Transfer europäischer Rechtsnormen nach Japan@Rechtsnormen nach Japan@(VE)@freigabe

erstellt von EGO-Redaktion last modified 2020-05-25T10:08:03+01:00

Originalbeitrag

Der Transfer europäischer Rechtsnormen nach Japan erfolgte am intensivsten und radikalsten in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts als einer der Kernprozesse der Verwestlichung Japans, die auf der politischen und wirtschaftlichen Ebene relativ reibungslos erfolgte. Der vorliegende Artikel stellt den Rezeptionsvorgang in seiner Anfangsphase dar, analysiert seine Hintergründe und Voraussetzungen, Medien und Methoden sowie seine Akteure. Schließlich wird nach den Folgen des Transfers gefragt.

Landesöffnung und Meiji-Restauration – Hintergründe, Voraussetzungen und Bedingungen des Transfers

Am Anfang waren "die Schwarzen Schiffe".Lithograph: Sarony & Co. nach W. Heine, 1855,  Bildquelle: http://www.loc.gov/rr/print/list/picamer/paPerry.html Matthew Calbraith Perry (1794–1858), der Kommodore der amerikanischen Flotte von Dampfschiffen, die von japanischen Zeitgenossen "die Schwarzen Schiffe" genannt wurden, landete 1853 an der Küste in der Nähe von Edo (dem heutigen Tokyo) und verlangte vom Shōgun, dem faktischen Regenten Japans, den Abschluss eines Freundschafts- und Handelsvertrags. Die Phase, in der die geographische und wirtschaftliche Randlage Japans für über zwei Jahrhunderte das Verharren in der selbst gewählten Isolation ermöglicht hatte,1 war vorbei. Die meisten Länder in Asien unterstanden zu diesem Zeitpunkt schon der Herrschaft europäischer Staaten (Indien, Indonesien, Malaysia, die Philippinen) bzw. der Dominanz des europäischen Marktes. Die Berichte aus China über die Niederlage im Opium-Krieg gegen England (1840) hatten bei den japanischen Fürsten wie ein Schock gewirkt, denn gerade China galt in Japan seit über zwölfhundert Jahren als Großmacht und kulturelles Vorbild.

Von diesen Ereignissen beeinflusst, schloss die Edo-Regierung (Bakufu) bald Verträge mit den USA und dann auch mit anderen Großmächten ab, konnte aber dennoch ihre Autorität über die Fürstentümer (Han) nicht mehr aufrecht erhalten. Nach 15 Jahren, die von regionalen Unruhen, Attentaten und Terrorakten geprägt waren, endete das Bakufu. Die Zeit der Meiji-Restauration begann: Der Machtübergabe vom Shōgun an den Kaiser Meiji, Meiji-Tennō, (1852–1912),2 folgten die Auflösung aller Fürstentümer, die Bildung neuer Präfekturen (Haihan chiken 1871) und die Aufhebung der vier Stände (Adlige/Samurai – Bauern – Handwerker – Kaufleute). Nicht nur Techniken und Waren wie Eisenbahn, Industriemaschinen und Waffen, sondern auch Institutionen und Systeme wie das Kalender-, das Schul-, das Militär-, das Währungs- und das Verwaltungssystem wurden aus Europa eingeführt. Es wurde sogar ernsthaft diskutiert, an Stelle des japanischen Zeichensystems das Alphabet einzuführen. Im Rahmen dieser massiven Modernisierungspolitik entstand das größte Kodifikationsprojekt in der japanischen Geschichte, das dreißig Jahre in Anspruch nahm und an dessen Ende der Erlass des japanischen BGB von 1896/1898 nach dem Vorbild des Pandektensystems3 des deutschen BGB stand.

Was waren die Motive für die Rezeption europäischer Rechtsnormen? Der direkte Anlass waren jene Verträge zwischen den Großmächten und Japan, die als "eine typische Technik des westlichen Imperialismus"4 in der Geschichtsschreibung "ungleiche Verträge" genannt werden. In den Verträgen war den Großmächten ein Konsularjurisdiktionsprivileg eingeräumt worden – Bürger der Vertragspartner durften also nicht nach japanischen Gesetzen verfolgt werden. Außerdem war der japanischen Seite das Selbstbestimmungsrecht für Zolltarife verweigert worden. Diese Verträge wieder abzuschaffen war eines der außenpolitischen Ziele Japans und stellte einen Grund für das Interesse an Rechtsfragen dar. Das zeigt sich darin, dass nach der Landesöffnung juristische Literatur zuerst aus dem Bereich des Völkerrechts ins Japanische übersetzt wurde und nicht etwa aus dem des Zivilrechts.5 Auch der ursprüngliche Zweck der Reise in die USA und nach Europa, die "nahezu die gesamte Meiji-Regierungselite" für fast zwei Jahre unternahm (Iwakura-Mission)Die Delegation zu Beginn der Reise. Iwakura Tomomi in der Mitte sitzend; Bildquelle: Japanologisches Seminar, Uni Bonn, http://www3.uni-bonn.de/die-universitaet/informationsquellen/presseinformationen/pressemitteilungen/293_02?set_language=en,6 war die Revision der Verträge. Nachdem ihr anfänglicher Optimismus mit dem Scheitern der Verhandlungen geschwunden war, verlagerte sich das Interesse der Delegation rasch hin zur Prüfung der westlichen Staatsorganisations- und Rechtssysteme. Während Japan hier nach Gleichberechtigung strebte, beschritt es allerdings in anderer Beziehung selber den imperialistischen Weg: Als die Regierung 1911 die Revision des letzten der ungleichen Verträge erreichte, hatte Japan schon Taiwan (1895) und Korea (1910) kolonialisiert.

Der zweite Grund lag in der Modernisierung. Die "Schwarzen Schiffe" und deren Kanonen erweckten unter den Zeitgenossen Schrecken und Abscheu, aber auch Bewunderung für ihre Technik, die der über 200 Jahre von der Außenwelt abgeschirmten Bevölkerung unbekannt geblieben war und sie dementsprechend beeindruckte. Zwar war europäisches Wissen schon in der Edo-Zeit durch den ausnahmsweise gestatteten Handel mit den Niederlanden nach Japan vermittelt worden,7 aber unter dem rigorosen Christentumsverbot durch das Bakufu war es nur in eng begrenzten Bereichen wie der Medizin rezipiert worden.

Die Meiji-Restauration, die gleichzeitig ein Sieg über die fremdenfeindliche Fraktion innerhalb der Samurai war, ermöglichte es nun, den Modernisierungsprozess von oben zu beschleunigen. Die nun einsetzende Gesetzgebungsaktivität, die in einer Reihe großer Kodifikationen nach europäischem Modell, vom Strafgesetzbuch von 1880 bis zum BGB von 1898, mündete, wurde durchweg von der Regierung initiiert, fast ohne Mitwirkung des Parlaments. Selbst der Anstoß für die Parlamentsgründung (1890) in Form einer Petition, die außerdem auch zur Erlassung der Meiji-Verfassung (1889) führte, kam aus dem Kreis der ehemaligen politischen Führung. Die einzige bedeutende Gegenbewegung, die zum Kodifikationsstreit nach der Verkündung des alten BGB von 1890 führte,8 hatte auch nicht die Aufhebung der Kodifikation, sondern nur die Verschiebung der Inkraftsetzung zum Ziel.

Die Rezeption westlicher Rechtsinstitutionen bedeutete für die Regierung eine große Hilfe bei der Bildung eines Zentralstaates. Die Machteliten rechtfertigten diese Zentralisierungspolitik als notwendiges Mittel, um einen mit den westlichen Großmächten vergleichbar reichen und starken Staat zu bilden, und argumentierten dabei, sie würden nur die westliche Technik übernehmen, ohne traditionell-japanische Ethik und Wertvorstellungen aufzugeben. Dabei ist zu beachten, dass ihre Vorstellung von "traditionell-japanischer Ethik" gerade diejenige der Samuraischicht war, deren Eliten auch nach der Meiji-Restauration in den Führungspositionen geblieben waren. Was auch nicht der traditionell-japanischen Wertvorstellung der Bevölkerung entsprach, war die Religionspolitik der Meiji-Regierung. Der Shintoismus, der in der Meiji-Zeit als Symbol japanischer Kultur galt, war in der Edo-Zeit mit den buddhistischen Tempeln institutionell verschmolzen gewesen und wurde erst mit der Restauration des Meiji-Tennō durch die Trennung beider Institutionen und die Einrichtung zahlreicher kaiserlicher Schreine zur Staatsreligion erhoben.9

Warum deutsches Recht? – Medien des Transfers

Nachdem die USA durch den Bürgerkrieg auf der internationalen Bühne in den Hintergrund gerückt waren, standen den japanischen Machteliten als mögliche Vorbilder zunächst England und Frankreich vor Augen. Deutschland, das als Staat bis 1871 nicht existierte, kam zum Zeitpunkt der Meiji-Restauration von 1868 noch nicht in Betracht. Auch nach 1871 blieb Deutschland für Japan ein politisch und wirtschaftlich fernes Land. Am Ende des Jahrhunderts waren dennoch alle wichtigen Gesetze in Japan in erster Linie nach deutsch/preußischem Modell gestaltet (1888 Gemeindeordnung; 1889 Meiji-Verfassung; 1890 Handelsgesetzbuch, revidierte Strafprozessordnung, Zivilprozessordnung, Gerichtsver­fassungs­gesetz, Verwaltungsgerichtsgesetz, Präfektur- und Kreisordnung; 1898 BGB; 1907 revidiertes Strafgesetzbuch).10 Wie kam es dazu?

Gerade der konkrete Vorgang dieses Kurswechsels zeigt, mit welchen Mitteln und Methoden die Regierung die europäischen Rechte einführte. Vier Prozesse scheinen dabei wichtige Impulse gegeben zu haben: die Informationsreisen der Machteliten (1871–1873 und 1882), Studienaufenthalte junger Intellektueller, die Rekrutierung von europäischen Rechtsberatern und die Gründung von Rechtsschulen, die sich später zu Jurafakultäten entwickelten.

