst diskriminiert sah, namentlich Jean-Paul Rabaut Saint-Étienne (1743–1793), für eine gesetzliche Gleichstellung der Juden aus.46 Obwohl die Menschenrechtserklärung vom 26. August 1789 die Freiheit der Religionsausübung dekretierte, waren die Juden davon noch ausgeschlossen47 – sieht man von den wenigen sephardischen Juden im Süden des Landes (Juifs du Sud-Ouest et Midi) ab,48 die ohnehin schon vorher eine sehr viel günstigere rechtliche und gesellschaftliche Stellung gehabt und keine Autonomie für ihre Gemeinden verlangt hatten. Der mit Mendelssohn in Verbindung stehende Sprecher der Juden in Elsass und Lothringen (Juifs de l'Est), Berr Isaak-Berr (fl. 1744–1828) aus Nancy, konnte sich mit seiner Forderung nach einer réforme civile49 unter Zuerkennung der fortbestehenden Autonomie der Gemeinden nicht durchsetzen. Mit dem Tod Mirabeaus im April 1791 verlor er seinen wichtigsten Verbündeten.

Erst in der letzten Sitzung der Nationalversammlung am 27. September 1791 konnte die Judenemanzipation erreicht werden, aber erst nachdem die bisherige Forderung nach Anerkennung der Gemeindeautonomie aufgegeben worden war.50 Vorausgegangen war eine berühmt gewordene Rede des Pariser Deputierten Anne Antoine Jules Clermont-Tonnerre (1749–1830) vom Dezember 1789, in der er als Konsequenz der Erklärung der Menschenrechte gefordert hatte, dass die Emanzipation nur den einzelnen Juden, nicht aber der Judenschaft als Gemeinschaft zukommen könne.51 Sie dürften im Staat weder eine Korporation noch eine Klasse bilden, sondern sollten individuelle Bürger sein.52 Erst als die Judenschaft des Elsasses und Lothringens auf alle ihre bisherigen Korporationsrechte verzichtete und eine beträchtliche finanzielle Abgeltung in Aussicht stellte, und erst nachdem der Deputierte Michel Louis Étienne Regnaud de Saint-Jean d'Angély (1761–1819) den Bestand der Revolutionsverfassung mit der Gewährung der Judenemanzipation verknüpfte,53 erhielten die Juden das lange vergeblich begehrte Emanzipationsdekret, in dem es unter anderem hieß:

[Die Nationalversammlung] setzt sämtliche in die früher ergangenen Dekrete in Bezug auf die Juden aufgenommenen Vertragsbestimmungen, Klauseln und Ausnahmebestimmungen außer Kraft, indem sie zugleich bestimmt, dass der von den Juden zu leistende Bürgereid als Verzicht auf alle ehedem zu ihren Gunsten geltenden Privilegien und Sondergesetze zu behandeln ist. 54

Am 13. November wurde das Dekret von König Ludwig XVI. (1754–1793) als Gesetz verkündet. Ein in der "Vossischen Zeitung" abgedrucktes Schreiben von 1791 an einen Berliner Kaufmann "jüdischer Nation"55 belegt eindrucksvoll die europaweite Wirkung dieser Erklärung, mit der gegen den Widerspruch einiger "orthodoxe[r] Juden" "sämtlichen Juden des Französischen Reiches ohne alle Ausnahme und Einschränkung die Rechte eines aktiven Bürgers zugestanden" worden seien. Durch einen Hinweis auf den Propheten Zephania erhielt das Dekret gar eine Art eschatologischer Ausdeutung. Der Begeisterung wurde in zahlreichen Verbrüderungsfeiern zwischen Juden und Christen Ausdruck verliehen.56

In der Forschung wurde die hinter dem französischen Dekret stehende Konzeption als "liberal-revolutionär" bezeichnet,57 um damit kenntlich zu machen, dass hier die Judenemanzipation ohne Vorleistung und sofort gewährt wurde, doch nur im Rahmen der Idee des allgemeinen Bürgertums liberaler Prägung. Jedoch hatte schon Hanns Reißner (1902–1977) in einem von der Forschung kaum zur Kenntnis genommenen Beitrag gesehen, dass damit die gesellschaftlichen Fragen der Integration mitnichten gelöst waren. Die Emanzipationserklärung von 1791 sei "eine Geste, die sie [die Deputierten der Nationalversammlung] menschlich ehrt, die politisch aber durchaus nicht genügte, weil die im Elsass zu lösende soziale Frage damit kaum in Angriff genommen war".58 Das Emanzipationsdekret war damit nicht mehr als ein Reformangebot, dessen Realisierung den gesellschaftlichen Kräften überlassen wurde. Die Nationalversammlung hatte es nicht zugelassen und wegen ihrer am Einzelbürger orientierten Ideologie auch nicht zulassen können, die Judenschaft als eine soziale Gruppe mit eigener Identität anzuerkennen.59 Spätestens mit den napoleonischen Dekreten vom 17. März 1808 (darunter das berüchtigte Décret Infâme), durch die die Freizügigkeit und die Gewerbefreiheit der Juden wieder aufgehoben wurden,60 zeigte sich, dass die Judenemanzipation der Französischen Revolution gescheitert war.61 Dennoch war die Ausstrahlung der einmal geborenen Idee auf die Länder des untergehenden Heiligen Römischen Reiches enorm. Erst das Emanzipationsdekret von 1791 setzte einen historischen Prozess in Gang, durch den die Juden Europas nach und nach "ihrer rechtlichen, rituellen und sozialen Isolation" entkamen und unter Verlust ihrer Autonomie "eine bessere rechtliche Stellung und zunehmende moralische Legitimität" erhielten.62

Die Emanzipationsbestrebungen bis zum Wiener Kongress

Über die französischen Revolutionstruppen wurden die Ideen der Judenemanzipation revolutionär-liberaler Prägung in die Staaten des Rheinbunds hinein getragen.63 Nach und nach erhielten die meisten Staaten Mitteleuropas Emanzipationsgesetze, die sich in unterschiedlicher Intensität am französischen Vorbild orientierten. Schon 1795 hatte die neu geschaffene "Batavische Republik" (Niederlande) unter Aufhebung der für die dortigen Sepharden geltenden Sonderrechte die Bürgerrechte für Juden erhalten und durch ihre Nationalversammlung 1796 bestätigen lassen.64 Unter König Louis Bonaparte (1778–1846) verbesserte sich die Situation der Juden des nunmehrigen Königreichs durch die Gesetze von 1808/1809, so wurde der sogenannte "Judeneid" (more judaico),Der Judeneid IMG den Juden bei Rechtsstreitigkeiten mit Nichtjuden in häufig diskriminierender Form zu leisten hatten, abgeschafft.65 Als 1813 der Oranier König Wilhelm I. (1772–1843) an die Regierung kam, erneuerte er die Bürgerrechte für die Juden.66 Bedeutsamer noch war das von Jérôme Bonaparte (1784–1860) den Juden des Königreichs Westphalen gegebene Emanzipationsdekret vom 27. Januar 1808, nach dem alle "unsere Unterthanen, welche der Mosaischen Religion zugethan sind, ... in unsern Staaten dieselben Rechte und Freiheiten genießen [sollten], wie unsere übrigen Unterthanen" unter gleichzeitiger Aufhebung aller Sonderabgaben, "bei welcher Gelegenheit sie eingeführt seien und unter welcher Benennung sie vorkommen mögen".67 Die sogenannte "Bergische Ordinanz" vom 22. Juli 1808 sowie spätere Dekrete gewährten den jüdischen Untertanen des von Joachim Murat (1767–1815) regierten Großherzogtums Berg weitgehende Bürgerrechte.68 All diese Emanzipationsgesetze wichen insofern vom französischen Vorbild ab, als sie korporative Rechte wieder zuließen, indem sie die jüdischen Gemeinden in eine neue Konsistorialverfassung napoleonischer Prägung einbanden. Schließlich kam es sogar nach den militärischen Siegen Napoleon Bonapartes (1769–1821)[Napoleon Bonaparte (1769–1821) IMG] in der Verfassung des Herzogtums Warschau vom 22. Juli 1807 zu einer – freilich nur kurz andauernden – Gleichstellung der polnischen Juden.69

