Skandinavischer Rechtskreis@Skandinavischer Rechtskreis@(BE)@freigabe
Originalbeitrag
Einleitung
In den skandinavischen Ländern – Dänemark, Norwegen, Schweden, Island und Finnland – wich die Entwicklung des Rechts vor allem seit der Frühen Neuzeit von jener im übrigen Europa ab und führte zur Ausbildung eines eigenen Rechtskreises, zum Skandinavischen (auch: Nordischen) Recht.1 Diese Bezeichnung steht nicht für eine einheitliche Rechtsordnung, sondern für die Rechtsfamilie der skandinavischen Länder mit ihren jeweiligen Rechten, die allerdings im Grundsätzlichen identisch und in ihren konkreten Ausformungen sehr ähnlich sind. Dazu trug bei, dass sich die Grenzen zwischen Dänemark, Norwegen und Schweden oft verschoben. Einige schwedische Provinzen hatten zuerst zu Norwegen beziehungsweise – wie Südschweden (Schonen) – zu Dänemark gehört. Finnland bildete von 1248 bis 1809 einen Teil Schwedens, war dann ein autonomer Teil Russlands, bis es 1917 schließlich unabhängig wurde. Island unterstand bis 1380 Norwegen und danach Dänemark. Außerdem waren diese Länder durch wechselnde Personalunionen miteinander verbunden: Dänemark und Norwegen mit Island von 1380 bis 1814, Norwegen und Schweden von 1814 bis 1905, zwischen 1397 und 1523 waren sogar alle skandinavischen Staaten durch die Kalmarer Union verbunden gewesen.
Rechtsordnung und Rechtswissenschaft
Das Recht des mittelalterlichen Skandinaviens bestimmten Gewohnheitsrechte einzelner Landschaften (Provinzen) germanischen Ursprungs und die Rechte der Städte. Dies entspricht der auch in anderen Teilen Europas (z.B. Deutschland, Nordfrankreich und England) anzutreffenden Zweiteilung in Landrecht und Stadtrecht.2 Auf "Rechtsversammlungen" (Thing), die mit Rechtsfindungskompetenz ausgestattet waren (im Einzelfall durch Urteile, aber auch durch allgemeine Feststellungen des Gewohnheitsrechts), wurde das Gewohnheitsrecht in regionalen Rechtsbüchern von sogenannten "Rechtsprechern" aufgezeichnet.3 Dieser Prozess setzte schon früh ein: z. B. in Norwegen auf Vorschlag des Königs um 1050 für West-Norwegen (Gulatingsgesetz) und für Trondheim (Frostatingsgesetz). Auf ähnliche Weise entstanden um 1210 das Skånske Lov (Rechtsbuch der Provinz Schonen) sowie u. a. die Rechte von Västergötland (um 1220/1225) und von Östergötland (um 1300). Manche dieser Rechtsbücher wurden in den folgenden Zeiten ergänzt und aktualisiert, wie z.B. das Gesetzbuch von Schonen noch um 1500. In der weiteren Entwicklung wurde durch Gesetzgebungsakte in den einzelnen skandinavischen Königreichen meist eines der landschaftlichen Rechte als einheitliches Recht durchgesetzt. So legte 1274 der norwegische König Magnus VI. Håkonsson (1238–1280) (genannt Lagaboter, "Rechtsverbesserer") das noch von vier regionalen Things beschlossenen Landgesetz, das im Wesentlichen auf das erwähnte Gulatingsgesetz zurückging, als einheitliches Recht fest. In Dänemark wurde das Jydske Lov (Recht Jütlands) 1241 zum allgemein geltenden Gesetz gemacht. Für Schweden (mit Finnland) erging 1347 das Allgemeine Landrechtsgesetz sowie speziell für die Städte das Allgemeine Stadtrechtsgesetz des Königs Magnus Erikson (1316–1374). Insgesamt, so stellt die rechtshistorische Forschung zu den skandinavischen Rechtsquellen des Mittelalters fest, habe sich hier der "germanische Rechtscharakter" reiner als z. B. in zeitgenössischen deutschen Quellen erhalten.4