Schon vor der Restauration waren diese Prozesse in Gang gesetzt worden. Zuerst schickte das Bakufu Kenner der Niederlande in die USA bzw. nach Europa.11 Noch 1867, kurz vor der Restauration, wurden einige junge Bakufu-Beamte nach Frankreich geschickt.12 Die meisten von ihnen wurden nach ihrer Rückkehr von der Meiji-Regierung weiter beschäftigt und zum Teil im Kodifikationsprojekt eingesetzt. Allerdings lehnte sich die Regierung in den ersten Jahren der Meiji-Zeit, in denen die Strafrechtsreform im Mittelpunkt stand, noch an das altchinesische, kasuistisch und standesrechtlich aufgebaute Strafrecht (Ritsu) an.13 In der ersten Fassung des reformierten Strafrechts, dem Karikeiritsu von 1868, sind zum Beispiel 13 Tötungsarten aufgelistet und mit vier verschiedenen Todesstrafen je nach Tatbestand und Stand des Täters belegt.14 Auch das neu gefasste Strafrecht von 1871 (Shinritsu-Kōryō) basierte noch auf dem Ritsu-System. Ebenfalls auf nichteuropäischer Grundlage beruhten die Familienregister, die als Basis für die Einführung des Militär-, des Steuer- und des Schulsystems (1872–1873) dienen sollten und die als allererstes Reformprojekt 1868–1871 eingeführt wurden.15

Die Reise der Spitzenfunktionäre der Regierung durch die USA und Europa (Iwakura-Mission) führte schnell zu der Erkenntnis, dass sich die ungleichen Verträge nicht auf dem Weg direkter Verhandlungen abschaffen ließen, und gab gerade dadurch der Rezeption europäischer Rechte einen starken Impuls. Ungefähr um diese Zeit begann die Regierung, junge Intellektuelle für das Jurastudium ins Ausland zu schicken. Einige Teilnehmer der Iwakura-Mission zum Beispiel blieben zu diesem Zweck gleich in den USA. Es war auch während dieser Reise, dass die Regierung zum ersten Mal besonders auf Deutschland aufmerksam wurde, wobei vor dem Hintergrund des Sieges Deutschlands im Deutsch-Französischen Krieg zunächst das preußische Militärsystem im Mittelpunkt des Interesses stand. Zum Jurastudium gingen japanische Stipendiaten und hohe Beamte jedoch vorerst noch in die USA oder nach Frankreich und Großbritannien.16 Erst mit dem Rechtsgelehrten Nobushige Hozumi (ca. 1856–1926), dem späteren Hauptkodifikator des japanischen BGB, begann sich diese Tendenz zu ändern, als er 1879 seinen Studienort von London nach Berlin verlegte.

Schwieriger, aber letztlich noch wirkungsvoller als das Senden von jungen Intellektuellen nach Europa war die Berufung europäischer Fachberater nach Japan. Schwierig war es nicht zuletzt wegen des schwachen japanischen Yen, aber effektiver schon deshalb, weil ein Berater sofort nach seiner Einstellung viele Schüler auf ein Mal unterrichten konnte. Auch hier zeigte sich zunächst kein besonderes Interesse an Deutschland.17 Im Justizministerium spielten in den 1870er Jahren französische Berater die wichtigste Rolle. Vor allem Gustave Émile Boissonade (1825–1910) leistete während seines langen Aufenthalts in Japan (1874–1895) einen großen Beitrag, nicht nur durch mehrere Gesetzesentwürfe, unter anderem für die erste Strafzprozessordnung und das Strafgesetzbuch (beide 1880) sowie den Vermögensrechtsteil des alten BGB (1890), sondern auch als Lehrer der vom Ministerium 1874 eingerichteten Justizschule. Von seinen Schülern wurden die privaten Rechtsschulen und späteren Universitäten Hōsei (1880) und Meiji (1881) gegründet.18

Diese Gründungsphase privater Rechtsschulen in Tokyo um 1880 fällt zeitlich zusammen mit dem offiziellen Kurswechsel vom französischen zum deutschen Recht. Die oppositionelle "Bewegung für Freiheit und Volksrechte" (Jiyū minken undō) setzte die Regierung unter Druck.19 Auf ihre Petition für die Gründung eines Parlaments hin kündigte die Regierung 1881 ein Programm zum Erlass einer Verfassung an, wobei sie klarmachte, dass das preußische Modell, also die Monarchie ohne parlamentarische Regierung, für die japanische Verfassung am besten passen würde. Hirobumi Itō (1841–1909)[Hirobumi Ito (1841–1909), schwarz-weiß Photographie, 16,0x11,6 cm, unbekannter Photograph [vor 1910]; Bildquelle: National Diet Library, Japan, Portraits of Modern Japanese Historical Figures, http://www.ndl.go.jp/portrait/e/datas/12.html?c=3], Teilnehmer an der oben erwähnten Iwakura-Mission und erster Premierminister Japans (1885), organisierte 1882 eine Reise nach Berlin und Wien, wo er Privatunterricht von den renommierten Staatsrechtlern Rudolf von Gneist (1816–1895)[unbekannter Künstler 1897; Bildquelle: Jahrbuch der Berliner Morgenzeitung, Kalender 1897,  http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:Heinrich_Rudolf_Hermann_Friedrich_von_Gneist.jpg&filetimestamp=20090926150501] und Lorenz von Stein (1815–1890) erhielt.20 In einem Brief aus Wien an Iwakura schrieb er, dass die Stein'sche Lehre ihn zutiefst überzeugt habe. Er glaube, er habe endlich eine Lehre gefunden, die den Kampf gegen jene Bewegung unterstütze, deren Anhänger, so Itō, die Schriften von angloamerikanischen und französischen Radikalliberalen wie die Bibel verehrten und damit das Land fast zum Verfall gebracht hätten.21 In den Jahren darauf folgte die Berufung der meisten deutschen Rechtsberater nach Japan, die mit der Rekrutierung Hermann Roeslers (1834–1894) bereits 1878 begonnen hatte.

Im Jahr der Reise Itōs nach Deutschland gründete Shigenobu Ōkuma (1838–1922)[Shigenobu Ōkuma (1838–1922), schwarz-weiß Photographie, 27x21 cm, unbekannter Photograph [vor 1923]; Bildquelle: National Diet Library, Japan, Portraits of Modern Japanese Historical Figures, http://www.ndl.go.jp/portrait/e/datas/33.html?c=0] eine Fachhochschule (die spätere Universität Waseda), in der angloamerikanisches Recht gelehrt wurde. Dies war u.a. eine Reaktion darauf, dass er wegen eines "überraschend radikalen", das heißt den englischen Parlamentarismus befürwortenden Gutachtens22 zuvor aus der Regierung entlassen worden. Andere neue private Schulen, die von Teilnehmern der Iwakura-Mission mitbegründet worden waren, wie Senshū (1880) und Chūō (1885), hatten ebenso das angloamerikanische Recht als Vorbild.23 Als jedoch die kaiserliche Universität Tokyo (die spätere Universität Tokyo), deren Vorgängerinstitut reines Common Law auf Englisch angeboten hatte, 1889 den Unterricht des deutschen Rechts begann, vollendete dies den Kurswechsel der Regierung zum deutschen Recht auch im Bereich der juristischen Ausbildung. Gleichzeitig etablierte sich damit auch eine Spaltung zwischen der (regierungsnahen) öffentlichen und der (oppositionellen) privaten Ausbildung24, denn die in vieler Hinsicht liberaleren Rechtsinstitutionen und -lehren aus Franreich, England bzw. aus den USA wurden nicht mehr in der öffentlichen, sondern nur noch in den privaten Rechtsschulen gelehrt.

Weil zwischen Deutschland und Japan weder politisch noch wirtschaftlich eine Herrschaftsbeziehung bestand, kann man den Rechtstransfer im vorliegenden Fall als selbständige Rezeption bezeichnen, die konsequent durch die Initiative der Regierung, also die Machtelite, durchgeführt wurde. Direkter Anlass für den Kurswechsel vom französischen zum deutschen Recht war allerdings der innenpolitische Druck, den die oppositionelle Bewegung für Freiheits- und Volksrechte ausübte. Gegen das von ihr geforderte Parlamentarsystem musste die Regierung eine Alternative vorlegen. Die Verfassung von Preußen schien aus Sicht der Machteliten mit der japanischen Monarchie am besten zusammenzupassen.

Akteure – Machteliten, Beamte, Berater und Juristen

Dass die Rezeption in der frühen Meiji-Zeit grundsätzlich durch die Initiative der Machtelite in Gang gesetzt und durchgeführt wurde, ist in der Forschung mehrmals festgestellt worden. Diese Machtelite bestand – abgesehen von einigen Hochadligen des kaiserlichen Hofes wie Tomomi Iwakura (1825–1883), der die Iwakura-Mission 1872 führte – aus jungen Samurai, von denen die meisten aus den südwestlichen Fürstentümern (Han) stammten und sich bei der Meiji-Restauration der neuen Regierung anschlossen. Diese Homogenität der Machteliten wird in der Literatur als ein Hauptfaktor der Transformation betont.25 Sie beruhte auch auf einer zunehmenden Dominanz der Machteliten aus Satsuma und Chōshū,26 den beiden führenden Han der Restaurationsbewegung, die sich noch dadurch verstärkte, dass einige Spitzenfunktionäre aus anderen Han aus der Regierung austraten oder verdrängt wurden (1873 und 1881).