Weitere wichtige Emanzipationsgesetze im Bereich des Rheinbunds wurden am 13. Januar 1809 für das Großherzogtum Baden70 und am 28. Dezember 1811 – gegen eine finanzielle Ablösesumme – für das Großherzogtum Frankfurt erlassen, von denen sich allerdings nur das Letztere am liberal-revolutionären französischen Vorbild orientierte.71 Am bedeutsamsten freilich wurde das von Staatskanzler Karl August von Hardenberg (1750–1822) konzipierte und auf den liberalen Ideen Wilhelm von Humboldts (1767–1835) beruhende Emanzipationsgesetz vom 11. März 1812 für das Königreich Preußen,72 weil es über die napoleonische Zeit hinaus von weitreichender Wirkung war.73 Die damals in preußischen Gebieten lebenden Juden wurden hier als Staatsbürger dem Allgemeinen Preußischen Landrecht unterstellt, allerdings noch nicht zu Staatsämtern zugelassen; darüber sollte ein – nie erlassenes – Gesetz neue Regelungen treffen. Trotz weiterhin entwürdigender Ausnahmebestimmungen74 markierte dieses Gesetz, das die Reformvorschläge Dohms unmittelbar aufnahm,75 einen Wendepunkt in der Geschichte des deutschen Judentums76 und wurde folgerichtig von ihm auch mit Begeisterung aufgenommen.77

Weitere wichtige Emanzipationsgesetze der napoleonischen Zeit78 wurden am 22. Februar 1813 für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin,79 am 10. Juni 1813 für das Königreich Bayern,80 am 29. März 1814 für das Königreich Dänemark81 und noch am 28. Februar 1815 für das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen82 erlassen. Sie alle zeichneten sich dadurch aus, dass sie zwar den Ideen der französischen Judenemanzipation folgten, dass sie aber zum deutschen Modell der "bürgerlichen Verbesserung" und damit zur aufgeklärt-etatistischen Konzeption zurückkehrten.

Rückschläge und Fortschritte in der Reaktionszeit

Schon in der napoleonischen Zeit gab es Anzeichen für eine "Wiederkehr des Verdrängten";83 seit der Niederlage der europäischen Mächte gegen Napoleon 1806 wurden die von den Truppen Napoleons verbreiteten Ideen der Französischen Revolution mit zunehmender Zurückhaltung rezipiert. Die von dem Gedanken der Wiederherstellung der alten Ordnung geprägte Fürstenversammlung des Wiener Kongresses von 1814/1815 konnte dann zwar nicht alle Fortschritte in der rechtlichen Gleichstellung der Juden Europas rückgängig machen; doch führte der Sieg über Napoleon zu einer "Kurswende" der europäischen Staatenwelt.84 Auch das den Diskurs beherrschende Dohm'sche "Verdienstkonzept", das den Juden die Emanzipation erst zugestehen wollte, nachdem diese in Vorleistung gegangen waren,85 kam wieder stärker zur Geltung. Nicht zu übersehen ist aber auch das Verharren vieler kleiner jüdischer Gemeinden in der solidarisierenden Tradition und damit das fehlende Interesse an einer Öffnung zur christlichen Gesellschaft.86 Die Absicht Wilhelm von Humboldts, den Kongress auf eine Judenemanzipation nach preußischem Vorbild zu verpflichten, misslang, da die Gegenkräfte zu stark waren. Aber auch die Minimalforderung nach einer Festschreibung des Status quo, wie sie eine vorbereitende Kommission zur Erarbeitung einer Bundesakte vorsah, scheiterte.87 Der von den österreichischen und preußischen Gesandten ausgearbeitete Vorschlag, wonach "den Bekennern dieses [jüdischen] Glaubens ... die denselben in den einzelnen Bundesstaaten bereits eingeräumten Rechte erhalten werden" (§ 16), wurde auf Intervention des Bremer Senators Johann Smidt (1773–1857) so abgeändert, dass die Formulierung "in den einzelnen Bundesstaaten" durch die Worte "von den einzelnen Bundesstaaten" ersetzt wurde. Da der französische, und nicht die deutschen Staaten die Juden emanzipiert hatte, hatte dies zur Folge, dass alle von der Französischen Revolution inspirierten Emanzipationsdekrete als obsolet betrachtet wurden. Doch selbst einige nicht davon beeinflusste Verordnungen über die begrenzte Gewährung von Bürgerrechten an die Juden, wie im Großherzogtum Mecklenburg,88 wurden aufgehoben oder durch die Unterscheidung zwischen einer (zugestandenen) Staatsbürgerschaft und der (verweigerten) Gemeindebürgerschaft einschränkend interpretiert, wie etwa das badische Edikt von 1809.89 Preußen verweigerte den Juden nicht nur den 1812 noch vorgesehenen Zutritt zum Staatsdienst, auch der Geltungsbereich des Edikts wurde auf die Altprovinzen beschränkt,90 mit der Folge, dass in den hinzu erworbenen Landen den Juden entweder die Bürgerschaft vollkommen verwehrt, oder aber – wie ab 1833 in der Provinz Posen – als ein lediglich individuell zu beantragendes Recht verliehen wurde.91 Erst das vom "Vereinigten Landtag" verabschiedete Gesetz vom 23. Juli 1847 "über die Verhältnisse der Juden"92 erkannte (mit Ausnahme der Provinz Posen) allen preußischen Juden die Gleichberechtigung entsprechend dem Edikt von 1812 zu; ausdrücklich schloss es aber die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch Juden aus.93 Das in den linksrheinischen Gebieten Preußens immer noch geltende Décret Infâme vom 17. März 1808 wurde aufgehoben.94