In der Frühen Neuzeit kam es, ähnlich wie in den deutschen Territorien, auch in den skandinavischen Ländern zu einer Welle an Gesetzgebungsakten, deren Ziel es war, ebenso wie in den deutschen Landesordnungen möglichst das gesamte Landesrecht zu regeln. In weiterer Parallele zur deutschen Situation erließen jene skandinavischen Monarchien, die mehrere Länder umfassten, für diese ein einheitliches Recht. So wurde in den miteinander durch Personalunion verbundenen Ländern Dänemark und Norwegen 1685 das Danske Lov beziehungsweise 1687 das Norske Lov mit nahezu identischem Inhalt verkündet. In Schweden brachte 1734 das Schwedische Reichsrecht (Sveriges Rikes Lag)5 die Rechtseinheit. Diese Gesetze enthielten wie die deutschen Landesordnungen und das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR) von 1794 sowohl Privatrecht als auch Öffentliches Recht. Beispielsweise gliederten sich das Danske beziehungsweise Norske Lov in folgende sechs Teile ("Bücher"): Gerichts- und Verfahrensrecht, Kirchenrecht, Stände- und Familienrecht, Seerecht, Vermögens- und Erbrecht sowie Strafrecht. Diese neuzeitlichen Gesetzbücher griffen stark auf ihre mittelalterlichen Vorgänger zurück und bewahrten damit das heimische Recht in höherem Maße als parallele Gesetzeswerke anderswo in Europa.
Das kanonische Recht spielte ähnlich wie in Deutschland als Rechtskreis der geistlichen Gerichte eine Rolle. Es bestimmte vor allem das Eherecht und nahm Einfluss auf das Erbrecht, indem es die Zulässigkeit letztwilliger Verfügungen regelte. Im 16. Jahrhundert kam es allerdings durch die Reformation zu einem Bedeutungsverlust des kanonischen Rechts in allen skandinavischen Ländern, so wie dies auch in den evangelischen Territorien Deutschlands der Fall war.
Deutlich unterscheidet sich die skandinavische von der kontinentaleuropäischen Entwicklung durch den vergleichsweise späten und geringen Einfluss des Römischen bzw. Gemeinen Rechts.6 An den Universitäten wurde Römisches Recht nur in Grundzügen gelehrt, beispielsweise in Uppsala ab 1477 und in Kopenhagen ab 1479 (z. B. nach dem Lehrbuch von Justinian I. (482–565), den Institutionen). Dies entsprach in etwa der Lehrpraxis in deutschen Stifts- und Klosterschulen, in Skandinavien fand aber auch das heimische Recht Beachtung im Unterricht. Es wurde insofern gepflegt, als beispielsweise das Jydske Lov von 1241 um 1470 glossiert und damit weiterhin anwendbar gemacht wurde. Auch im 16. Jahrhundert war in Skandinavien der Einfluss des heimischen Rechts größer als der des Römischen bzw. Gemeinen Rechts, das nie als geltend angesehen wurde. Dies war ein Gegensatz zur Situation in Mitteleuropa, wo das Römische Recht in großem Umfang rezipiert wurde. Außerdem waren die skandinavischen Länder (wie beispielsweise auch Frankreich) nicht Teil des Römisch-Deutschen Reiches, somit konnte hier das Römisch-Gemeine Recht keinen Geltungsgrund für das Kaiserrecht abgeben. Schließlich war es den skandinavischen Monarchen als Gesetzgebern ein Anliegen, eigenes Recht zu erzeugen und nicht fremdes zu übernehmen (ähnlich wie manchen deutschen Herrschern der Frühen Neuzeit). Erst ab etwa 1650 kam es durch die neuen schwedischen Obersten Gerichte, an denen nun an Universitäten ausgebildete Juristen tätig waren, zu einer punktuellen Ergänzung der lückenhaften Gesetzbücher anhand des Gemeinen Rechts; Vorbild war das Ius Romano-Germanicum, da die Juristen meistens an deutschen Universitäten ausgebildet worden waren. Zur vorrangigen Verbindung mit Deutschland trug außerdem die gemeinsame protestantische Religion bei, ferner der Umstand, dass die Könige von Dänemark und von Schweden auch Reichsfürsten waren, z.B. Ersterer als Herzog von Holstein, Letzterer als Herzog von Pommern. Unter anderem führte dies dazu, dass Juristenlaufbahnen die skandinavischen mit den deutschen Ländern verbanden: So war der spätere Grazer Regimentsrat Nikolaus Beckmann (1634–1689) []zuvor in Lund Professor gewesen, der Niederländer Hugo Grotius (1583–1645) []und der Sachse Samuel von Pufendorf (1632–1694) []waren in Stockholm tätig. Durch diese Mittler kam es zu bleibenden Kontakten mit Kontinentaleuropa, was im 19. Jahrhundert zu einem starken Einfluss der deutschen Rechtswissenschaft führte, insbesondere die Pandektistik wurde prägend für Systematisierung und Begrifflichkeit. In diesem Umfeld begann mit dem Dänen Anders Sandøe Ørsted (1778–1860) []eine eigenständige skandinavische Rechtswissenschaft.