Unter den Machteliten gilt Shinpei Etō (1834–1874)[Shinpei Etō (1834–1874), schwarz-weiß Photographie, 15,7x10,5 cm, unbekannter Photograph [vor 1875]; Bildquelle: National Diet Library, Japan, Portraits of Modern Japanese Historical Figures, http://www.ndl.go.jp/portrait/e/datas/242.html?c=0], der erste Justizminister Japans, nicht nur als Motor der Rezeption in der frühen Phase, sondern auch als eine der umstrittensten Figuren.27 Weil sich gerade in seinen Aktivitäten und deren unterschiedliche Bewertung charakteristische Züge des japanischen Rechtstransfers spiegeln, lohnt es sich, auf ihn etwas ausführlicher einzugehen. Geboren als Sohn eines niederen Beamten in Saga,28 gehörte auch Etō zu den Samurai aus Südwestjapan, allerdings nicht zu den dominierenden aus Satsuma und Chōshū. Seine Amtszeit als Justizminister (1872–1873) deckte sich gerade mit der Iwakura-Mission, d.h. der fast zweijährigen Abwesenheit vieler Spitzenfunktionäre der Regierung. Nach der Rückkehr der Mission entstand ein heftiger Streit um die außenpolitische Strategie gegenüber Korea. Die Missions-Mitglieder nahmen eine eher vorsichtige Haltung ein, die im Gegensatz zur "Falkenposition" der im Land Gebliebenen stand, ein Konflikt, der letzlich zum Austritt der "Falken" – unter ihnen auch Etō – aus der Regierung führte.29

Etō traf in seiner kurzen Amtszeit viele Entscheidungen, die die Gerichtsverfassung Japans grundsätzlich umgestalteten. Er schuf das Justizmonopol, indem er dem Finanzministerium und den Präfekturen (den früheren Han) die herkömmliche Gerichtsbarkeit aberkannte und ein einheitliches Instanzensystem aufbaute. Die Einrichtung der juristischen Professionen wie Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Notar u.a. folgte. Ferner führte Etō einen Verwaltungsprozess im Zivilverfahren ein.30

Bekannt ist Etō auch für sein Engagement für eine möglichst rasche Kodifikation nach französischem Modell, deren Schwierigkeit er jedoch anfangs weit unterschätzte. So meinte er noch in seiner Antrittsrede als Justizminister, man müsse bei der Übernahme des französischen Rechts lediglich "Frankreich" durch "Japan" ersetzen.31 Im Zuge der Übersetzungsarbeit am Code Civil zeigten sich jedoch schnell zwei der Kernprobleme des Transfers: das Fehlen einer geeigneten japanischen Rechtsterminologie32 und ein genereller Widerspruch zwischen den individualistischen Grundprinzipien des Code Civil und dem auf der Vorstellung des Hauses (Ie) der Samuraischicht beruhenden traditionalistischen Gesellschaftskonzept der Kodifikatoren.33 Schon die traditionelle Primogenitur in der Vererbung des Hausvermögens verstieß gegen das Prinzip der Testierfreiheit des Code Civil. Während Etō sich radikal für die Reform der öffentlichen Einrichtungen einsetzte, wehrte er sich strikt gegen eine familienrechtliche Reform.34

Einerseits wird Etō aufgrund seines Beitrags zur Justizreform in der neueren japanischen Rechtsgeschichtsschreibung sehr hoch eingeschätzt, wenn nicht gar als Vorreiter des Rechtsstaats- und Menschenrechtsgedankens eingestuft.35 Anderseits bewerten manche Forscher sein Wirken und insbesondere seine politische Motivation eher relativierend oder negativ.36 Seine chauvinistische "Falkenposition" und seine Konkurrenz zur Chōshū-Fraktion,37 also eher machtpolitische Taktik als Menschenrechtsgedanke, hätten ihn zur radikalen Reformaktivität getrieben. Berücksichtigt man auch seine traditionalistische Haltung zum Familienrecht,38 erscheint sein Bild heute noch schillernd. Gerade das könnte man aber als charakteristische Züge für den Rechtstransfer in der Anfangsphase der Meiji-Zeit betrachten. Im labilen Zustand der frühen Meiji-Regierung war es für einen Reformer wie Etō noch durchaus möglich, einen starken Staat mit imperialistischem Anspruch, ein kollektivistisches Hauskonzept und die Justizbildung nach dem europäischen Menschenrechtsmodell parallel zu verfolgen.

Der Rechtstransfer wurde freilich nicht allein durch Machteliten durchgeführt. Daher richtet sich heute in der Forschung zu Recht die Aufmerksamkeit zunehmend auch auf die Rolle der mitwirkenden Professionen. Die Forschung in den 1980er Jahren etwa machte deutlich, welche Rolle die hohen Beamten des Justizministeriums bei der Kodifikation in den ersten 20 Jahren der Meiji-Zeit gespielt haben.39 Vor dem Auftreten der ersten Rechtswissenschaftler und der BGB-Kodifikatoren, vor allem Nobushige Hozumi und Kenjirō Ume (1860–1910),40 waren die Gesetzgebungsbürokraten nahezu die alleinigen Kenner der europäischen Rechtsnormen und fungierten gleichzeitig als Übersetzer europäischer Gesetze und Literatur, Verfasser der Gesetzesentwürfe und Vermittler von Machteliten und Rechtsberatern aus Europa.41

Auch über die europäischen Rechtsberater wissen wir heute mehr als die Generation vor uns.42 Über die Analyse ihres konkreten Einflusses auf die Gesetzesentwürfe hinaus beleuchten neuere Arbeiten erstmals auch ihre sozialen und geistigen Hintergründe. So wissen wir heute, dass Gustave Boissonade,43 Hermann Roesler,44 und Albert Mosse (1846–1925)[Albert Mosse (1846–1925), schwarz-weiß Photographie, unbekannter Photograph [vor 1926]; Bildquelle: Leo Baeck Institute, New York, http://opac.cjh.org:8991/F/N225A6AISBPVQ6TICJ4PF7MNBS6UBVXQEVALBGYCB8Y5RKPSKG-00305?func=item-global&doc_library=CJH01&doc_number=000210287&year=&volume=&sub_library=LBIPH, Location  LBI Photos ; F 2790 Mit freundlicher Genehmigung des Leo Baeck Institute, New York.]45 sich nicht zuletzt deshalb für ihre langen Aufenthalte in Japan entschieden haben, weil sie eine Weiterentwicklung ihrer beruflichen Karriere in der Heimat nicht mehr erwarten konnten: wegen des Scheiterns der Bewerbung um eine ordentliche Professur (Boissonade), aufgrund des Verlusts der Professorenstelle im Kulturkampf (Roesler) oder wegen der jüdischen Herkunft (Mosse). Das erfolgreiche "Headhunting" führte so zu einer sprunghaften Zunahme des Rechtswissens innerhalb des Kodifikations­projekts, was aber nicht bedeutete, dass die japanischen Gesetzgebungsbürokraten alle Vorschläge der europäischen Rechtsberater annahmen. Manches wurde aus den Gesetzesentwürfen hemmungslos gestrichen.46

Noch weitgehend unerforscht ist der sozialhistorische Hintergrund der japanischen Juristen.47 So weiß man noch wenig darüber, ob die ersten Juristen, die nach der Einführung der Rechtsanwaltschaft von 1872 hervortraten, eher aus traditionellen Rechtsberatungs­einrichtungen der Edo-Zeit, den von der Obrigkeit anerkannten, professionell sich um die Bereitstellung der Prozessunterlagen kümmerenden Gasthäusern für Prozessführende (Kuji-Yado)48 stammten oder aber aus einer bestimmten sozialen Schicht wie z.B. der der Ex-Samurai oder der Kaufleute.

Folgen des Transfers? Ein Ausblick

Die Bewertung der Umbrüche in Japan während der Meiji-Restauration hat sich in den Darstellungen der Nachkriegszeit von der durch die amerikanische Modernisierungstheorie in den 1950/1960er Jahren geprägten euphorischen Bezeichnung als "fully successful non-Western modernization"49 zu einer heute vorherrschenden, eher nüchternen Betrachtungsweise gewandelt.50 Auch im Rechtsbereich geht es in den neueren Forschungen nicht mehr darum zu fragen, warum die Modernisierung des Rechts in Japan so erfolgreich war, sondern vielmehr, wie tiefgreifend die Rezeption europäischer Rechte auf die Gesellschaft gewirkt hat. Manche Autoren betonen sogar, dass in Japan "das moderne Recht und die Verfassung ... in ihrem Kern japanisch geblieben sind".51 Gefragt wurde also, "wie weit überhaupt ein Kulturtransfer und nicht nur eine rein äußerliche Übernahme stattgefunden hat".52

Wenn aber ein Rechtstransfer im Sinn eines Kulturtransfers nicht als eine bloße Übertragung von Gesetzesnormen und Rechtsinstitutionen, sondern als ein Vorgang verstanden werden soll, bei dem eine eigenständige Entwicklung im Rezeptionsland zu erwarten ist, dann sind Entweder-oder-Fragen, wie z.B., ob nur eine äußerliche Übernahme des europäischen Rechts stattfand oder nicht, wenig aufschlussreich. Ergiebiger ist es in diesem Fall, sich stärker auf die Untersuchung dieser Entwicklung selbst zu konzentrieren, unabhängig von der Frage, ob der Transfer ein Erfolg war oder nicht.

Aus dieser Überlegung heraus sollen hier abschließend zwei Beispiele hervorgehoben werden, die die eigenartige Verarbeitung der Rezeption zeigen sollen. Das erste Beipiel betrifft die Relativierung der Verfassung. Die Meiji-Verfassung von 1889 etwa enthält nicht die Artikel über Religionsgesellschaften, Schul- und Unterrichtswesen – einschließlich der Freiheit von Wissenschaft und Lehre – der ihr als Modell dienenden preußischen Verfassung von 1850.53 Während in Preußen das Schulwesen verfassungsrechtlich mit der christlichen Religion eng verknüpft war, haben die Kodifikatoren der Meiji-Verfassung das Schul- und Unterrichtswesen aus der Verfassung herausgenommen und im shintoistisch aufgeladenen Erziehungsedikt von 1890 (Kyōiku chokugo) bestimmt, das bis zum Ende des zweiten Weltkriegs als "Bibel" des Staatsshintō galt und damit auf das Volksleben mehr Einfluss nahm als die Meiji-Verfassung.54 Diese Absonderung der Religion und des Schulwesens von der auf der Menschenrechtsidee basierenden Verfassung war eine Methode, um eine schrankenlose Tennō-Verehrung zu ermöglichen, eine Methode, auf die die japanischen Kodifikatoren erst durch das Studium des europäischen Verfassungsgedankens kommen konnten. In diesem Sinn diente die Rezeption paradoxerweise der Verbreitung des für die Tennō-Verehrung neugegründeten Staatsshintōs.