Ähnlich wie in Preußen differenzierten auch andere Staaten des Deutschen Bundes, so z.B. das Großherzogtum Hessen: Die Verfassung vom 17. Dezember 1820 sah nur die individuelle Verleihung des Staatsbürgerrechts vor, ließ aber immerhin in der Gemeindeordnung vom 9. Juli 1821 das "Ortsbürgerrecht" zu.95 Das System dieses "Bürgerrechts auf Antrag" wurde in seinen verschiedenen Variationen zum vorherrschenden Prinzip der Staaten des Deutschen Bundes.96 Eine Sonderstellung nahm das Kurfürstentum Hessen ein, das nach einer Verordnung vom 14. Mai 1816 den Juden zunächst ebenfalls nur staatsbürgerliche Rechte auf Antrag zugestand (neben denen die alte Schutzjudenschaft bestehen blieb),97 das aber dann doch mit Gesetz vom 29. Oktober 1833 die grundsätzlich volle Gleichberechtigung mit den christlichen Untertanen zuerkannte – freilich mit Ausnahme der auf der Religion beruhenden Rechte und auch unter Ausschluss der jüdischen "Nothändler" (Hausierer).98 Das Königreich Bayern hielt den Status quo seines Judenedikts von 1813 aufrecht und führte dieses nun auch in den neu hinzugewonnenen Gebieten, dem Großherzogtum Würzburg und dem Fürstentum Aschaffenburg mit Gesetz vom 5. Dezember 1816 ein.99 Die Juden im Königreich Hannover konnten 1842 staatsbürgerliche Rechte erhalten.100

Nicht sehr viel anders sah es in den europäischen Staaten außerhalb des Deutschen Bundes aus. Einen im April 1830 zur Einführung von Staatsbürgerrechten für die Juden Englands gestellten Antrag, der die 1829 für die Katholiken erteilte Emanzipation auch den Juden zugute kommen lassen wollte, lehnte das britische Parlament ab.101 In den italienischen Gebieten wurde nach dem Rückzug der Franzosen zumeist die alte Ordnung wieder hergestellt; dies gilt namentlich für die österreichisch gewordenen Gebiete wie Venetien und die Lombardei, besonders aber für den Kirchenstaat, in dem Papst Leo XII. (1760–1829) die Juden wieder ghettoisierte und der Gerichtsbarkeit der Inquisition unterstellte.102 Lediglich im Herzogtum Parma und im Großherzogtum Toskana verblieb es bei den Emanzipationsgesetzen aus napoleonischer Zeit.103 In Frankreich selbst kam es 1846 auf Antrag des späteren Justizministers Adolphe Crémieux (1796–1880) immerhin zur Abschaffung der diskriminierenden Eidesformel more judaico im Gerichtsverfahren,104 nachdem 1843 das Königreich Dänemark damit vorausgegangen war.105 Im Russland des Zaren Nikolaus I. (1796–1855) kam es zu den gravierendsten Repressionen, von denen die sogenannten "Kantonistendekrete"106 mit ihrem offensichtlichen Zweck der Zwangskonversion aller Juden die einschneidendsten waren.107

Vor dem Hintergrund der – besonders von dem getauften Juden Friedrich Julius Stahl (1802–1861) theoretisch begründeten – konservativen Ideen eines "Christlichen Staates"108 geriet der Diskurs über die Gleichstellung der Juden in die Defensive. Es war Männern, wie dem Hamburger Publizisten Gabriel Riesser (1806–1863)[Gabriel Riesser (1806–1863) IMG], zu verdanken, dass die "Judenfrage" virulent blieb und zu einer allmählichen Bewusstseinsverschiebung zugunsten der Judenemanzipation führte.109 In Russland war es der Rabbiner Dr. Max Lilienthal (1815–1882)[Max Lilienthal (1815–1882) IMG] aus München, der im Auftrag des aufgeschlosseneren Ministers für Volksaufklärung  Graf Sergej Uwarow (1786–1855) in den vierziger Jahren eine Verbesserung des Erziehungswesens für die Juden erreichte und bis zu seiner Entlassung 1845 zahlreiche Einzelreformen durchführen konnte.110

Die Revolution von 1848 und ihre Folgen

Den eigentlichen Anstoß für die endgültige Emanzipation der Juden im Sinne der Ideen der Französischen Revolution brachte europaweit die Revolution von 1848 – ungeachtet dessen, dass die mit ihr verbundene Verfassungsreform zunächst scheiterte.111 Wieder war es Gabriel Riesser, der liberale Hamburger Abgeordnete der Frankfurter Nationalversammlung, der mit seiner berühmten Rede vom 29. August 1848 die Initialzündung zur verbrieften Judenemanzipation gab.112 Seine Argumentation, dass die Forderung nach allgemeiner Freiheit und Gleichheit notwendigerweise auch die Juden einschließen müsse, deren Religion als Privatangelegenheit zu betrachten sei, überzeugte die Mehrheit der Abgeordneten. Im Dezember des Jahres wurden die "Grundrechte des deutschen Volkes" angenommen, in deren § 16 bestimmt wurde:

Durch das religiöse Bekenntnis wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch tun. 113

Damit war den Juden ein Rechtsanspruch auf die gleichberechtigte Teilhabe an allen Rechten zugebilligt, die den Christen zustanden, und dies kam einer umfassenden rechtlichen Emanzipation gleich. Unmittelbar im Anschluss an die im März 1849 endgültig verkündete Frankfurter Paulskirchenverfassung und im Rahmen einer anhaltenden Revolutionsstimmung beschlossen insgesamt 20 Staaten des Deutschen Bundes entsprechende Gleichstellungsgesetze. Es waren dies die drei anhaltinischen Staaten, sodann Braunschweig, Bremen, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Hessen-Darmstadt, Hessen-Homburg, Holstein, Kurhessen,114 Schaumburg-Lippe, Lübeck, Mecklenburg-Schwerin, Nassau,115 Oldenburg, Preußen, Waldeck-Pyrmont und Württemberg. In den meisten der übrigen Staaten des Bundes gab es geringfügige Einschränkungen, wie die Beschränkung der staatsbürgerlichen Rechte auf "Inländer" in Schwarzburg-Sondershausen und in Sachsen, oder die Begrenzung der Gemeindebürgerrechte, wie in Baden. Nur Bayern und Lippe-Detmold entzogen sich dem Trend. So bestand berechtigte Hoffnung, dass die Emanzipation der Juden nun bald vollendet sein würde.