Prägend wirkte sich auch das Fehlen von Kodifikationen aus, wie sie um 1800 in Kontinentaleuropa entstanden. In Schweden lag zwar 1826 ein gedruckter Entwurf für ein Bürgerliches Gesetzbuch vor, die Gesetzgebung begnügte sich jedoch mit Einzelgesetzen, so dass es nicht zu einem Modernisierungsschub kam. Dies führte zu einer besonderen Bedeutung der Rechtsprechung, da sie anstelle einer entsprechenden Gesetzgebung die Erneuerungsrolle übernahm. Da die Gesetzbücher von 1685/1687 in Dänemark-Norwegen bzw. von 1734 in Schweden bald veraltet waren und – bis heute – keine neuen Gesetzbücher erlassen wurden, erfolgte die Rechtsfortbildung hauptsächlich durch die Gerichte. Sie knüpften zwar an diese Gesetzbücher an, modifizierten und ergänzten sie aber durch weite Auslegung und vielfältige Analogiebildung bzw. durch Obsoleterklärungen veralteter Bestimmungen.
Ein weiteres Merkmal des Skandinavischen Rechtskreises stellt die Rechtsangleichung in den zugehörigen Staaten dar. Dazu trugen Gesetze bei, die bald nach 1900 in den skandinavischen Staaten übereinstimmten, so das Nordische Kaufgesetz, das in den einzelnen Staaten in den Jahren 1905 bis 1922, und das Vertragsgesetz, das zwischen 1915 und 1929 in Kraft trat. Gegenseitige Wahrnehmungen nicht nur in der Gesetzgebung, sondern auch in der Rechtsprechung bewirkten und festigten diese Gemeinsamkeiten.
Eigenständigkeit und Eigenarten
Zum Wesen des Skandinavischen Rechtskreises zählt zum einen die schon früh einsetzende und sich wiederholende Verfestigung des heimischen Rechts durch Gesetzgebungsakte aufgrund des Gewohnheitsrechts, wobei es hier zum Teil auch über die einzelnen Ländergrenzen hinausgehende Übereinstimmungen gab. Die Länder des Skandinavischen Rechtskreises blieben überdies selbst in der Neuzeit lange nahezu unbeeinflusst von jeglicher Rechtswissenschaft und damit vom Gemeinen Recht. Ein zweites Wesensmerkmal ist die Fortgeltung der Gesetzbücher des 17. und 18. Jahrhunderts, da um 1750, als in Mitteleuropa die Rechtserneuerung durch den Gesetzgeber mittels Kodifikationen begann, in Skandinavien die Rechtsfortbildung durch die Gerichte einsetzte. Daher ist das dritte Wesensmerkmal die große Rolle, die das Richterrecht spielte. Bestimmungen der alten Gesetzbücher blieben nur im Zusammenhang mit den zu ihnen ergangenen Urteilen anwendbar. Der Gerichtspraxis kommt damit eine größere Rolle als in Mitteleuropa zu: Skandinavisches Recht ist auch Richterrecht. Die Bedeutung der Rechtsprechung stellt zwar eine Ähnlichkeit zum Common Law her, aber sie ist nur äußerlich. In Skandinavien wurde, anders als beim Common Law, stets eine Bindung an Gesetze aufrechterhalten, es kam zu keiner Bindung an Vorentscheidungen (stare decisis) und kaum zur Bildung allgemeiner Regeln durch Urteile. Das Richterrecht fungiert daher nicht als eine eigenständige