Auch bei der Rezeption des Zivilrechts, dem zweiten Beispiel, kann man eine eigene Entwicklung feststellen, die kein bloßes Weiterbestehen des traditionell-japanischen Gewohnheitsrechts bedeutet. Das BGB von 1898 blieb – nach dem Scheitern des auf dem französischen Modell basierenden alten BGB – bei dem einst von Etō unterstützten feudalen Hauskonzept. Dabei hat die Forschung gezeigt, dass durch das BGB verschiedene lokale Gebräuche verschwanden und sich stattdessen die im BGB vorgeschriebene Zwangsvererbung an den ältesten Sohn durchsetzte.55 Insofern leistete die Rezeption einen Beitrag zur Rechtsvereinheitlichung, d.h. dazu, einheimische, vorher nur unter der privilegierten Samurai-Schicht übliche Normen nun in der gesamten Gesellschaft zu verbreiten.

Die neuen Fragestellungen des Rechtstransfers führen meines Erachtens noch zu einer weiteren Frage, nämlich wie man konkrete und für einen sozialhistorischen Vergleich taugliche Methoden und Kriterien entwickeln kann, um die Frage, wie tiefgreifend die Rezeption auf die Gesellschaft gewirkt hat, im einzelnen Fall zu beantworten. Diese Frage bleibt noch offen. Hier sollen nur die bisher in der japanischen Forschung oft erwähnten Themenfelder stichwortartig genannt werden: die immer wieder festgestellte Kluft zwischen der rezipierten Theorie und der Praxis,56 die bewusste oder unbewusste Ignoranz der Gesetzesnormen in der Bevölkerung durch Festhalten an Gewohnheiten und gemeinschaftlichem Usus57 und nicht zuletzt die bis heute im vergleichenden Recht und in der Rechtssoziologie viel diskutierte Frage nach der niedrigen Prozessrate in Japan.58

Trotz dieser offenen Fragen kann man insgesamt sagen, dass in Japan durch die Rezeption europäischer Rechte nicht nur Gesetzesnormen eingeführt, sondern auch tiefgreifende gesellschaftliche Änderungen ausgelöst wurden. Als eine der Hauptleistungen in der Frühphase der Rezeption kann man die Schaffung einer japanischen Rechtsterminologie betrachten, die die Reformer seit dem Übersetzungsprojekt des Code Civil unter Etōs Leitung als entscheidende Basis für die Kodifikation erkannt und vorangetrieben haben. Die als Basis der frühen Meiji-Reform geschaffenen juristischen Professionen und die Rekrutierung von Rechtsberatern aus Europa führte zur Gründung der Rechtsschulen (den späteren Jurafakultäten). Sie sicherten die weitere Ausbildung von gelehrten Juristen und damit "die Verwissenschaftlichung des Rechtslebens".59 Die Personalpolitik und Förderung der jungen Intellektuellen durch die anfängliche Meiji-Regierung schuf somit die Basis für die Entstehung eines professionellen Juristenstandes und für weitere Reformen durch wissenschaftliche Kommunikation.60

Naoko Matsumoto

Anhang

Quellen

Bartels-Ishikawa, Anna (Hg.): Hermann Roesler: Dokumente zu seinem Leben und Werk, Berlin 2007 (Schriften zur Rechtsgeschichte 136).

Healey, Graham u.a. (Hg.): The Iwakura Embassy, 1871–1873: A True Account of the Ambassador Extraordinary and Plenipotentiary's Journal of Observation through the United States of America and Europe, zusammengestellt von Kunitake Kume, Matsudo 2002, vol. 1–6. URL: https://hdl.handle.net/2027/mdp.39015055886785 [2021-04-22]

Heine, Wilhelm: Reise um die Erde nach Japan an Bord der Expeditions-Escadre unter Commodore M. C. Perry in den Jahren 1853, 1854 und 1855, unternommen im Auftrage der Regierung der Vereinigten Staaten, Deutsche Original-Ausgabe, 2 Teile in 1 Bd., Leipzig u.a. 1856. URL: https://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb10467000-3 / URL: http://data.onb.ac.at/rep/107DCF45 [2021-04-22]

Inoue, Kowashi: Goin-Bunko (Privatbibliothek und Nachlaß) [Original in der Universität Kokugakuin (Tokyo) aufbewahrt. 94bändige Mikrofilme sind in einigen Universitäten in Japan erhältlich].

Inoue, Kowashi denki hensan iinkai (Hg.): Inoue Kowashi-den shiryhō hen [Biographie Kowashi Inoues. Quellenbände], vol. 1–6 u. Supplement, Kokugakuin-daigaku toshokan, 1966–1977, 1994.

Kokugakuin-daigaku nihon bunka kenkyūjo (Hg.): Kindai nihon hōsei shiryō shū [Quellensammlung zur japanischen Rechtsgeschichte in der Neuzeit], Kokugakuin-daigaku, 1979–1999, vol. 1–20.

Losano, Mario G. (Hg.): Berichte aus Japan, 1879–1880: Hermann Roesler, Mailand 1984 (Materiali universitari. Scienze politiche 18). URL: http://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb00106246-3 [2021-04-22]

Mosse, Albert und Lina: Fast wie mein eigen Vaterland: Briefe aus Japan 1886–1889, herausgegeben von Shirō Ishii u.a., München 1995.

Shima, Yoshitaka (Hg.): Etō Shinpei kankei bunsho: shokan no bu [Dokumente über Shinpei Etō: Briefe], in: Waseda shakai kagaku sōgō kenkyū [Waseda Studies of Social Sciences] 4/1–3, 5/2–3, 6/2, 7/3, 8/1–3, 9/1–2 (2003–2008).

Tsuzuki, Chushichi u.a. (Hg.): Japan rising: The Iwakura embassy to the USA and Europe 1871–1873, zusammengestellt von Kunitake Kume, Cambridge u.a. 2009. URL: https://doi.org/10.1017/CBO9780511721144 [2021-04-22]

Unesco Higashiajia Studies Center (Hg.): Shiryō: Oyatoi gaikokujin [Quellen: Rekrutierte Ausländer (als Berater)], Shōgakukan 1975.

Internetquellen

Geseztestexte:

1. Die Japanische Verfassung vom 11. Februar 1889 (Meiji-Verfassung)

(auf der Hompage von Andreas Kley/Universität Bern)

http://web.archive.org/web/20070519022111/http://www.cx.unibe.ch/~ruetsche/japan/Japan2.htm [2024-03-07]

2. Text der japanischen Verfassung

http://www.ndl.go.jp/constitution/e/etc/c02.html [2024-03-07]

3. Erziehungsedikt vom 30. Oktober 1890

(auf der Hompage von Andreas Kley/Universität Bern)

http://web.archive.org/web/20070519022216/http://www.cx.unibe.ch/~ruetsche/japan/Japan9.htm [2024-03-07]

Wissenschaftliche Internetressourcen:

1. Homepage der Japan Legal History Association (Jalha):

enthält Abstracts einzelner Artikel der „Legal History Review“ ab Heft 30 (1980).

http://www.jalha.org/index_e.htm [2024-03-07]

2. "Books on Japan" der japanischen National Diet Library (NDL)

bietet bibliographische Informationen über Japan in europäischen Sprachen an.

http://www.ndl.go.jp/en/publication/books_on_japan/boj_top_E.html [2024-03-07]

3. Reischauer Institute of Japanese Studies:

Sekundarquellen zur Meiji-Verfassung – Monographien: https://rijs.fas.harvard.edu/publications [2024-03-07]

Literatur

Amano, Ikuo: Daigaku no tanjo [Entstehung der Universitäten], Chūōkōron-shin-sha 2009, vol. 1–2. URL: https://archive.org/details/daigakunotanjo0000aman / URL: https://hdl.handle.net/2027/uc1.31822037737889 [2021-04-22]

Andō, Junko: Albert Mosses Beitrag zum Aufbau des japanischen Rechtssystems, in: Zeitschrift für Japanisches Recht 5/9 (2000), S. 48–60. URL: https://www.zjapanr.de/index.php/zjapanr/article/view/725 [2021-04-22]

Andō, Junko: Die Entstehung der Meiji-Verfassung: Zur Rolle des deutschen Konstitutionalismus im modernen japanischen Staatswesen, München 2000 (Monographien aus dem Deutschen Institut für Japanstudien der Philipp Franz von Siebold Stiftung 27). URL: https://hdl.handle.net/2027/ien.35556032725319 [2021-04-22]

Antonetti, Guy u.a.: Boissonade et la Réception du Droit Français au Japon: Colloque Organisé par l'Université Panthéon-Assas (Paris II) et la Maison du Japon à la Cité Internationale Universitaire de Paris, Paris 1991.

Antoni, Klaus: Shintō und die Konzeption des japanischen Nationalwesens (kokutai): Der religiöse Traditionalismus in Neuzeit und Moderne Japans, in: Handbuch der Orientalistik, Abt. 5, Japan, Leiden u.a. 1998, vol. 1–8.

Banno, Junji: The Establishment of the Japanese Constitutional System, Routledge 1992.

Conrad, Sebastian: Warum gehen in Japan die Uhren anders? Anmerkungen zum Konzept des kulturellen Transfers, in: Rechtsgeschichte 8 (2006), S. 33–38. URL: http://dx.doi.org/10.12946/rg08/033-038 [2021-04-22]

Coulmas, Florian: Japanische Zeiten: Eine Ethnographie der Vergänglichkeit, München 2000.

Dehara, Masao: Dai nihon teikoku kenpō [Verfassung des Kaiserreichs Japan], in: Nihon kindai hōseishi kenkyūkai (Hg.), Nihon kindai hō 120 kō, Hōritsubunka-sha 1992, S. 86.

Ebihara, Akio: Konfliktlösung und Klagerecht: Rezeption der deutschen Zivilprozeßrechtslehre in Japan, in: Heinrich Scholler (Hg.): Die Einwirkung der Rezeption westlichen Rechts auf die sozialen Verhältnisse in der fernöstlichen Rechtskultur, Baden-Baden 1993, S. 49–61.