Mit der Wiederbelebung des Deutschen Bundestages 1850 durch Österreich-Ungarn gab es jedoch erneut Rückschläge, und vielerorts wurden die 1848/1849 erlassenen Gesetze wieder aufgehoben. Ein Beispiel bildet das Kurfürstentum Hessen, das in seiner Verfassung von 1852 das im Oktober 1848 erlassene Gesetz über die Religionsfreiheit aufhob und stattdessen bestimmte:

Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist von dem christlichen Glaubensbekenntnis abhängig, vorbehaltlich derjenigen Ausnahmen, welche durch besondere Gesetze bestimmt sind. 116

Ergänzt wurde die Einschränkung dadurch, dass die 1833 dekretierte Diskriminierung der "Nothändler" wieder eingeführt wurde.117

Auch die anderen Staaten des Deutschen Bundes führten wieder diskriminierende Schranken ein. Von den 26 Staaten, die während der Märzrevolution von 1848 eine Emanzipationsgesetzgebung in Angriff genommen oder vollendet hatten, waren nur fünf bereit, sie in vollem Umfang beizubehalten, nämlich Lübeck, Braunschweig, Nassau, Oldenburg und Hessen-Homburg. Schwarzburg-Sondershausen, das Königreich Sachsen und das Großherzogtum Sachsen-Weimar beließen es immerhin bei der auf die inländischen Juden beschränkten Gleichberechtigung.118 Hamburg, Hessen-Darmstadt und Baden schoben die Umsetzung der Judenemanzipation einstweilen auf. Die von dem konservativen Staatsminister Ludwig Hassenpflug (1794–1862) durchgesetzte neue Verfassung vom 12. April 1852 erhob das christliche Glaubensbekenntnis wieder zur Voraussetzung für die Gleichstellung.119 Dies gilt auch für Österreich-Ungarn, wo nach einem kaiserlichen Dekret vom Oktober 1853 die Gleichstellung "bis zur definitiven Regelung der staatsbürgerlichen Verhältnisse der israelitischen Bevölkerung" rückgängig gemacht wurde.120 Die weit überwiegende Anzahl der im Bereich des Deutschen Bundes lebenden Juden (in Preußen, Kurhessen, Hannover, Württemberg, Holstein, Schaumburg-Lippe, Waldeck-Pyrmont und Mecklenburg) verlor jeden Anspruch auf Gleichberechtigung.121

Auf Dauer jedoch ließ sich eine Politik der rechtlichen Ausgrenzung, die Juden zu Bürgern zweiter Klasse oder gar Schutzuntertanen minderen Rechts stempelte, nicht weiter betreiben.122 Eine Initialzündung bot ein nach langen parlamentarischen Debatten und anhaltenden Widerständen im britischen Oberhaus 1858 eingebrachtes Gesetz, das die noch bestehenden Diskriminierungen aufhob. Jüdische Abgeordnete sollten nicht mehr zu einem christlichen Eid gezwungen werden können, um ihr Mandat im Unterhaus wahrnehmen zu können.123 Für den Bereich des Deutschen Bundes machten die Stadtstaaten Hamburg und Frankfurt am Main den Anfang, die 1859 und 1864 die emanzipationsbeschränkenden Artikel aufhoben.124 Darüber hinaus wurde vor allem der diskriminierende Judeneid abgeschafft, wie 1861 im Herzogtum Nassau.125 Das Großherzogtum Baden gewährte 1862 in einem "Gesetz über die bürgerliche Gleichstellung der Israeliten" die vollständige Judenemanzipation.126 Bis zur Mitte der sechziger Jahre kam es in fast allen deutschen Staaten zu Emanzipationsgesetzen. Selbst das Königreich Bayern hatte 1861 im Zusammenhang mit der Aufhebung aller Gewerbebeschränkungen für Juden und einer Reform des alten Matrikelwesens (Zulassungsbeschränkungen) weitere Reformen angekündigt, die eine vollständige Emanzipation erwarten ließen.127

Dem unermüdlichen öffentlichen Wirken des Berliner Publizisten Ludwig Philippson (1811–1889), aber auch den neuen politischen Kräfteverhältnissen im Deutschen Bund nach der Niederlage Österreich-Ungarns im preußisch-österreichischen Krieg war es zu verdanken, dass im neu gegründeten Norddeutschen Bund die Judenemanzipation umfassend gewährt wurde. Nach längeren parlamentarischen Verhandlungen stimmte der preußische Ministerpräsident Otto Graf von Bismarck (1815–1898), der spätere Reichskanzler, einer entsprechenden Gesetzesinitiative zu, da er damit durch ein kleines Zugeständnis die liberalen Abgeordneten für sich zu gewinnen hoffte. Das "Gesetz betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung" vom 3. Juli 1869 erhielt folgenden Wortlaut:

Wir Wilhelm ... König von Preußen, verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes ... was folgt: Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Theilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Ämter vom religiösen Bekenntniß unabhängig sein. 128

Am 22. April 1871 wurde dieses Gesetz auf das gesamte Gebiet des neuen Deutschen Reiches ausgedehnt und damit auch im Königreich Bayern eingeführt, das als einziges Bundesland noch über kein entsprechendes Gesetz verfügt hatte.129

Auch in den übrigen mittel- und westeuropäischen Staaten kam in den sechziger und siebziger Jahren des 19. Jahrhunderts der Prozess der Emanzipation gesetzlich zum Abschluss. Im Kaiserreich Österreich-Ungarn wurde die rechtliche Gleichstellung mit der neuen Verfassung von 1867 festgelegt. In Italien war der Emanzipationsprozess ebenfalls mit der Neukonstituierung des Gesamtstaates verbunden. Ab 1859 wurde im Königreich Piemont-Sardinien, ab 1861 auch in Gesamtitalien die Judenemanzipation schrittweise ausgedehnt, bis 1866 auch in der neu an Italien gefallenen Provinz Venetien die Gleichstellung erreicht wurde.130 1871 konnte auf dem Gebiet des nunmehr italienisch gewordenen Kirchenstaates die Gleichberechtigung der Juden eingeführt werden.131 Die Schweiz folgte als letzter der mitteleuropäischen Staaten mit der Bundesverfassung von 1874 nach. Hier ist nur die Einschränkung zu machen, dass sich der Bundesrat veranlasst sah, die Gleichstellung bis 1879 schrittweise in den Kantonen zu erzwingen, um der Verfassung Geltung zu verschaffen.132 Das in Personalunion vereinigte Königreich Norwegen und Schweden kannte als einziges der mittel- und nordeuropäischen Länder kein einmaliges Emanzipationsdekret, da den Juden beider Länder schrittweise seit 1782 einzelne bürgerliche Rechte gewährt worden waren. Ab 1891 standen ihnen auch die staatlichen Ämter offen, womit in diesen Ländern die Entwicklung zur Judenemanzipation zum Abschluss gekommen war.133 Für Frankreich waren keine weiteren gesetzlichen Schritte zur Gleichberechtigung der Juden notwendig, da die einschränkenden Edikte Napoleons vom 17. März 1808 schon mit dem Ende seiner Herrschaft aufgehoben worden waren.134

Wesentlich größere Probleme gab es im zaristischen Russland. Eine Änderung bahnte sich in den "Frühlingstagen" unter dem als liberal bekannten, ab 1855 regierenden Zaren Alexander II. (1818–1881) an.135 Er setzte gleich zu Beginn seiner Regierung eine Kommission mit dem Ziel ein, "sämtliche in Bezug auf die Juden bestehenden Bestimmungen [zu überprüfen], um sie dem allgemeinen Zweck anzupassen, dieses Volk in die angestammte Bevölkerung einzugliedern, soweit der sittliche Zustand der Juden dies erlaubt". Ergebnis der Bemühungen war namentlich die Aufhebung der diskriminierenden "Kantonistendekrete" von 1856. Sukzessive wurde danach den Juden die Zulassung zu staatlichen Ämtern, die weitgehende Niederlassungsfreiheit sowie freie gewerbliche Betätigung erlaubt. Im zu Russland gehörenden "Kongresspolen" erhielten die Juden 1862 weitergehende Rechte wie das zum Grundstückserwerb und zur Niederlassung in den Städten. Nach dem polnischen Aufstand von 1863 wurden diese Rechte aber wieder obsolet.136 Die Ermordung des "Zarbefreiers" Alexander im Jahre 1881 setzte der liberalen Ära ein abruptes Ende: Die nun folgenden antisemitischen Pogrome führten zu einem vorläufigen Abbruch aller Emanzipationsbestrebungen und gleichzeitig zur Entstehung des langfristig wirkungsmächtigeren Zionismus.