Rechtsquelle wie im Common Law, sondern eher als eine zusätzliche Instanz, die Gesetzesmodifikationen und Lückenfüllungen vornimmt. Außerdem werden Einzelgesetze als Ausdruck neuer Rechtsgedanken gewertet und diese verallgemeinert, was ein Abweichen von der bisherigen Gerichtspraxis zur Folge haben kann. Ein viertes Wesensmerkmal des Skandinavischen Rechtskreises schließlich ist die spezifische Bedeutung der Rechtswissenschaft, die, da sie erst gegen 1800 einsetzte, auf die bereits gefestigte Rechtsprechung stieß und weitestgehend über diese wirksam wurde. Ihre Rolle liegt daher darin, der Rechtsprechung die Methodik zur Rechtsanwendung vorzuzeichnen. Sie entwickelte eine pluralistische Rechtsquellenlehre, derzufolge Gesetzgebung, Praxis und Rechtswissenschaft sowie auch vorbereitende Gesetzesmaterialien, etwa Motivenberichte, zur Rechtsbildung beitragen.
Beispiele für Besonderheiten des Skandinavischen Rechtskreises
Im Verfassungsrecht führte der Rechtsquellenpluralismus dazu, dass aufgrund der politischen Entwicklung in der geltenden Verfassung Norwegens von 1814 das Wort "König" als Hinweis auf die Regierung zu deuten ist, da sich das Regierungssystem der konstitutionellen Monarchie von 1814 im Laufe des 19. Jahrhunderts in das einer parlamentarischen Monarchie entwickelt hatte.7
Was das Privatrecht betrifft,8 so weist seine Dogmatik praktisch keinen Einfluss des Gemeinen Rechts oder des kanonischen Rechts auf. Im Eherecht wirkte lange eine vom kanonischen Recht unbeeinflusste ältere Sicht fort. Da der Schwerpunkt des Eheschließungsvorganges bei der formgebundenen Verlobung lag, die bereits eine Treuepflicht statuierte und vor allem zur Eheschließung verpflichtete, galt diese auch durch bloße Beiwohnung als vollzogen. Dabei blieb es, als gegen Ende des 16. Jahrhunderts königliche Gesetze für die Verlobung die Anwesenheit eines Priesters der evangelischen Staatskirche und fünf Zeugen vorschrieben. Gegen Ende des 17. Jahrhunderts wurde allerdings die kirchliche Eheschließung verpflichtend und konnte aufgrund des Verlöbnisses erzwungen werden. Hatte beispielsweise einer der Verlobten mit einer anderen Person eine Ehe geschlossen, war diese aufzuheben. Die Situation entsprach damit jener in den evangelischen Gebieten Deutschlands. Wie dort gab es die Möglichkeit der Ehescheidung, die durch königliche Akte für einzelne Fälle besonders im 18. Jahrhundert immer weiter ausgedehnt wurde und auch zur Anerkennung der einvernehmlichen Scheidung führte. Schon in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts gab es die Notzivilehe (vor allem für nichtevangelische Eheschließungen) und etwa ab dem Beginn des 20. Jahrhunderts die Fakultativehe, die entweder vor einem Priester der Staatskirche, dem Organ einer anerkannten Religionsgesellschaft oder einem Zivilbeamten geschlossen werden konnte.