Eisenstadt, Shmuel Noah: Axial and Non-Axial Civilisations: The Japanes Experience in a Comparative Perspective: The Construction of Generalized Particularistic Trust, in: Hidehiro Sonoda u.a. (Hg.): Japan in a Comparative Perspective, Kyoto 1998, S. 1–18. URL: http://doi.org/10.15055/00003133 [2021-04-22]

Epp, Robert: The Challenge from Tradition: Attempts to Compile a Civil Code in Japan, 1866–1878, in: Monumenta Nipponica 22, 1/2 (1967), S. 15–48. URL: https://doi.org/10.2307/2383221[2021-04-22]

Foote, Daniel H. (Hg.), Law in Japan: A Turning Point, University of Washington Press 2007 (Asian law series 19). URL: https://www.jstor.org/stable/j.ctvcwnpnw [2021-04-22]

Fuess, Harald: Divorce in Japan: Family, Gender, and the State 1600–2000, Stanford 2004. URL: https://hdl.handle.net/2027/heb.04085 [2021-04-22]

Fuess, Harald: Rezension zu: Zöllner, Reinhard: Geschichte Japans: Von 1800 bis zur Gegenwart, Paderborn 2006, in: H-Soz-u-Kult, 17.10.2008. URL: http://www.hsozkult.de/publicationreview/id/reb-9222 [2021-04-22]

Goin-bunko kenkyūkai (Hg.): Meiji kokka keisei to Inoue Kowashi [Die Staatsbildung in Meiji-Japan und Inoue Kowashi], Bokutaku-sha 1992.

Haley, John O.: The Myth of the Reluctant Litigant, in: Journal of Japanese Studies 4 (1978), S. 359–390. URL: https://doi.org/10.2307/132030 [2021-04-22]

Hayashi, Makiko: Nihon ni okeru "Hō no keiju" ni kansuru riron teki kenkyū no kentō [Analyse der Theorien zur Rezeption in Japan], in: Takeshi Mizubayashi (Hg.): Higashiajia hō kenkyū no genjō to shōrai: Dentō teki bunka to kindaihō no keiju [Die Lage und Zukunft der Forschung zum ostasiatischen Recht: Traditionelle Kultur und Rezeption des modernen Rechts], Kokusaishoin 2009, S. 17–42.

Hayashi, Makiko: Nihon ni okeru hō senmonshoku no kakuritu [Die Etablierung von juristischen Professionen in Japan], in: Hidemitsu Suzuki u.a. (Hg.), Hō no ryūtsū [Verkehr des Rechts], Jigaku-sha 2009, S. 639–665.

Henderson, Dan Fenno: Conciliation and Japanese law: Tokugawa and modern, Tokyo 1965, vol. 1–2. URL: https://archive.org/details/conciliationjapa0001unse [2021-04-22]

Hoshino, Eiichi: Nihon minpō ni ataeta france minpō no eikyō [Der Einfluss des Code Civil auf das japanische BGB], in: Nichifutsu Hōgaku 3 (1965), S. 1–70.

Igarashi, Kiyoshi: Einführung in das japanische Recht, Darmstadt 1990.

Igeta, Ryōji: Reform of Law in the Meiji Restoration, in: Hans-Peter Marutschke (Hg.): Beiträge zur modernen japanischen Rechtsgeschichte, Berlin 2006 (Juristische Zeitgeschichte. Abt. 1, Allgemeine Reihe 21) S. 28–52.

Ishibe, Masasuke: Gerichtsverfassungsrecht: Ein historischer Überblick, in: Helmut Coing (Hg.): Die Japanisierung des westlichen Rechts: japanisch-deutsches Symposion in Tübingen vom 26. bis 28. Juli 1988, Tübingen 1990, S. 63–82.

Ishibe, Masasuke: Neuere deutsche Rechtsgeschichte in Japan, 1. Teil: Von 1880 bis 1980, in: ZNR (Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte) 27 (2005), S. 62–76.

Ishibe, Masasuke: Nobushige Hozumi und die japanische Rechtswissenschaft in der Meiji-Zeit, in: Hans-Peter Marutschke (Hg.): Beiträge zur modernen japanischen Rechtsgeschichte, Berlin 2006 (Juristische Zeitgeschichte. Abt. 1, Allgemeine Reihe 21), S. 83–103.

Ishibe, Masasuke: Die Verwestlichung des japanischen Rechtsdenkens in der frühen Meiji-Zeit: Nishi Amanes Staats- und Rechtsgedanke, in: Gerhard Köbler (Hg.): Wirkungen europäischer Rechtskultur: Festschrift für Karl Kroeschell zum 70. Geburtstag, München 1997, S. 419–439.

Ishii, Shirō: Recht und Verfassung in Japan während der Tokugawa-Zeit, in: Knut Schulz (Hg.): Beiträge zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte des Mittelalters: Festschrift für Herbert Helbig zum 65. Geburtstag, Köln u. a. 1976, S. 322–328.

Iwatani, Jūrō: Kyūkeihō no hensan ni okeru "kyū naru mono" to "shin naru mono" ["Alte" und "neue" Elemente in der Kodifikation des alten Strafgesetzbuches], in: Hōseishi Kenkyū [Legal History Review] 47 (1998), S. 155–162. URL: ttps://doi.org/10.5955/jalha.1997.155 [2021-04-22]

Jansen, Marius B. u.a. (Hg.): Japan in Transition: From Tokugawa to Meiji, Princeton 1988. URL: https://doi.org/10.1515/9781400854301 [2021-04-22]

Kasumi, Nobuhiko: Criminal Trials in the Early Meiji-Era – with Particular Reference to the Ukagai/Shirei System, in: Daniel Foote (Hg.): Law in Japan: A Turning Point, Seattle 2007 (Asian law series 19), S. 34–49. URL: https://www.jstor.org/stable/j.ctvcwnpnw.7 [2021-04-22]

Katsuta, Aritsune: Japan: A Grey Legal Culture, in: Esin Örücü u.a. (Hg.): Studies in Legal Systems: Mixed and Mixing, Den Haag u.a. 1996, S. 249–263.

Kawaguchi, Yoshihiko: Nihon kindai hōseishi [Japanische Rechtsgeschiche der Neuzeit], Shinsei-sha 1998.

Kawai, Takeshi: Probleme der Rezeption des deutschen Zivilrechts in Japan, in: Heinrich Scholler (Hg.): Die Einwirkung der Rezeption westlichen Rechts auf die sozialen Verhältnisse in der fernöstlichen Rechtskultur, Baden-Baden 1993, S. 63–69.

Kawashima, Takeyoshi: Dispute Resolution in Comtemporary Japan, in: Arthur Taylor von Mehren (Hg.): Law in Japan, Cambridge 1963, S. 41–72. URL: https://doi.org/10.4159/harvard.9780674593336.c7 [2021-04-22]

Kikuyama, Masaaki: Etō Shinpei no shihō kaikaku [Judicial reform under Shinpei Etō], in: Hōseishi Kenkyū [Legal History Review] 39 (1990), S. 91–120. URL: https://doi.org/10.5955/jalha.1989.91 [2021-04-22]

Kitagawa, Zentaro: Drei Entwicklungsphasen im japanischen Zivilrecht, in: Helmut Coing (Hg.): Die Japanisierung des westlichen Rechts: Japanisch-deutsches Symposion in Tübingen vom 26. bis 28. Juli 1988, Tübingen 1990, S.125–141.

Kitagawa, Zentaro: Rezeption und Fortbildung des europäischen Zivilrechts in Japan, Frankfurt am Main u.a. 1970 (Arbeiten zur Rechtsvergleichung 45).

Kokubun, Noriko: Die Bedeutung der deutschen für die japanische Staatslehre unter der Meiji-Verfassung, Frankfurt am Main 1993 (Europäische Hochschulschriften. Reihe II, Rechtswissenschaft, 1319).

Kokugakuin-daigaku nihon bunka kenkyūjo (Hg.): Inoue Kowashi to Goin-bunko [Kowashi Inoue und die Goin-Bibliothek], Kyūko-shoin 2006.

Kraus, Elisabeth: Die Familie Mosse: Deutsch-jüdisches Bürgertum im 19. und 20. Jahrhundert, München 1999. URL: https://hdl.handle.net/2027/mdp.39015050194821 [2021-04-22]

Krebs, Gerhard: Das moderne Japan 1868–1952: Von der Meiji-Restauration bis zum Friedensvertrag von San Francisco, München 2009. URL: https://doi.org/10.1524/9783486700893 [2021-04-22]

Kukita, Kazuko: Naisai to kuji-yado [Naisai (Schlichtung) und Kuji-yado], in: Naohiro Asao u.a. (Hg.): Saiban to kihan [Gerichte und Normen], Iwanami-shoten 1987 (Nihon no shakaishi [Sozialgeschichte Japans] 5).

Maki, Hidemasa u.a. (Hg.): Nihon hōsei shi [Japanische Rechtsgeschichte], Seirin-Shoin 1993.

Marutschke, Hans-Peter (Hg.): Beiträge zur modernen japanischen Rechtsgeschichte, Berlin 2006 (Juristische Zeitgeschichte. Abt. 1, Allgemeine Reihe 21).

Marutschke, Hans-Peter: Einführung in das japanische Recht, 2. Aufl., München 2009 (JuS-Schriftenreihe / Ausländisches Recht 136).

Matsukawa, Tadaki: Le Voyage de Monsieur Boissonade, in: Philippe Boucher: La Révolution de la Justice: Des Loi du Roi au Droit Moderne, Paris 1989, S. 253–266.

Matsumoto, Hiroyuki: Das Problem von Präjudizienwirkungen im japanischen Zivil- und Zivilprozeßrecht, in: Karl Kroeschell (Hg.): Recht und Verfahren: Symposion der rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg und der Städtischen Universität Osaka, Karlsruhe 1993 (Freiburger rechts- und staatswissenschaftliche Abhandlungen 56), S. 55–71.

Misaka, Yoshihiro: Gyōsei saiban [Verwaltungsgericht], in: Nihon kindai hōseishi kenkyūkai (Hg.): Nihon kindai hō 120 kō [120 Lektionen zum japanischen Recht in der Neuzeit], Hōritsubunka-sha 1992, S. 115f.

Misaka, Yoshihiro: Rezension zu: Mōri, Toshihiko: Etō Schinpei: Kyushinteki kaikakusha no higeki, Chūōkōron-sha, 1987, in: Hōseishi Kenkyū [Legal History Review] 38 (1988), S. 231–236. URL: https://doi.org/10.5955/jalha.1988.231 [2021-04-22]

Mizubayashi, Takeshi: Ajia no dentō teki hō bunka ni kansuru kenkyū no genjō to mondai ten [Die Lage und Problematik der Forschung über die traditionellen Rechtskulturen in Asien], in: Takeshi Mizubayashi (Hg.): Higashiajia hō kenkyū no genjō to shōrai: Dentō teki bunka to kindaihō no keiju [Die Lage und Zukunft der Forschung zum ostasiatischen Recht: Traditionelle Kultur und Rezeption des modernen Rechts], Kokusaishoin 2009, S. 121–153.