Den Abschluss der Entwicklung auf gesamteuropäischer Ebene bildete das von Bismarck erstellte Vertragswerk des Berliner Kongresses von 1878. In Berlin hatten sich die Vertreter der europäischen Großmächte auf Einladung des deutschen Reichskanzlers versammelt, um über die Lage nach dem russisch-türkischen Krieg zu beraten. Vertreter der jüdischen Gemeinden Rumäniens, die durch eine offen antijüdische Politik ihrer Regierung in Bedrängnis geraten waren, wandten sich mit der Bitte an den Kongress, die rumänische Regierung zur Toleranz gegenüber den Juden zu veranlassen. Auf einen französischen Vorschlag hin, die diplomatische Anerkennung der drei neuen Balkanstaaten Bulgarien, Serbien und Rumänien von einer speziellen Erklärung zur Gleichstellung der Juden abhängig zu machen, wurde in Artikel 44 des Vertrags festgelegt:

Die Verschiedenheit der Religionen und Bekenntnisse darf nirgends und niemand gegenüber als ein Grund der Ausschließung und Unfähigkeit geltend gemacht werden in allen denjenigen Fällen, in denen es sich um den Genuß von bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechten, um die Zulassung zu öffentlichen Ämtern und Ehrenstellen und um die Ausübung der verschiedenen Handwerke und Gewerbe handelt. 137

Damit wurde die Emanzipationsidee erstmals in einem völkerrechtlich verbindlichen Vertragswerk auf europäischer Ebene aufgenommen. Die Gleichstellung der Juden mit den christlichen Bürgern der europäischen Staaten wurde so normativ nach dem Vorbild der deutschen Reichsverfassung geregelt. Lediglich das Zarenreich Russland kam seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung in dieser Zeit nicht mehr nach.

Obwohl Juden in den siebziger und achtziger Jahren des 19. Jahrhunderts in fast allen christlichen europäischen Staaten,138 in denen sie lebten,139 ihre rechtliche Gleichstellung erlangen konnten, war die gesellschaftliche Emanzipation und damit die Integration in die jeweils nationalen Bevölkerungen noch lange nicht erfolgt.140 Es gehört zu den Widersprüchen der Emanzipationsgeschichte, dass das am weitesten gehende liberal-revolutionäre Modell der individuellen Gleichstellung durch das Revolutionsgesetz von 1791 die geringste Chance der Umsetzung hatte, weil es die sozialen Befindlichkeiten der Juden wie der Christen außer Betracht ließ und das Bedürfnis nach solidarisierender Gemeinschaft missachtete. Demgegenüber dominierte das von dem Ziel der "bürgerlichen Verbesserung der Juden" ausgehende aufgeklärt-etatistische Modell, das die Gleichstellung nur sukzessive und nach dem Erwerb von Verdiensten gewährte, den Diskurs und die Gesetzgebung außerhalb Frankreichs. Dass am Ende im liberalen Modell der Paulskirchenverfassung, in der Reichsverfassung von 1871 und schließlich auf dem Berliner Kongress von 1878 doch noch das französische Modell zum Durchbruch kam, liegt nicht zuletzt an den im Verlauf von nahezu einem Jahrhundert gesammelten politischen Erfahrungen. Der moderne Antisemitismus setzte gerade dort ein, wo die Judenemanzipation vollständig und ohne Bedingungen gewährt worden war – dies kann vor dem Hintergrund der kontroversen Diskussionen des 19. Jahrhunderts über die Reichweite der Judenemanzipation kaum verwundern.141