Das Ehegüterrecht entwickelte die eigenartige Form einer Gütergemeinschaft im Todesfall. Während der Ehe bestand Gütertrennung, allerdings mit Einschränkungen: Die Veräußerung von Liegenschaften bedurfte der Einwilligung des Ehepartners, grundsätzlich durfte das Vermögen keine Minderung zu dessen Nachteil erfahren. Dies verstand sich aus den Folgen beim Tod eines Ehegatten: Nun wurden nämlich die beiden Vermögen gleichsam zu einer Gütergemeinschaft zusammengezogen und zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben des Verstorbenen geteilt. Allerdings konnte die Vereinbarung eines Vorbehaltsgutes zugunsten eines Ehegatten, das diesem zur freien Verfügung stand, die oben geschilderten Wirkungen ausschließen. Im Erbrecht lebte das mittelalterliche Vorgehen des Einsetzens eines Testamentsvollstreckers durch den Erblasser weiter fort. Dem Testamentsvollstrecker oblag in der Regel die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses.
Was Rechte an Grund und Boden betraf, so folgten sie zwar den kontinentaleuropäischen Begriffen wie der Unterscheidung in Eigentum und beschränkte dingliche Rechte (z. B. Grunddienstbarkeit, Hypothek), doch bestimmte sich ihr näherer Inhalt nicht nur nach Gesetzesrecht, sondern auch nach Vertragsgestaltung und allenfalls nach richterlichem Ermessen im Einzelfall. Damit war der strikte Typenzwang der kontinentaleuropäischen Rechte gelockert. So kann Miteigentum durch Vereinbarungen unterschiedlich ausgestaltet werden: Quoteneigentum mit vereinbartem Sondernutzungsrecht wird dem zentraleuropäischen Wohnungseigentum ähnlich. Grundeigentum tritt in bestimmten Nutzungsarten auf wie etwa als "Wohngebäude" mit ganzjähriger oder als "Sommerhaus" (Ferienhaus) mit nicht ganzjähriger Nutzungspflicht.
Anhang
Quellen
Tamm, Ditlev u.a. (Hg.): Quellen zur dänischen Rechts- und Verfassungsgeschichte (12.–20. Jahrhundert), Frankfurt am Main u.a. 2008 (Rechtshistorische Reihe 363).
Literatur
Andenæs, Tönnes (Hg.): Die Verfassung Norwegens, Oslo 1964.
Björne, Lars: Nordische Rechtssysteme, Ebelsbach am Main 1987.
Coing, Helmut (Hg.): Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, München 1987, vol. III, Teilband 4: Die nordischen Länder.
Korkisch, Friedrich: Einführung in das Privatrecht der nordischen Länder, Darmstadt 1977, vol. 1.
Merzbacher, Friedrich: Art. "Nordisches Recht", in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte 3 (1984), Sp. 1032–1038.
Schlosser, Hans: Grundzüge der Neueren Privatrechtsgeschichte: Rechtsentwicklungen im europäischen Kontext, 10. Aufl., Heidelberg 2005.
Strauch, Dieter: Art. "Magnus Hákonarssons (Lagabœtir) Landrecht und Stadtrecht", in: Reallexikon der Germanischen Altertumskunde 19 (2001), S. 153–160.
Strauch, Dieter: Art. "Das Ostgötenrecht", in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte 3 (1984), Sp. 1362–1367.
Strauch, Dieter: Art. "Schonen, Landrecht (Kirchenrecht, Stadtrecht)", in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte 4 (1990), Sp. 1481–1484.
Strauch, Dieter: Art. "Westgötenrecht (Westgötalagh)", in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte 5 (1995), Sp. 1313–1317.
Strauch, Dieter: Das schwedische Reichsgesetzbuch von 1734: Quellen, Aufbau und Inhalt des Gesetzbuches, in: Ius Commune, Sonderheft 29 (1986), S. 61–106. URL: http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hbz:38-74431 [2020-07-10]
Anmerkungen
- ^ Zum Folgenden stets Merzbacher, Recht 1984; Coing, Handbuch 1987; Schlosser, Grundzüge 2005; Tamm, Quellen 2008.
- ^ Strauch, Landrecht 2001.
- ^ Strauch, Schonen 1990; Strauch, Ostgötenrecht 1984; Strauch, Westgötenrecht 1995.
- ^ Merzbacher, Recht 1984, Sp. 1035.
- ^ Strauch, Reichsgesetzbuch 1986.
- ^ Björne, Rechtssysteme 1987.
- ^ Andenæs, Verfassung 1964.
- ^ Korkisch, Einführung 1977.