Mori, Ikkan: Itō Hirobumi (1841–1909), in: Nihon kindai hōseishi kenkyūkai (Hg.): Nihon kindai hō 120 kō [120 Lektionen zum japanischen Recht in der Neuzeit], Hōritsubunka-sha 1992, S. 100f.

Mori, Kenji: Ie (kazoku) to mura no hō chitsujo [Rechtsordnung von Ie (Haus), Familie und Dorf], in: Takeshi Mizubayashi u.a. (Hg.): Hō shakaishi [Sozialgeschichte des Rechts], Yamakawa Shuppan-sha 2001, S. 368–430. URL: https://hdl.handle.net/2027/uc1.31822029962255 [2021-04-26]

Mōri, Toshihiko: Etō Schinpei, in: Nihon kindai hōseishi kenkyūkai (Hg.): Nihon kindai hō 120 kō [120 Lektionen zum japanischen Recht in der Neuzeit], Hōritsubunka-sha 1992, S. 31.

Mōri, Toshihiko: Etō Schinpei: Kyūshinteki kaikakusha no higeki [Shinpei Etō: Tragödie eines radikalen Reformers], Chūōkōron-sha 1987.

Moriya, Kenichi: Neuere deutsche Rechtsgeschichte in Japan, 2. Teil: Von 1980 bis zur Gegenwart, in: ZNR 31 (2009) S. 95–131.

Murakami, Junichi: Einführung in die Grundlagen des Japanischen Rechts, Darmstadt 1974.

Murakami, Kazuhiro u.a. (Hg.): Shiryō de yomu nihon hōshi [Japanische Rechtsgeschichte durch Quellen verstehen], Hōritsubunka-sha 2009. URL: https://hdl.handle.net/2027/uiug.30112098117325 [2021-04-26]

Nishikawa, Yoichi: Europäisches Recht in Japan: Das Beispiel der Strafgesetzgebung in der frühen Meiji-Zeit, in: Jahrbuch für Europäische Geschichte 2 (2001), S. 109–129. URL: https://doi.org/10.1515/9783486832600-004 [2021-04-26]

Ōbinata, Sumio: Kindai nihon no keisatsu to chiiki shakai [Polizei und lokale Gesellschaft in Japan der Neuzeit], Chikuma-shobō 2000.

Ōbinata, Sumio: Nihon kindai kokka no seiritsu to keisatsu [Entstehung des modernen Staats und der Polizei in Japan], Azekura-shobō 1992.

Ōhira, Yūichi: Naisai to Saiban [Naisai und Gerichte], in: Satoru Fujita (Hg.): Kinseihō no saikentō [Neue Analyse zum frühneuzeitlichen Recht], Yamakawa-shuppan 2005, S. 5–32.

Ohishi, Makoto: Johann Freiherr Chlumecky und die Entstehung des japanischen Parlamentarismus, in: Wilhelm Brauneder u.a. (Hg.): Die österreichischen Einflüsse auf die Modernisierung des japanischen Rechts, Frankfurt am Main u.a. 2007, S. 11–18.

Ōkubo, Yasuo: Boissonade: Nihon kindai hō no chichi [Boissonade: Vater des modernen Recht Japans], Iwanami-shoten 1977.

Ōkubo, Yasuo / Takahashi, Yoshiaki: Boissonade minpōten no hensan [Histoire de la Rédaction du Code Boissonade (premier Code civil japonais)], Yūshōdō 1999.

Ono, Hiroshi: 1920nendai ni okeru gyōsei saiban seido kaikaku kōsō no igi [On the Meaning of Reformation Conception of Administrative Litigation System in the 1920's: A role of the court of administrative litigation in temporary council of legal system], in: Hōseishi Kenkyū [Legal History Review] 58 (2008), S. 47–82. URL: https://doi.org/10.5955/jalha.58.47 [2021-04-26]

Rahn, Guntram: Rechtsdenken und Rechtsauffassung in Japan: Dargestellt an der Entwicklung der modernen japanischen Zivilrechtsmethodik, München 1990.

Ramseyer, J. Mark / Nakazato, Minoru: The Rational Litigant: Settlement Amounts and Verdict Rates in Japan, in: Journal of Legal Studies 18, 2 (1989), S. 263–290. URL: https://www.jstor.org/stable/3085622 / URL: https://doi.org/10.1086/468148 [2021-04-26]

Rauscher, Anton: Die soziale Rechtsidee und die Überwindung des wirtschaftsliberalen Denkens: Hermann Roesler und sein Beitrag zum Verständnis von Wirtschaft und Gesellschaft, München u.a. 1969. URL: https://hdl.handle.net/2027/mdp.39015081275748 [2021-04-26]

Sakai, Yūkichi: Inoue Kowashi to meiji kokka [Inoue Kowashi und Meiji-Japan], Tokyo 1983. URL: https://hdl.handle.net/2027/mdp.39015060436493 [2021-04-26]

Schenck, Paul-Christian: Deutscher Anteil an der Gestaltung des modernen japanischen Rechts- und Verfassungswesens: Deutsche Rechtsberater im Japan der Meiji-Zeit, Stuttgart 1997. URL: https://hdl.handle.net/2027/mdp.39015040753751 [2021-04-26]

Schuck, Gerhard: Rechtstransfer als Erfolgsgeschichte? Zur Zivilrechtskodifikation in Japan in der Meiji-Zeit, in: Jahrbuch für Europäische Geschichte 2 (2001), S. 131–146. URL: https://doi.org/10.1515/9783486832600-005 [2021-04-26]

Siemes, Johannes: Die Gründung des modernen japanischen Staates und das deutsche Staatsrecht: Der Beitrag Hermann Roeslers, Berlin 1975.

Siemes, Johannes: Hermann Roesler and the making of the Meiji state: An Examination of his Background and his Influence on the Founders of Modern Japan & the Complete Text of the Meiji Constitution accompanied, Tokyo u.a. 1968.

Siemes, Johannes: Hermann Roesler and the making of the Meiji state: With his Commentaries on the Meiji Constitution, Tokyo 1966 (Monumenta Nipponica monographs, 24). URL: https://hdl.handle.net/2027/mdp.39015004884626 [2021-04-26]

Shiratori, Yūji: Boissonade to france keiji hō no keiju [Boissonade und die Rezeption des französischen Strafrechts], in: Hōritsu Jihō 71, 4 (1999), S. 96–102.

Suzuki, Hidemitsu u.a. (Hg.): Hō no ryūtsū [Verkehr des Rechts], Jigaku-sha 2009.

Suzuki, Yasuzō: Hermann Roesler und die japanische Verfassung, in: Monumenta Nipponica 4 (1941), S. 53–87. URL: https://doi.org/10.2307/2382514 [2021-04-26]

Takahashi, Satoshi: Edo no soshō: Mishuku-mura ikken tenmatsu [Prozesse in Edo: Der Fall vom Mishuku-mura], Iwanami-shoten 1996.

Takeshita, Morio: Verfassung und Zivilprozeß: Aus dem Blickwinkel der geschichtlichen Entwicklung in Japan, in: Helmut Coing (Hg.): Die Japanisierung des westlichen Rechts: japanisch-deutsches Symposion in Tübingen vom 26. bis 28. Juli 1988, Tübingen 1990, S. 345–367.

Takii, Kazuhiro (Hg.): Lorenz von Steins Arbeiten für Japan: Österreichisch-japanische Rechtsbeziehungen II, Frankfurt am Main u.a. 1998.

Takii, Kazuhiro: Lorenz von Stein und Japans Konstitutionalisierung, in: Wilhelm Brauneder u.a. (Hg.): Die österreichischen Einflüsse auf die Modernisierung des japanischen Rechts, Frankfurt am Main u.a. 2007, S. 19–29.

Takii, Kazuhiro: The Meiji Constitution: The Japanese Experience of the West and the Shaping of the Modern State, übersetzt von David Noble, Tokyo 2007.

Tobita, Kiyotaka: Meiji kokka taisei ni okeru gyōsei soshō seido no seiritsu ni kansuru taikeiteki kōsatsu [A Legal Historical Study of the Administrative Litigation System and its Transition in Meiji National Polity], in: Hōseishi Kenkyū [Legal History Review] 57 (2007), S. 123–160. URL: https://doi.org/10.5955/jalha.2007.123 [2021-04-26]

Toshitani, Nobuyoshi: Nihon shihonshugi to hōgaku elito: Meiji-ki no hōgaku kyōiku to kanryō yōsei [Kapitalismus und juristische Eliten in Japan: Juristische Ausbildung und Bürokratenausbildung in der Meiji-Zeit], in: Shisō 493 (1965), S. 886–896, 496 (1965), S. 1376–1391. URL: https://dl.ndl.go.jp/info:ndljp/pid/3199191 [2021-04-26]

Ueda, Rieko: Franz Klein und die Reform des japanischen Zivilprozesses in der Taishô-Zeit (1912–1926), in: Wilhelm Brauneder u.a. (Hg.): Die österreichischen Einflüsse auf die Modernisierung des japanischen Rechts, Frankfurt am Main u.a. 2007, S. 73–86.

Ueda, Rieko: Die Gesetzgebungen auf dem Gebiet des Zivilprozesses in den "sozialen Perioden": Am Beispiel der österreichischen Zivilprozeßordnung von 1895 und der Reform des japanischen Zivilgerichtsverfahrens von 1926, Wien 1999.

Uno, Fumie: Nihon kindai kazoku hōshi wo chūshin to shita "hō no keiju to sōzō" ni kansuru kenkyūshi [Forschungsgeschichte der "Rezeption und Schöpfung des Rechts" mit besonderer Berücksichtigung der Geschichte des japanischen Familienrechts in der Neuzeit], in: Takeshi Mizubayashi (Hg.): Higashiajia hō kenkyū no genjō to shōrai: Dentō teki bunka to kindaihō no keiju [Die Lage und Zukunft der Forschung zum ostasiatischen Recht: Traditionelle Kultur und Rezeption des modernen Rechts], Kokusaishoin 2009, S. 43–60.