Friedrich Battenberg

Anhang

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Anmerkungen

  1. ^ Mit dem historischen Prozess der Judenemanzipation hängt eng die Entstehung des modernen Antisemitismus bzw. seines Vorläufers, des frühen Antisemitismus, im 19. Jh. zusammen. Aus heuristischen Gründen musste in diesem Beitrag auf ein Eingehen auf diese 'Nachtseite der Judenemanzipation' verzichtet werden. Ebenso konnte die konservative Theorie des "Christlichen Staates", durch die Fortschritte in der Judenemanzipation lange Zeit aufgehalten wurden, nicht weiter thematisiert werden. Ausdrücklich möchte ich mich bei Frau Dr. Saskia Rohde (Hamburg) für ihre weiterführenden Hinweise bedanken.
  2. ^ Katz, Aus dem Ghetto 1986.
  3. ^ Grass, Emanzipation 1975, S. 167.
  4. ^ Heyen, Aufklärung 1974, S.47f.
  5. ^ Zu allem siehe Lässig, Jüdische Wege 2004, S. 15ff.
  6. ^ Toury, Eintritt der Juden 1977; Lässig, Jüdische Wege 2004, S. 101ff.
  7. ^ Zur Begriffsbildung Wyrwa, Die Emanzipation 2001, S. 336, 341.
  8. ^ Battenberg, Die jüdischen Gemeinden 2010, S. 135.
  9. ^ Zum Merkantilismus vgl. Battenberg, Die Juden in Deutschland 2001, S. 42f.
  10. ^ Anders in Polen-Litauen, wo die Integration der Juden als Pächter in die ländlichen, gutswirtschaftlichen Strukturen üblich war, Bartal, Geschichte der Juden 2010, S. 25f.
  11. ^ Battenberg, Das Europäische Zeitalter 2000, S. 63f.
  12. ^ Battenberg, Fürstliche Ansiedlungspolitik 2001; Battenberg, Tolerierte Juden 2002.
  13. ^ Israel, European Jewry 1985, S. 158–160.
  14. ^ Freund, Die Emanzipation 2 1912, S. 22 ff.; Grab, Der preußisch-deutsche Weg 1987, S. 142. Insgesamt Bruer, Geschichte der Juden 1991, S. 69ff.
  15. ^ Battenberg, Das Europäische Zeitalter 2000, S. 51f.; Katz, The Jews 1994, S. 244f.
  16. ^ Katz, The Jews 1994, S. 234–236.
  17. ^ So von Jacob Toury bezeichnet, der zwischen dem angelsächsischen und kontinentalen Typ unterscheidet: Toury, Emanzipation 1998, S. 228.
  18. ^ Schochat, Der Ursprung 2000, S. 359ff.; Schulte, Die jüdische Aufklärung 2002; Feiner, The Jewish Enlightenment 2004, S. 36–67; Sorkin, The Transformation 1987, S. 41ff.; Gerhard Lauer sieht in der Haskala den "Anfang der Emanzipation", Lauer, Die Rückseite der Haskala 2008, S. 8; vgl. auch Berkovitz, Rites and Passages 2004; Sorkin, The Religious Enlightenment 2008; Israel, Enlightenment Contested 2008.
  19. ^ Allerhand, Das Judentum 1980, S. 73; Schulte, Die jüdische Aufklärung 2002, S. 172; Funkenstein, Jüdische Geschichte 1995, S. 172ff.
  20. ^ Funkenstein, Jüdische Geschichte 1995, S. 192f.
  21. ^ Berghahn, Grenzen der Toleranz 2000, S. 49.
  22. ^ Altmann, Moses Mendelssohn 1973; Schoeps, Moses Mendelssohn 1979; Bourel, Moses Mendelssohn 2007; Feiner, Moses Mendelssohn 2009; Sorkin, Moses Mendelssohn 1996; zu den Wirkungen Mendelssohns auf die christliche Gesellschaft siehe die Beiträge in: Schoeps / Grözinger / Mattenklott, Moses Mendelssohn 2006. Die meisten Autoren lassen die Emanzipationsgeschichte der Juden mit Mendelssohn beginnen, auch wenn sie hie und da in die ältere Zeit zurückgreifen. Siehe: Botstein, Emanzipation 1991; eine anschauliche Darstellung der gesamten Emanzipationsgeschichte bietet Borchsenius, The Chains Are Broken 1964, der bei Moses Mendelssohn beginnt und in der zionistischen Bewegung als Folge der gescheiterten Emanzipation endet.
  23. ^ Auffallenderweise waren die Begegnungen zwischen Lessing und Mendelssohn seit den fünfziger Jahren des 18. Jahrhunderts, in zeitlicher Koinzidenz zur englischen "Naturalisationsakte", Katz, Exclusiveness 1961, S. 169.
  24. ^ Zu den Änderungen des jüdischen Selbstverständnisses durch Aufklärung siehe den Sammelband von Herzig / Horch / Jütte, Judentum und Aufklärung 2002.
  25. ^ Feiner, The Jewish Enlightenment 2004, S. 87–104.
  26. ^ "Halacha" ist die Bezeichnung für die moralischen und religiösen Gebote und Verbote der jüdischen Tradition.
  27. ^ V.a. mit Wesselys Traktat "Worte der Wahrheit und des Friedens" von 1782, Schulte, Die jüdische Aufklärung 2002, S. 63ff.
  28. ^ Bezeichnung für die Vertreter der Haskalah.
  29. ^ Bartal, Geschichte der Juden 2010, S. 55–65, 101–112.
  30. ^ Bartal, Geschichte der Juden 2010, S. 67–69.
  31. ^ Katz, Tradition und Krise 2002, S. 211ff. Siehe auch die Beiträge bei Gründer / Rotenstreich, Aufklärung und Haskala 1990. Zur Auflösung der sprachlich begründeten Identität siehe Römer, Tradition und Akkulturation 1995.
  32. ^ Die Landjudenschaften waren Körperschaften, die das Ziel hatten, die jüdischen Angelegenheiten autonom zu verwalten. Für die große Mehrheit der jüdischen Gemeinschaft in Deutschland waren sie vom 16. Jahrhundert bis zur Emanzipation die maßgebliche Organisationsform.
  33. ^ Dohm, Über die bürgerliche Verbesserung 1973.
  34. ^ Rürup, Emanzipation 1987, S. 17f.; vgl. Gotzmann, Modernisierungsdiskurse 2002.
  35. ^ Dohm, Über die bürgerliche Verbesserung 1973, S. 45.
  36. ^ Dohm, Über die bürgerliche Verbesserung 1973, S. 92.
  37. ^ Dohm, Über die bürgerliche Verbesserung 1973, S. 109ff.; eine ausführliche Darstellung des Neun-Punkte-Programms bei: Berghahn, Grenzen der Toleranz 2000, S. 137–140.
  38. ^ Dohm, Über die bürgerliche Verbesserung 1973, S. 122.
  39. ^ Siehe etwa Fleermann, Marginalisierung 2007; Post, Judentoleranz 1985; Lowenstein, The Berlin Jewish Community 1994; Meyer, Von Moses Mendelssohn 1994; Gerson, Die Kehrseite 2006; Berghahn, Grenzen der Toleranz 2000, S. 141; Volkov, Die Juden 1994, S.18f.
  40. ^ Battenberg, Zur Geschichte der Judenemanzipation 1992, S. 81–83; Battenberg, Die Französische Revolution 1991, S. 257–259; Reißner, Mirabeaus Judenpolitik 1932.
  41. ^ Typisch dafür sind die Reformverordnungen des Mainzer Kurfürsten von 1783/1784 und des hessischen Landgrafen Ludwig IX. (1719–1790) von 1785: Böhn, Zur rechtlichen Situation 1982, S. 55–63 und Battenberg, Judenverordnungen 1987, S. 274–280. In einer Ordnung der Grafschaft Erbach von 1790 wurden die den Juden gewährten Erleichterungen bereits wieder begrenzt: Battenberg, Die verzögerte Emanzipation 1997.
  42. ^ Katz, Aus dem Ghetto 1986, S. 182; Karniel, Die Toleranzpolitik 1986.
  43. ^ Battenberg, Das Europäische Zeitalter 2000, S. 94–97.
  44. ^ Battenberg, Zur Geschichte der Judenemanzipation 1992; Battenberg, Die Französische Revolution 1991; Badinter, Libres et Égaux 1989; Feuerwerker, L'émancipation des Juifs 1976; Girard, Les Juifs 1976; Hertzberg, The French Enlightenment 1968, S. 314ff.; Szajkowski, Jews and the French Revolutions 1970, S. 336ff.
  45. ^ Hertzberg, The French Enlightenment 1968, S. 351f.
  46. ^ Feuerwerker, L'émancipation des Juifs 1976, S. 293.
  47. ^ Feuerwerker, L'émancipation des Juifs 1976, S. 294.
  48. ^ Die sephardischen Juden im Westen und Süden des Landes (Bayonne, Bordeaux, Avignon, Venaissin, Carpentras) erhielten mit Dekret vom 28. Januar 1790 die bürgerlichen Rechte mit der Maßgabe, auf ihre bisherigen Privilegien und etwaige Autonomierechte zu verzichten, Badinter, Libres et Égaux 1989, S. 167–174; Feuerwerker, L'émancipation des Juifs 1976, S. 330–344; Battenberg, Zur Geschichte der Judenemanzipation 1992, S. 74f.
  49. ^ Entsprechend dem Dohm'schen Konzept der "bürgerlichen Verbesserung".
  50. ^ Battenberg, Zur Geschichte der Judenemanzipation 1992, S. 103–105; Feuerwerker, L'émancipation des Juifs 1976, S. 389f. Zu den Auswirkungen siehe: Gerson, Die Kehrseite 2006, S. 107ff.
  51. ^ "Il faut refuser tout aux Juifs comme nation et accorder tout aux Juifs comme individus." Feuerwerker, L'émancipation des Juifs 1976, S. 389f. ("Den Juden als Nation ist alles zu verweigern, den Juden als Menschen aber ist alles zu gewähren.", Übers. des Verf.).
  52. ^ "Il faut, qu'ils ne fassent dans l'état ni un corps politique ni un ordre; il faut, qu'ils soient individuellement citoyens." Feuerwerker, L'émancipation des Juifs 1976, S. 389f. "Sie dürfen im Staat keine politischen Korporationen und keine politische Klasse sein, sie müssen individuelle Bürger sein.", Übers. des Verf.).
  53. ^ Feuerwerker, L'émancipation des Juifs 1976, S. 389f.
  54. ^ (Révoque tous ajournements, réserves et exceptions insérés dans les précédents Décrets relativement aux individus Juifs qui prêteront le serment civique, qui sera regardé comme une renonciation à tous privilèges et exceptions introduits précédemment en leur faveur.), Feuerwerker, L'émancipation des Juifs 1976, S. 402f.
  55. ^ Battenberg, Zur Geschichte der Judenemanzipation 1992, S. 60f.
  56. ^ Feuerwerker, L'émancipation des Juifs 1976, S. 380ff.; Battenberg, Zur Geschichte der Judenemanzipation 1992, S. 103–105.
  57. ^ Rürup, Emanzipation 1987, S. 17f.
  58. ^ Reißner, Mirabeaus Judenpolitik 1932, S. 130. Zu den sozialen und wirtschaftlichen Problemen bei der Durchsetzung der Emanzipation im Elsass siehe: Hyman, The Emancipation 1991, S. 30ff.; Gerson, Die Kehrseite 2006, S. 115ff.
  59. ^ Erb / Bergmann, Die Nachtseite der Judenemanzipation 1989, S. 55.
  60. ^ Battenberg, Zur Geschichte der Judenemanzipation 1992, S. 66f:, Battenberg, Die Französische Revolution 1991, S. 249f.; zu den Auswirkungen des Dekrets: Gerson, Die Kehrseite 2006, S. 145ff. Die Texte bei: Bucher, Die Juden der Französischen Zeit 1982, S. 166–174.
  61. ^ Battenberg, Das Europäische Zeitalter 2000, S. 103f.
  62. ^ Slezkine, Das jüdische Jahrhundert 2006, S. 66.
  63. ^ Zu den Emanzipationsgesetzen im französisch besetzten linksrheinischen Raum siehe Kasper-Holtkotte, Juden im Aufbruch 1996, S. 192ff.
  64. ^ Fuks-Mansfeld, Enlightenment and Emancipation 2002, S. 178–181.
  65. ^ Fuks-Mansfeld, Enlightenment and Emancipation 2002, S. 182–184.
  66. ^ Fuks-Mansfeld, Die Niederlande 2001, S. 434. Vgl. auch zu allem Israel, Dutch Jewry 2002.
  67. ^ Berding, Imperiale Herrschaft 2008, S. 111; Ries, Der Modellstaat 2008, S. 136f.; Hentsch, Gewerbeordnung 1979, S. 24–26; Schimpf, Emanzipation 1994, S. 14.
  68. ^ Fleermann, Marginalisierung 2007, S. 108–119.
  69. ^ Bartal, Geschichte der Juden 2010, S. 94f.; Jersch-Wenzel, Grundlagen der Judenemanzipation 1999, S. 27.
  70. ^ Rürup, Emanzipation 1987, S. 47ff.
  71. ^ Heuberger / Krohn, Hinaus aus dem Ghetto 1988, S. 24.; Hentsch, Gewerbeordnung 1979, S. 27f. Das Edikt beruhte auf einem Organisationspatent vom 16. August 1810, in dem die Gleichstellung gegen finanzielle Ablösung versprochen wurde. Die Juden des angeschlossenen Departements Fulda erreichten ihre Gleichstellung erst am 9. Februar 1813, nach Zahlung einer Ablösesumme von 60.000 Gulden.
  72. ^ Text bei Heinemann, Sammlung 1976, S. 1ff.; ausführliche Darstellung der Entstehung und Hintergründe bei Freund, Die Emanzipation 1 1912, S. 109ff., 169ff.
  73. ^ Brammer, Judenpolitik 1987, S. 117ff.; so auch das Teilkapitel von Stefi Jersch-Wenzel in: Brenner u.a., Emanzipation und Akkulturation 1996, S. 35.
  74. ^ Grab, Der preußisch-deutsche Weg 1987, S. 150; Grab, Der deutsche Weg 1991, S. 21.
  75. ^ Berghahn, Grenzen der Toleranz 2000, S. 137.
  76. ^ Katz, Aus dem Ghetto 1986, S. 189.
  77. ^ Freund, Die Emanzipation 1 1912, S. 451f.
  78. ^ Im Folgenden keine vollständige Auflistung, vielmehr werden nur die bedeutendsten genannt. In zahlreichen weiteren Staaten wurden Einzeldekrete erlassen, die einer Judenemanzipation nahe kamen, diese aber nicht beinhalteten, wie etwa in den Fürstentümern Anhalt-Bernburg und Anhalt-Köthen 1810 und 1812. Toury, Soziale und politische Geschichte 1977, S. 279f. Eine Vorstufe bildeten die vielerorts dekretierten Leibzollaufhebungen wie 1801 in Nassau-Oranien, 1803 im Herzogtum Braunschweig, 1804 in Kurmainz und Wied-Runkel sowie in Hessen-Darmstadt 1805, in Nassau-Usingen und Nassau-Weilburg noch 1806 – Leibzollbefreiungen, die Gabriel Riesser als emanzipatorische Schritte feierte: Haberkorn, Der lange Weg 2004, S. 8f.; Herzig, Gabriel Riesser 2008, S. 17f.; Post, Judentoleranz 1985, S. 446f.; Kropat, Die Emanzipation der Juden 1983, S. 327; Battenberg, Judenverordnungen 1987, S. 307.
  79. ^ Bernhardt, Bewegung und Beharrung 1998, S. 85ff.
  80. ^ Text bei Heinemann, Sammlung 1976, S. 452ff.