Wani, Akira: Art. "Boissonade de Fontarabie, Gustave Emile", in: Michael Stolleis (Hg.): Juristen: Ein biographisches Lexikon, München 1995, S. 95f.

Wani, Akira: Art. "Hozumi, Nobushige", in: Michael Stolleis (Hg.): Juristen: Ein biographisches Lexikon, München 1995, S. 304f.

Wani, Akira: Art. "Inoue, Kowashi", in: Michael Stolleis (Hg.): Juristen: Ein biographisches Lexikon, München 1995, S. 324f.

Wani, Akira: Art. "Mitsukuri, Rinshō", in: Michael Stolleis (Hg.): Juristen: Ein biographisches Lexikon, München 1995, S. 440.

Wani, Akira: Art. "Ume, Kenjiro", in: Michael Stolleis (Hg.): Juristen: Ein biographisches Lexikon, München 1995, S. 692f.

Wieacker, Franz: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung, 2. Aufl., Göttingen 1967.

Wollschläger, Christian: Historical Trends of Civil Litigation in Japan, Arizona, Sweden, and Germany: Japanese Legal Culture in the Light of Judicial Statistics, in: Harald Baum (Hg.): Japan: Economic Success and Legal System, Berlin u.a. 1997. URL: https://doi.org/10.1515/9783110908886.89 [2021-04-22]

Wollschläger, Christian: Die historische Entwicklung der Zivilprozeßhäufigkeit in Japan und Europa seit dem 19. Jahrhundert: Kawashimas These im internationalen Vergleich, in: Hikaku Hō Zasshi [Review of Comparative Law], 27/2 (1993), S. 1–33. URL: https://dl.ndl.go.jp/info:ndljp/pid/2795848 [2021-04-22]

Yamamuro, Shinichi: Hōsei kanryō no jidai, Bokutaku-sha 1984.

Yamauchi, Susumu: Meiji kokka ni okeru "bunmei" to kokusai hō ["Civilization" and international law in Japan during the Meiji era], in: Hitotsubashi ronsō [The Hitotsubashi Review] 115 (1996), S. 19–40.

Yanabu, Akira: Modernisierung der Sprache: Eine kulturhistorische Studie über westliche Begriffe im japanischen Wortschatz, übersetzt und kommentiert von Florian Coulmas, München 1991.

Yashiki, Jiro: europe no kyōtsū hō (ius commune) keiken to higashiajia [Europas Erfahrung mit dem gemeinen Recht (ius commune) und Ostasien], in: Takeshi Mizubayashi (Hg.): Higashiajia hō kenkyū no genjō to shōrai: Dentō teki bunka to kindaihō no keiju [Die Lage und Zukunft der Forschung zum ostasiatischen Recht: Traditionelle Kultur und Rezeption des modernen Rechts], Kokusaishoin 2009, S. 211–237.

Yoshida, Yutaka: Die Rezeption des japanischen BGB und der sogenannte "Kodifikationsstreit", in: Recht in Japan 6 (1986), S. 7–32.

Zöllner, Reinhard: Geschichte Japans: Von 1800 bis zur Gegenwart, 2. Aufl., Paderborn u.a. 2009 (UTB 2683). URL: https://elibrary.utb.de/doi/book/10.36198/9783838539348 [2021-04-22]