  81. ^ Text Heinemann, Sammlung 1976, S.445ff.
  82. ^ Toury, Soziale und politische Geschichte 1977, S. 280.
  83. ^ Berghahn, Grenzen der Toleranz 2000, S. 263.
  84. ^ Battenberg, Das Europäische Zeitalter 2000, S. 117–120.
  85. ^ Erb / Bergmann, Die Nachtseite der Judenemanzipation 1989, S. 36–46; ebenso: Eissing, Zwischen Emanzipation und Beharrung 1991, S. 249ff.; das Teilkapitel von Stefi Jersch-Wenzel in: Brenner, Emanzipation und Akkulturation 1996, S. 35–43.
  86. ^ Heyen, Aufklärung 1974, S. 5f.
  87. ^ Toury, Soziale und politische Geschichte 1977, S. 42f.
  88. ^ Bernhardt, Bewegung und Beharrung 1998, S. 99ff.
  89. ^ Rürup, Emanzipation 1987, S. 47ff.
  90. ^ Holeczek, Die Judenemanzipation 1982, S. 151; Bruer, Geschichte der Juden 1991, S. 318ff.
  91. ^ Brammer, Judenpolitik 1987, S. 177ff.
  92. ^ Text bei: Doll, Der Weg zur Gleichberechtigung 1979, S. 140–152.
  93. ^ Brammer, Judenpolitik 1987, S. 368ff. (zu den vorhergehenden Debatten S. 338ff.).
  94. ^ Battenberg, Das Europäische Zeitalter 2000, S. 141. Zur Einführung des Dekrets in Westfalen und den Rheinprovinzen siehe Wyrwa, Die Emanzipation 2001, S. 341.
  95. ^ Keim, Die Judenfrage 1983, S. 39.
  96. ^ Battenberg, Das Europäische Zeitalter 2000, S. 122.
  97. ^ Ausführlich dazu: Schimpf, Emanzipation 1994, S. 17ff.
  98. ^ Kropat, Die Emanzipation der Juden 1983, S. 331–336; Hentsch, Gewerbeordnung 1979, S. 41–52, S. 75–91, unter ausführlicher Diskussion der Hintergründe; Schimpf, Emanzipation 1994, S. 20f.
  99. ^ Gehring-Münzel, Vom Schutzjuden zum Staatsbürger 1992, S. 71.
  100. ^ Wyrwa, Die Emanzipation 2001, S. 346.
  101. ^ Katz, The Jews 1994, S. 385.
  102. ^ Nur kurzfristig hob Papst Pius IX. (1792–1878) 1848 die Ghettoisierung auf, um dann nach Niederschlagung des Aufstands das jüdische Ghetto erneut einzurichten und die alten rechtlichen Beschränkungen wieder einzuführen, Guetta, Italien 2001, S. 359f.
  103. ^ Battenberg, Das Europäische Zeitalter 2000, S. 122.
  104. ^ Benbassa, Frankreich 2001, S. 401.
  105. ^ Wyrwa, Die Emanzipation 2001, S. 346.
  106. ^ Diese regelten den Militärdienst der Juden. Sie sahen vor, dass minderjährige Juden in Spezialanstalten untergebracht werden sollten, damit sie dort auf den Kriegsdienst vorbereitet werden konnten. Bereits Kinder im Alter von acht bis zwölf Jahren wurden ihren Eltern entrissen und zur Ableistung der Dienstpflicht nach Sibirien verbracht. Auf diese Weise wollte man die jüdischen Kinder "bessern", sie "russifizieren" und auf die Taufe vorbereiten. Vgl. Battenberg, Das Europäische Zeitalter 2000, S. 132f.
  107. ^ Wyrwa, Die Emanzipation 2001, S. 133; Bartal, Geschichte der Juden 2010, S. 71ff.
  108. ^ Battenberg, Das Europäische Zeitalter 2000, S. 130f.
  109. ^ Herzig, Gabriel Riesser 2008, S. 42–65.
  110. ^ Bartal, Geschichte der Juden 2010, S. 74–76.
  111. ^ Michael Brenners Teilkapitel in: Brenner u.a., Emanzipation und Akkulturation 1996, S. 293–298; Heuberger / Krohn, Hinaus aus dem Ghetto 1988, S. 61–65.
  112. ^ Herzig, Gabriel Riesser 2008, S. 114–133; zur Rolle des jüdischen Abgeordneten Johann Jacoby (1805–1877) siehe: Weber, Johann Jacoby 1988, S. 145–159.
  113. ^ Battenberg, Das Europäische Zeitalter 2000, S. 143.
  114. ^ In Kurhessen wurde bereits am 29. Oktober 1848 durch Kurfürst Friedrich Wilhelm I. (1802–1875) die Judenemanzipation uneingeschränkt zugestanden: "Die Ausübung aller bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte, insbesondere die Bekleidung von Staats- und Gemeindeämtern, ist von dem Glaubensbekenntnis unabhängig". Und auch den "Nothändlern" wurde "insbesondere die Fähigkeit zu öffentlichen Ämtern und zum Erwerb des Ortsbürgerrechtes sowie die Wahlfähigkeit und Wählbarkeit in Hinsicht auf die Landtage" zugestanden, Schimpf, Emanzipation 1994, S. 21f.
  115. ^ In Nassau wurde ausdrücklich die Unterscheidung zwischen Staats- und Gemeindebürgern aufgehoben, Gesetz vom 12. Dezember 1848, Haberkorn, Der lange Weg 2004, S. 131f.
  116. ^ Kropat, Die Emanzipation der Juden 1983, S. 341.
  117. ^ Hentsch, Gewerbeordnung 1979, S. 109.
  118. ^ Schramm-Hader, Die Emanzipation der Juden 2001.
  119. ^ § 20 der Verfassung; Text s. o. zu Anm. 116 ; Schimpf, Emanzipation 1994, S. 22.
  120. ^ Michael Brenners Teilkapitel in: Brenner, Emanzipation und Akkulturation 1996, S. 299.
  121. ^ Toury, Soziale und politische Geschichte 1977, S. 299ff., 307.
  122. ^ Michael Brenners Teilkapitel in: Brenner, Emanzipation und Akkulturation 1996, S. 300.
  123. ^ Battenberg, Das Europäische Zeitalter 2000, S. 139f.
  124. ^ Herzig, Gabriel Riesser 2008, S. 154f.; Heuberger / Krohn, Hinaus aus dem Ghetto 1988, S. 66.
  125. ^ Haberkorn, Der lange Weg 2004, S. 136–140.
  126. ^ Rürup, Emanzipation 1987, S. 70ff.
  127. ^ Toury, Soziale und politische Geschichte 1977, S. 330f.
  128. ^ Druck bei Battenberg, Das Europäische Zeitalter 2000, S. 146, nach "Bundesgesetzblatt 1869", S. 292.
  129. ^ Battenberg, nach "Reichsgesetzblatt 1871", S. 87f.
  130. ^ Guetta, Italien 2001, S. 359.
  131. ^ Guetta, Italien 2001, S. 360.
  132. ^ Kaufmann, Schweiz 2001, S. 94.
  133. ^ Überblick bei Battenberg, Das Europäische Zeitalter 2000, S. 148.
  134. ^ Girard, Les Juifs de France 1976, S. 61ff.
  135. ^ Bartal, Geschichte der Juden 2010, S. 113ff.
  136. ^ Bartal, Geschichte der Juden 2010, S. 97f.
  137. ^ Text bei Battenberg, Das Europäische Zeitalter 2000, S. 151; zum Berliner Vertrag S. 151f.
  138. ^ Vergleichbare Emanzipationsbewegungen im Osmanischen Reich gab es nicht, so dass dieses in der vorliegenden Darstellung außer Betracht bleiben konnte.
  139. ^ Keine Juden lebten – offiziell – seit den Vertreibungen des späten 15. Jahrhunderts auf der Iberischen Halbinsel, also in Spanien und Portugal.
  140. ^ Die Probleme der "Verbürgerlichung" des Judentums und damit der gesellschaftlichen Integration werden ausführlich beschrieben bei: Lässig, Jüdische Wege 2004, S. 243 ff.
  141. ^ Vgl. dazu den Essay von Botstein, Emanzipation 1991.

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