Anmerkungen

  1. ^ Von dieser Selbstisolation war nur der streng regulierte Handel mit China und den Niederlanden ausgenommen sowie der begrenzte Handel der drei Fürstentümer mit ihrem jeweiligen Nachbarland, d.h. Tsushima mit Korea, Matsumae mit den Ainu (im heutigen Hokkaido) und Satsuma mit Ryūkyū (dem heutigen Okinawa). Vgl. Zöllner, Geschichte 2009, S. 25.
  2. ^ So brachte die Meiji-Zeit (1868–1911) die Restauration des für fast 700 Jahre entmachteten Tennō, des japanischen Kaisers.
  3. ^ Das Pandektensystem ist eine von der deutschen Pandektenwissenschaft im 19. Jahrhundert entwickelte Einteilung des privatrechtlichen Rechtsstoffes nach abstrakten Grundsätzen. Erst durch ihre systematische Darstellung wurden die Justinianischen "Pandekten", die volumenreiche Sammlung von Juristenschriften aus der Antike, mit abstrakten Rechtsbegriffen und Rechtsätzen systematisch rekonstruiert. Das deutsche BGB ist der repräsentative Vertreter des Pandektensystems.
  4. ^ Zöllner, Geschichte 2009, S. 143.
  5. ^ Yamauchi, Meiji 1996, S. 19.
  6. ^ Zu der Iwakura-Mission siehe Schenck, Anteil 1997, S. 68f., Zitat S. 69; Zöllner, Geschichte 2009, S. 204. Vgl. auch Healey, Embassy 2002; eine gekürzte Fassung bei Tsuzuki, Japan 2009.
  7. ^ Zöllner, Geschichte 2009, S. 76–79, 104–106. Zum Rechtssystem der Edo-Zeit vgl. Ishii, Recht 1976, S. 322–338. Zum Kulturtransfer dieser Zeit vgl. Conrad, Uhren 2006. Vgl. auch Coulmas, Zeiten 2000.
  8. ^ Yoshida, Rezeption 1986, S. 7–32.
  9. ^ Antoni, Shintō 1998, S. 180–201; Zöllner, Geschichte 2009, S. 198–200.
  10. ^ Im Einzelnen festzustellen ist ein nichtdeutscher, d.h. hauptsächlich französischer, aber auch englischer, österreichischer und japanischer Einfluss in den Gesetzbüchern. Hierzu gibt es seit den 1970er Jahren zahlreiche Untersuchungen. Bahnbrechend war Hoshino, Minpōten 1965. Dass das japanische BGB das Pandektensystem vom deutschen BGB rezipierte und damit seine Grundstruktur und juristische Begrifflichkeit aus Deutschland übernahm und dass Rechtswissenschaftler in Japan bis zur Nachkriegszeit hauptsächlich von der deutschen Rechtswissenschaft geprägt waren, bleibt aber unbestritten. Zu den weiteren Entwicklungen einzelner Rechtsfächer kann hier aus räumlichen Gründen nur auf einige neuere, in europäischen Sprachen erschienene Schriften verwiesen werden. Zur Verfassung etwa Kokubun, Bedeutung 1993; Andō, Entstehung 2000; Takii, Constitution 2007; zum Zivilrecht Kitagawa, Rezeption 1970; Kitagawa, Entwicklungsphasen 1990; zur Zivilprozessordnung Takeshita, Zivilprozeß 1990; Ebihara, Konfliktlösung 1993; Matsumoto, Problem 1993; Ueda, Klein 2007.
  11. ^ Yukichi Fukuzawa (1835–1901), der repräsentative Aufklärer der Meiji-Zeit, wurde in die USA geschickt, Mamichi Tsuda (1829–1903) und Amane Nishi (1829–1897), spätere hohe Beamte und Politiker, in die Niederlanden. Zur kurzen Beteiligung Tsudas am Redaktionskomitee des Strafrechts von 1871 (Shinritsu-Kōryō) vgl. Nishikawa, Recht 2001, S. 118. Zu Nishi vgl. Ishibe, Verwestlichung 1997.
  12. ^ Unter ihnen war Rinshō Mitsukuri (1846–1897), der als offiziell beauftragter Übersetzer der napoleonischen Gesetzbücher bekannt ist. Vgl. Wani, Mitsukuri 1995.
  13. ^ Vgl. zur Rezeptionsgeschichte des chinesischen Ritsuryō, der Kodizes des Strafrechts (Ritsu) und Staats- und Verwaltungsrechts (Ryō) in der Antike: Nishikawa, Recht 2001, S. 109f.
  14. ^ Kawaguchi, Nihon 1998, S. 54. Vgl. Iwatani, Kyūkeihō 1998; Nishikawa, Recht 2001; Kasumi, Trials 2007.
  15. ^ Vgl. Maki, Nihon 1993, S. 275–284.
  16. ^ Kentarō Kaneko (1853–1942) ging 1871 in die USA und Kowashi Inoue als Mitglied einer Inspektionsreise des Justizministeriums von 1872 nach Frankreich. Inoue hörte Privatvorlesungen des Professeurs agrégé in Paris, Gustave Émile Boissonade, der später als Rechtsberater des japanischen Justizministeriums rekrutiert wurde. Anschließend ging er auch nach Berlin. Vgl. Ōkubo, Boissonade 1977, S. 32–40. Zu dieser Reise vgl. Ōbinata, Nihon 1992, S. 62.
  17. ^ Die zwischen 1868 und 1889 engagierten ausländischen Berater zählten 2.299 Personen, von denen fast die Hälfte aus Großbritannien kamen (daneben 374 aus den USA, 259 aus Frankreich, 253 aus China und 175 aus Deutschland). Je nach Fachgebiet dominierten dabei andere Nationalitäten. Bereiche wie Bahntechnik und Währungssystem z.B. wurden hauptsächlich von englischen Beratern besetzt, Landwirtschaft von amerikanischen, Militär und Polizei von französischen (später preußisch/deutschen), Medizin von deutschen und österreichischen usw. Unesco, Oyatoi 1975; Schenck, Anteil 1997, S. 66–79.
  18. ^ Beides sind die heutigen Namen. Ursprünglich hießen sie Tokyo Hōgakusha (später Wafutsu Hōritsu Gakko: japanisch-französische Rechtsschule) und Meiji Hōritsu Gakko (Meiji Rechtsschule).
  19. ^ Zöllner, Geschichte 2009, S. 235f.
  20. ^ Vgl. Takii, Arbeiten 1998; Takii, Stein 2007.
  21. ^ Mori, Itō 1992, S. 100. Vgl. auch Dehara, Dai nihon 1992, S. 86.
  22. ^ Dehara, Dai nihon 1992. Vgl. auch Banno, Establishment 1992.
  23. ^ Die ursprünglichen Namen sind jeweils Senshū Gakko (Senshū Schule) und Igirisu Hōritsu Gakko (Englische Rechtsschule).
  24. ^ Amano, Daigaku 2009, S. 71–78, 148–156.
  25. ^ So z.B. Schuck, Rechtstransfer 2001, S. 134 mit Hinweis auf Jansen, Transition 1988, S. 14. Kawaguchi, Nihon 1998, S. 26f. betont dagegen die wichtige Position der dem Tennō nahestehenden Adligen in der Anfangsphase der Meiji-Zeit.
  26. ^ Chōshū ist das heutige Yamaguchi und Satsuma ist das heutige Kagoshima.
  27. ^ Vgl. z.B. Epp, Challenge 1967, S. 23–36. Umso erfreulicher ist die Herausgabe der Dokumente über Etō von Shima, Etō 2003–2008.
  28. ^ Saga ist heute noch eine Präfektur im nördlichen Kyūshū.
  29. ^ Etō wurde bald darauf als Teilnehmer eines Aufstands verhaftet und hingerichtet. Kurz davor hatte er noch die Petition für die Einrichtung eines Parlaments des Oppositionsführers Taisuke Itagaki (1837–1919) unterzeichnet. Vgl. etwa Zöllner, Geschichte 2009, S. 214, 218, 228.
  30. ^ Vgl. Tobita, Meiji 2007, S. 126–129. Schon der erste Verwaltungsprozessfall hinterließ einen starken Eindruck von der gerichtlichen Kontrolle, als ein hoher Beamter der Präfektur Kyoto, der als Beklagter zur Verhandlung nicht erschien und mehrmals die Vorladung vor Gericht ignorierte, wegen Ungehorsamkeit gegenüber dem Gericht verhaftet wurde. Zu nachhaltigen Wirkungen der Einführung des Verwaltungsprozesses vgl. Misaka, Gyōsei 1992, S. 115.
  31. ^ Epp, Challenge 1967, S. 27f.; Schuck, Rechtstransfer 2001, S. 138. Vgl. auch Nishikawa, Recht 2001, S. 113. Charakteristisch ist auch die Bemerkung Etōs gegenüber dem Beamten Mitsukuri, der sich bei der Übersetzungsarbeit am Code Civil über den Mangel einer passenden japanischen Terminologie beschwerte: "Don't bother about mistranslations, just translate it quickly!" Epp, Challenge 1967, S. 25.
  32. ^ Zum Übersetzungsproblem in der Meiji-Zeit vgl. Yanabu, Modernisierung 1991.
  33. ^ Zum Hauskonzept im japanischen BGB im Vergleich zum alteuropäischen "ganzen Haus" siehe Murakami, Einführung 1974, S. 55–58.
  34. ^ Etō argumentierte gegen die Testierfreiheit aus volkswirtschaftlicher Perspektive: "If we divide estates in the way we have divided the feudal domains, household goods will be broken into small portions and that will make it difficult to achieve national prosperity and power." Zit. nach Epp, Challenge 1967, S. 29.
  35. ^ Mōri, Etō 1992, S. 31. Zur Justizreform bzw. -bildung vgl. Kikuyama, Etō 1990; Kawaguchi, Nihon 1998, S. 36, 84; Tobita, Meiji 2007, S. 123–142.
  36. ^ So weist z.B. Ōkubo, Boissonade 1977, S. 46 auf Etōs starken Nationalismus hin. Vgl. auch Misaka, Rezension 1988, S. 234–236; Kawaguchi, Nihon 1998, S. 36, 84. Nishikawa, Recht 2001, S. 113 spricht beim Zitat einer Rede von Etō von der "Kombination von einem ziemlich genauen Verständnis der rechtlichen Bauprinzipien der europäischen Staaten und einer höchst pragmatischen Haltung gegenüber der Reform des Rechts".
  37. ^ Die Einführung des Verwaltungsprozesses verursachte z.B. einen Machtkampf zwischen der Chōshū-Fraktion und dem Justizministerium von Etō, weil der Beklagte des ersten Verwaltungsprozessfalls (vgl. Anm. 30) aus Chōshū stammte und nach seiner Verhaftung sofort die Unterstützung von Takayoshi Kido (1833–1877) und Itō, beide Spitzenfunktionäre der Regierung, bekam. Vgl. Tobita, Meiji 2007, S. 126–129.
  38. ^ Epp, Challenge 1967, S. 29–31.
  39. ^ Siehe Sakai, Inoue 1983; Yamamuro, Hōsei 1984 und Ishibe, Verwestlichung 1997.
  40. ^ Vgl. Ishibe, Hozumi 2006, S. 83–103. Vgl. auch die Kurzbiographie auf Deutsch von Wani, Hozumi 1995 sowie Wani, Ume 1995.
  41. ^ Vor allem Kowashi Inoue (1843–1895), der die meisten wichtigen öffentlich-rechtlichen Gesetzesentwürfe mitschrieb und für den Kurswechsel vom französischen zum deutschen Recht eine initiative Rolle spielte, ist mit ca. 60 wissenschaftlichen Schriften (auf Japanisch) über ihn in den letzten Dekaden des 20. Jahrhunderts wohl der am besten erforschte Beamte in der Meiji-Zeit. Das auf seiner Privatbibliothek und seinem Nachlass basierende Archiv (Goin-Bunko) ist jetzt eines der wichtigsten Quellen für die Kodifikation in der Meiji-Zeit. Vgl. Wani, Inoue 1995.
  42. ^ Vgl. zu deutschen Rechtsberatern vor allem Schenck, Anteil 1997. Vgl. auch Schuck, Rechtstransfer 2001, S. 142 mit weiteren Literaturangaben.
  43. ^ Siehe Ōkubo, Boissonade 1977; Matsukawa, Voyage 1989; Antonetti, Boissonade 1991, und Ōkubo, Boissonade 1999. Kurze Biographie von Wani, Boissonade 1995.
  44. ^ Schon bei Suzuki, Roesler 1941; Siemes, Roesler 1966; Siemes, Roesler 1968; Rauscher, Rechtsidee 1969; Siemes, Gründung 1975. Zu Dokumenten siehe Losano, Berichte 1984; Bartels-Ishikawa, Roesler 2007.
  45. ^ Vgl. Kraus, Familie 1999, und Andō, Beitrag 2000. Vgl. auch Mosse, Briefe 1995.
  46. ^ Zum Beispiel wurden Boissonades Vorschläge zur Abschaffung der Todesstrafe für Staatsgefangene und die Einführung des Jury-Systems in das Strafverfahren durch die Gegenbewegung von Kowashi Inoue gestrichen. Vgl. Ōkubo, Boissonade 1977, S. 117–122. Zu Boissonades Position als Naturrechtler und Befürworter der allgemeinen Abschaffung der Todesstrafe vgl. auch Shiratori, Boissonade 1999.
  47. ^ Hayashi, Keiju 2009, S. 29 mit Angabe zu einer Pionierarbeit von Toshitani, Shihon 1965. Siehe auch Murakami, Shiryō 2009, S. 67 und neue Untersuchungen von Hayashi, Nihon 2009; Ono, Kaikaku 2008.
  48. ^ Kuji bedeutet Prozess, Yado Unterkunft bzw. Gasthof. In der Edo-Zeit gab es in Edo und Ōsaka etliche Kuji-Yados, die den aus Provinzen zum Prozessführen kommenden Parteien eine Unterkunft anboten, zugleich aber auch als eine Art von Kanzlei fungierten. Vgl. vor allem Kukita, Naisai 1987; Takahashi, Edo 1996. Angesichts der insbesondere durch die Untersuchungen über die Kuji-Yado in der Forschung immer mehr betonten Prozesshäufigkeit in der Edo-Zeit ist nun das bisherige Bild des Rechtslebens im frühneuzeitlichen Japan in Frage gestellt. Vgl. den Überblick von Ōhira, Naisai 2005.
  49. ^ Noch kürzlich Eisenstadt, Civilisations 1998, S. 1. Vgl. Schuck, Rechtstransfer 2001, S. 132f.
  50. ^ Vgl. etwa Fuess, Rezension 2008.
  51. ^ Schenck, Anteil 1997, S. 80.
  52. ^ Schuck, Rechtstransfer 2001, S. 133 mit weiteren Literaturangaben, S. 144–146.
  53. ^ Siehe Art. 13–26. Außerdem wurden Artikel über die gemeinsame Ausübung der gesetzgebenden Gewalt durch den König und das Parlament (Art. 62) und über Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzial-Verbände (Art. 105) nicht in die Meiji-Verfassung aufgenommen. Stattdessen sollte der japanische Kaiser die gesetzgebende Gewalt "unter der Zustimmung" des Parlaments ausüben (Art. 5 der Meiji-Verfassung) und die zentralistisch organisierte Verwaltung wurde abgesondert in einem Präfekturgesetz (1890) vorgeschrieben.
  54. ^ Antoni, Shintō 1998, S. 214f.
  55. ^ Uno, Kazoku 2009, S. 51f.; Mori, Ie 2001, S. 398–403. Zu unterschiedlichen erbrechtlichen Lagen unter Bauern und Bürgern in der Edo-Zeit vgl. etwa Maki, Nihon 1993, S. 222–224.
  56. ^ Vgl. Rahn, Rechtsdenken 1990, S. 337–368, 389–391; Uno, Kazoku 2009, S. 50. Zur großen Rolle des Vergleichs vgl. Kawai, Probleme 1993, S. 63f.
  57. ^ Hayashi, Keiju 2009, S. 31.
  58. ^ Vgl. Kawashima, Dispute 1963; Haley, Myth 1978; Ramseyer, Litigant 1989; Wollschläger, Entwicklung 1993; Wollschläger, Trends 1997. Zu Kawashima vgl. noch Ishibe, Rechtsgeschichte 2005; Moriya, Rechtsgeschichte 2009.
  59. ^ Siehe Wieacker, Privatrechtsgeschichte 1967. Zu davon abweichenden Auffassungen in der Nachkriegszeit in Europa vgl. Yashiki, Hō 2009, S. 219–226.
  60. ^ Dieser Beitrag widmete sich der Anfangsphase der Rezeption des europäischen Rechts in Japan. Zu den späteren Entwicklung siehe etwa den Überblick von Murakami, Einführung 1974; Igarashi, Einfürhung 1990; Marutschke, Einführung 2009.